328. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen
im Weinbereich.
(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind
die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,
ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen
1. Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues (Titel II Kapitel II);
2. Destillation (Titel III Kapitel II);
3. Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);
4. Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);
5. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte
ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, nicht anderes bestimmt ist,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
2. Abschnitt
Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues
Auspflanzrecht
§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.
(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen
der Länder.
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die
gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist
(nachfolgend kurz „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5
bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
übermitteln.
(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht
ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der
Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 im Formblatt zuzustimmen. Wird ein
Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind
auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Überprüfung
§ 5. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die
Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im
Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die
Ergebnisse dieser Überprüfungen am Formblatt festzuhalten.
Berechnung der Ertragsfähigkeit
§ 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird
aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat
der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 141/1999, der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.
(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle
haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten
Ernte unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen
(zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes
unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall,
so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu
bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar
vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus
zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.
(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur
Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine)
vorzulegen.
(6) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des
Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die
durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen
Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Fläche zu erlassen. Unvorgreiflich
der Bestimmung des § 9 über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die
voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(8) Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von
10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte
Weinbaufläche des Betriebes handelt.
Rodungsaufforderung
§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die
Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
(2) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der
Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende
Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
Rodungsmeldung
§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen
Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.
(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung
und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.
(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster
einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels
Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
Prämie
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit
Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden.
(2) Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1227/2000,
ABl. Nr. L 143, S. 1, festgesetzten Beträgen.
(3) Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF
BGBl. I Nr. 39/2000 festgesetzten Fläche gewährt werden.
3. Abschnitt
Destillation
Anträge
§ 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen
1. der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner;
2. die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen;
3. die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu
lassen.
Beihilfe
§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe
mit Bescheid zuzuerkennen.
Überprüfung
§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation
vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der
Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen.
4. Abschnitt
Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost
Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft
§ 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei
Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das
Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.
(3) Als Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 gilt
der Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember. Die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1623/2000 genannte Erklärung ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens vorzulegen.
Sichtvermerk bei der Herstellung von Traubensaft
§ 14. Zuständige Stelle zur Erteilung des Sichtvermerks gemäß Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist die Bundeskellereiinspektion.
Beihilfe bei der Herstellung von Traubensaft
§ 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels
Formblatt zu stellen.
(2) Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1623/2000 zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an
der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, bemessen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe
für die Herstellung von Traubensaft mit Bescheid zuzuerkennen.
Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes
§ 16. (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem
Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe
mit Bescheid zuzuerkennen.
(3) Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich
mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und
Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S. 1, zu nennen.
5. Abschnitt
Beihilfe für die private Lagerhaltung
Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages
§ 17. (1) Der Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die
Annahme oder Ablehnung des Anbotes gemäß Abs. 1 am Formblatt zu vermerken.
Analysenzeugnis
§ 18. Das Analysenzeugnis gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist dem
Antrag mittels Formblatt beizuschließen.
Überprüfung
§ 19. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des Erzeugnisses
sowie die im Lagervertrag angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen.
6. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
Planentwurf
§ 20. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht (natürliche
oder juristische Person) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Umstellungsplan gemäß Art. 11 ff der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der die Umstellungsmaßnahme durchführt, berechtigt. Ist der
Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes (der Grundstücke), auf dem (denen) die
Umstellungsmaßnahme(n) durchgeführt wird (werden), so hat er die schriftliche Zustimmung des
Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der
Umstellungsmaßnahme(n) vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch
wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme
gemäß § 21, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücks-
bezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu
enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme
„Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß
(Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu
beinhalten.
(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung
der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis
vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer
zu geschehen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der
Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende
Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine
Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben
des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die
katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen
Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die
Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte
Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den
Planentwurf unvorgreiflich der Bestimmungen des Abs. 7 bei Vorliegen aller erforderlichen
Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit
Bescheid abzulehnen. Unvorgreiflich der Bestimmung des § 25 über die tatsächliche Auszahlung hat der
Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt,
allenfalls Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die
Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung
festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die
Marktnachfrage geeignet ist, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft diesen Plan mit Bescheid ablehnen.
