329. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 14/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Erzeugerland, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 14/62
BESCHLUSS DES RATES Nr. 14/1962
(In der 24. Sitzung am 2. Oktober 1962 gefaßt)
AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN
IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT
ALS DEM ERZEUGERLAND
DER RAT hat,
gestützt auf Regel 8 Absatz 6 des Anhangs B
zum Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Ist von einer Behörde oder einer ermächtigten
Stelle ein Ursprungszeugnis für in einem
anderen Mitgliedstaat erzeugte Waren (oder für
Sendungen, die solche und andere Waren enthalten)
auszustellen, weil ein Händler im gleichen
Mitgliedstaat wie diese Behörde oder Stelle
die Waren nach einem dritten Mitgliedstaat re-exportiert
oder weiterverkauft, gelten bei Anwendung
der Regel 8 des Anhangs B zum Übereinkommen
folgende Bestimmungen
a) Die Behörde oder Stelle hat entweder
i) eine vom letzten Erzeuger in der Zone
abgegebene Erklärung über den Ursprung
der Waren oder
ii) ein von einer Behörde oder Stelle im
Lande des letzten Erzeugungsvorganges
in der Zone ausgestelltes Zeugnis
über den Ursprung der Waren
zu verlangen;
b) die Behörde oder Stelle überzeugt sich davon,
daß die vorgenannten Nachweise
richtig und die zum Re-Export oder zum
Weiterverkauf gelangenden Waren durch
diese Nachweise gedeckt sind; falls erforderlich,
hat sie die Erteilung zusätzlicher
Auskünfte zu verlangen und jede geeignete
Kontrolle vorzunehmen, die sich auf
die Einholung einer Bestätigung der zuständigen
Behörde oder Stelle im Land des
letzten Erzeugungsvorganges erstrecken
kann;
c) das Zeugnis ist in dem Mitgliedstaat, aus
dem die Waren re-exportiert oder weiterverkauft
werden, auf einem wie folgt abzuändernden
Formular 3 auszustellen
i) in Punkt 2 sind nach den Worten
„vom letzten Erzeuger der oben bezeichneten
Waren eine Erklärung" die
Worte „oder ein Zeugnis" einzufügen;
ii) in Punkt 3 sind je nach Lage des Falles
die Worte „Enthält re-exportierte
Waren" oder „Enthält weiterverkaufte
Waren" einzusetzen.
2. In der Erklärung des Exporteurs im Ursprungszeugnis
ist als Land, aus dem die Waren
versendet werden, jenes Land anzuführen, aus
welchem die Waren nach dem in Absatz 1
dieses Beschlusses erwähnten dritten Mitgliedstaat
tatsächlich ausgeführt werden.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1963 in
Kraft.