328_1997
AT
328. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, 3. Ergänzung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 328. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, 3. Ergänzung
1997_328_2 328. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, 3. Ergänzung
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Gemäß § 14 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 47/1997, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 195/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II
Nr. 282/1997, wird wie folgt geändert
In § 1 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Mais 9000 kg/ha“