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329_1962 AT

329. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 14/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Erzeugerland, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 14/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Erzeugerland, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 14/62

BESCHLUSS DES RATES Nr. 14/1962

(In der 24. Sitzung am 2. Oktober 1962 gefaßt)

AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN

IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT

ALS DEM ERZEUGERLAND

DER RAT hat,

gestützt auf Regel 8 Absatz 6 des Anhangs B

zum Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Ist von einer Behörde oder einer ermächtigten

Stelle ein Ursprungszeugnis für in einem

anderen Mitgliedstaat erzeugte Waren (oder für

Sendungen, die solche und andere Waren enthalten)

auszustellen, weil ein Händler im gleichen

Mitgliedstaat wie diese Behörde oder Stelle

die Waren nach einem dritten Mitgliedstaat re-exportiert

oder weiterverkauft, gelten bei Anwendung

der Regel 8 des Anhangs B zum Übereinkommen

folgende Bestimmungen

a) Die Behörde oder Stelle hat entweder

i) eine vom letzten Erzeuger in der Zone

abgegebene Erklärung über den Ursprung

der Waren oder

ii) ein von einer Behörde oder Stelle im

Lande des letzten Erzeugungsvorganges

in der Zone ausgestelltes Zeugnis

über den Ursprung der Waren

zu verlangen;

b) die Behörde oder Stelle überzeugt sich davon,

daß die vorgenannten Nachweise

richtig und die zum Re-Export oder zum

Weiterverkauf gelangenden Waren durch

diese Nachweise gedeckt sind; falls erforderlich,

hat sie die Erteilung zusätzlicher

Auskünfte zu verlangen und jede geeignete

Kontrolle vorzunehmen, die sich auf

die Einholung einer Bestätigung der zuständigen

Behörde oder Stelle im Land des

letzten Erzeugungsvorganges erstrecken

kann;

c) das Zeugnis ist in dem Mitgliedstaat, aus

dem die Waren re-exportiert oder weiterverkauft

werden, auf einem wie folgt abzuändernden

Formular 3 auszustellen

i) in Punkt 2 sind nach den Worten

„vom letzten Erzeuger der oben bezeichneten

Waren eine Erklärung" die

Worte „oder ein Zeugnis" einzufügen;

ii) in Punkt 3 sind je nach Lage des Falles

die Worte „Enthält re-exportierte

Waren" oder „Enthält weiterverkaufte

Waren" einzusetzen.

2. In der Erklärung des Exporteurs im Ursprungszeugnis

ist als Land, aus dem die Waren

versendet werden, jenes Land anzuführen, aus

welchem die Waren nach dem in Absatz 1

dieses Beschlusses erwähnten dritten Mitgliedstaat

tatsächlich ausgeführt werden.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1963 in

Kraft.

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