328_1998
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328. Verordnung: Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 328. Verordnung: Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
1998_328_2 328. Verordnung: Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
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Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung
von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995, wird wie folgt geändert
1. § 8 samt Überschrift lautet
„Kosten
§ 8. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben
entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, so hat der Lagerhalter die entstandenen Kosten
für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den
Kriterien der Anlage zu erstatten.“
2. Die Anlage lautet