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328. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen

im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind

die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,

ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen

1. Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues (Titel II Kapitel II);

2. Destillation (Titel III Kapitel II);

3. Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);

4. Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);

5. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte

ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, nicht anderes bestimmt ist,

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

2. Abschnitt

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.

(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen

der Länder.

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die

gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist

(nachfolgend kurz „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5

bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu

übermitteln.

(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht

ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der

Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 im Formblatt zuzustimmen. Wird ein

Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind

auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Überprüfung

§ 5. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die

Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im

Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die

Ergebnisse dieser Überprüfungen am Formblatt festzuhalten.

Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird

aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat

der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I

Nr. 141/1999, der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle

haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten

Ernte unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen

(zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes

unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall,

so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu

bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar

vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus

zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.

(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur

Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine)

vorzulegen.

(6) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des

Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die

durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen

Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Fläche zu erlassen. Unvorgreiflich

der Bestimmung des § 9 über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die

voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(8) Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von

10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte

Weinbaufläche des Betriebes handelt.

Rodungsaufforderung

§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die

Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.

(2) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der

Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende

Überprüfung im Weingarten durchzuführen.

Rodungsmeldung

§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen

Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.

(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung

und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.

(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster

einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels

Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

Prämie

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit

Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden.

(2) Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1227/2000,

ABl. Nr. L 143, S. 1, festgesetzten Beträgen.

(3) Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF

BGBl. I Nr. 39/2000 festgesetzten Fläche gewährt werden.

3. Abschnitt

Destillation

Anträge

§ 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen

1. der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner;

2. die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen;

3. die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu

lassen.

Beihilfe

§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe

mit Bescheid zuzuerkennen.

Überprüfung

§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation

vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der

Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen.

4. Abschnitt

Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost

Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft

§ 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei

Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das

Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.

(3) Als Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 gilt

der Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember. Die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 1623/2000 genannte Erklärung ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens vorzulegen.

Sichtvermerk bei der Herstellung von Traubensaft

§ 14. Zuständige Stelle zur Erteilung des Sichtvermerks gemäß Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 der

Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist die Bundeskellereiinspektion.

Beihilfe bei der Herstellung von Traubensaft

§ 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels

Formblatt zu stellen.

(2) Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1623/2000 zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an

der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Art. 9 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, bemessen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe

für die Herstellung von Traubensaft mit Bescheid zuzuerkennen.

Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes

§ 16. (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem

Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe

mit Bescheid zuzuerkennen.

(3) Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich

mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 2

der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und

Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S. 1, zu nennen.

5. Abschnitt

Beihilfe für die private Lagerhaltung

Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages

§ 17. (1) Der Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die

Annahme oder Ablehnung des Anbotes gemäß Abs. 1 am Formblatt zu vermerken.

Analysenzeugnis

§ 18. Das Analysenzeugnis gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist dem

Antrag mittels Formblatt beizuschließen.

Überprüfung

§ 19. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des Erzeugnisses

sowie die im Lagervertrag angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen.

6. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Planentwurf

§ 20. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht (natürliche

oder juristische Person) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Umstellungsplan gemäß Art. 11 ff der

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der die Umstellungsmaßnahme durchführt, berechtigt. Ist der

Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes (der Grundstücke), auf dem (denen) die

Umstellungsmaßnahme(n) durchgeführt wird (werden), so hat er die schriftliche Zustimmung des

Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der

Umstellungsmaßnahme(n) vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch

wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme

gemäß § 21, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücks-

bezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu

enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme

„Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß

(Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu

beinhalten.

(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung

der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis

vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer

zu geschehen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der

Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende

Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine

Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben

des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die

katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen

Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die

Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte

Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den

Planentwurf unvorgreiflich der Bestimmungen des Abs. 7 bei Vorliegen aller erforderlichen

Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit

Bescheid abzulehnen. Unvorgreiflich der Bestimmung des § 25 über die tatsächliche Auszahlung hat der

Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt,

allenfalls Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die

Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung

festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die

Marktnachfrage geeignet ist, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft diesen Plan mit Bescheid ablehnen.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren

der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete

Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an

die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, als

Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen

Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes,

das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in

Anhang II angeführt.