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren
der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete
Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an
die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, als
Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen
Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes,
das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in
Anhang II angeführt.
(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E beträgt 50%
bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug
habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich
Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen.
Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege,
jedoch maximal mit 15000 S (1090,09 €)/ha, festgesetzt.
(4) Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken
ist keine Umstellungsmaßnahme.
Beihilfenberechtigte Flächen
§ 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder
ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht
oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden.
(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender
Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls
nicht kleiner als 10 Ar sein.
(3) Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf – mit Ausnahme von umgestellten
Rebflächen bis zu 3 Hektar – die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis
eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im
Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß
Anhang I lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.
(4) Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39a des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen
Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 und dem 2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine
Umstellungsprämie gewährt.
(5) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II
Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe
durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich
auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme
„Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.
Entschädigung für Einkommenseinbußen
§ 23. Die Entschädigung für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes
zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die
Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang II lit. F. Hiebei gilt ein Betrag von bis zu 10000 S
(726,73 €) als Entschädigung für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als
pauschale Abgeltung der Rodungskosten.
Genehmigung, Sicherheitsleistung
§ 24. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger
Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 begonnen werden.
(2) Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“
gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der
Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder
Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der
Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren
Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfenbetrages gemäß Art. 25.
(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung
gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 durch eine Bankgarantie oder durch
Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen.
Auszahlung des Beihilfenbetrages
§ 25. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die
bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur
Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen
Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hiebei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im
Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu
nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 nach ihrem
Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E können die
Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege gemäß § 21 Abs. 3
nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I
lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der
Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten
Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu
errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.
(2) Die Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige
Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des
Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zuzuerkennen.
(3) Kann die Zuerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist der Beihilfenwerber
davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Auszahlung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme
„Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C
und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung
oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen.
(5) Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“
gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den
Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der
Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die
Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit
Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden
30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid zu erfolgen.
(6) Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß
Anhang I lit. E hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur
Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bezug habenden Rechnungsbelege und
zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende
Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und den anderen Teilmaßnahmen
zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ geteilt,
wobei die erste Teilzahlung – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – mindestens
die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ genehmigten Flächen beträgt. Eine
oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel
zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender
hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen
werden.
Rücktritt
§ 26. (1) Ein Rücktritt vom Antrag auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem
Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 oder 5 zugestellt worden ist. Der Rücktritt ist dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum auf die
Genehmigung folgenden 30. April schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Falle des § 25 Abs. 3 ist der Rücktritt jedoch auch unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung
möglich.
(3) Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist sie unverzüglich freizugeben.
(4) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan sind dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch
spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen
oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung
auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.
Abschluss der Arbeiten
§ 27. (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme sind, ausgenommen die Teilmaßnahme
„Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, die Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I
lit. C und die Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung
oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) innerhalb von zwei Jahren nach der
Vorauszahlung fertigzustellen.
(2) Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen.
Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 20 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme
zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Ergibt die Überprüfung keine Mängel
an der Durchführung der Umstellungsmaßnahme, so ist die Sicherheit freizugeben.
(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertiggestellt,
wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche
Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (zB am Drahtrahmen)
können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
(5) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen
der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage sind
bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle
weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung der
Bewässerungsanlage zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige
katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten
Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I
lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D neu errichtete oder rekultivierte
Böschungen bzw. Mauern sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(6) Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung
einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaßnahmen
erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß § 25 Abs. 4 von der Zuerkennung und Auszahlung
gemäß § 25 Abs. 5 und 6 zu trennen.
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflicht
§ 28. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 29. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die
Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung
erfolgt ist.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 30. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, den katasterführenden
Stellen und der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume
und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege
und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das
Bestandsverzeichnis und in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu
nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat der Antragsteller oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des
Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den
Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen
Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben
weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
Kontrolle
§ 31. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen
sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden
Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.
Formblätter
§ 32. Für diejenigen Anträge und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung mittels Formblatt
einzubringen sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
entsprechende Formulare, aus denen die erforderlichen Angaben und Erklärungen hervorgehen, zu
erstellen.