(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E beträgt 50%

bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug

habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich

Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen.

Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege,

jedoch maximal mit 15000 S (1090,09 €)/ha, festgesetzt.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken

ist keine Umstellungsmaßnahme.

Beihilfenberechtigte Flächen

§ 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder

ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht

oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender

Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls

nicht kleiner als 10 Ar sein.

(3) Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf – mit Ausnahme von umgestellten

Rebflächen bis zu 3 Hektar – die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis

eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im

Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß

Anhang I lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.

(4) Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39a des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999 und dem 2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine

Umstellungsprämie gewährt.

(5) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II

Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe

durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich

auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme

„Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.

Entschädigung für Einkommenseinbußen

§ 23. Die Entschädigung für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes

zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die

Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang II lit. F. Hiebei gilt ein Betrag von bis zu 10000 S

(726,73 €) als Entschädigung für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als

pauschale Abgeltung der Rodungskosten.

Genehmigung, Sicherheitsleistung

§ 24. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger

Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 begonnen werden.

(2) Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“

gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der

Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder

Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der

Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren

Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfenbetrages gemäß Art. 25.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung

gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 durch eine Bankgarantie oder durch

Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen.

Auszahlung des Beihilfenbetrages

§ 25. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die

bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur

Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen

Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hiebei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im

Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu

nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 nach ihrem

Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E können die

Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege gemäß § 21 Abs. 3

nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I

lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der

Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten

Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu

errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.

(2) Die Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige

Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des

Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zuzuerkennen.

(3) Kann die Zuerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist der Beihilfenwerber

davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Auszahlung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme

„Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C

und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung

oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen.

(5) Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“

gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den

Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der

Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die

Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit

Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden

30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit

Bescheid zu erfolgen.

(6) Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß

Anhang I lit. E hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur

Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bezug habenden Rechnungsbelege und

zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende

Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen.

(7) Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und den anderen Teilmaßnahmen

zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ geteilt,

wobei die erste Teilzahlung – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – mindestens

die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ genehmigten Flächen beträgt. Eine

oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender

hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen

werden.

Rücktritt

§ 26. (1) Ein Rücktritt vom Antrag auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem

Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 oder 5 zugestellt worden ist. Der Rücktritt ist dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum auf die

Genehmigung folgenden 30. April schriftlich mitzuteilen.

(2) Im Falle des § 25 Abs. 3 ist der Rücktritt jedoch auch unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung

möglich.

(3) Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist sie unverzüglich freizugeben.

(4) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan sind dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch

spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen

oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung

auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Abschluss der Arbeiten

§ 27. (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme sind, ausgenommen die Teilmaßnahme

„Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, die Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I

lit. C und die Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung

oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) innerhalb von zwei Jahren nach der

Vorauszahlung fertigzustellen.

(2) Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen.

Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 20 Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme

zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Ergibt die Überprüfung keine Mängel

an der Durchführung der Umstellungsmaßnahme, so ist die Sicherheit freizugeben.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertiggestellt,

wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche

Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (zB am Drahtrahmen)

können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

(5) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen

der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage sind

bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle

weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung der

Bewässerungsanlage zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige

katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten

Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I

lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D neu errichtete oder rekultivierte

Böschungen bzw. Mauern sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(6) Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung

einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaßnahmen

erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß § 25 Abs. 4 von der Zuerkennung und Auszahlung

gemäß § 25 Abs. 5 und 6 zu trennen.

7. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 28. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich

anzuzeigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 29. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die

Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang

aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung

erfolgt ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 30. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, den katasterführenden

Stellen und der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume

und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf

Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege

und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche

Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das

Bestandsverzeichnis und in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu

nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat der Antragsteller oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des

Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen

verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den

Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen

Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben

weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen,

wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Kontrolle

§ 31. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen

sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden

Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.

Formblätter

§ 32. Für diejenigen Anträge und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung mittels Formblatt

einzubringen sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

entsprechende Formulare, aus denen die erforderlichen Angaben und Erklärungen hervorgehen, zu

erstellen.

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