328. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 104, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler – verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt
für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 352/1994, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I lautet der zweite Absatz
„Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),
2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige
(Anlage II) und
3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern – einschließlich
Lehrgänge für Berufstätige (Anlage III).“
2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Artikel I und die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
3. Im Artikel III lautet der § 2
„(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 semesterweise
aufsteigend in Kraft.“
4. Im Artikel III erhält der Text des bisherigen § 3 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997,
hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und
hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998
außer Kraft.“
5. In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen)
lauten in der Z 4 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der dritte und vierte Absatz
„Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter
Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenständ „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen
Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,
3. die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht
unterschritten werden,
4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und
verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung darf nicht überschritten werden,
5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände
und verbindlichen Übungen darf auf nicht weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse
darf 39 Wochenstunden nicht überschreiten.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch
zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden
pro Klasse vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe
Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten
werden.“
6. In der Anlage I lautet im Abschnitt IV (Stundentafel) der den Bereich Pflichtgegenstände und
verbindliche Übungen betreffende Teil der Stundentafel
7. In der Anlage I Abschnitt VI [Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen), didaktische Grundsätze] Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik“ in der 2. Klasse der Text betreffend
die schriftlichen Arbeiten
„Schriftliche Arbeiten
Vier einstündige Schularbeiten (zwei je Semester).“
8. In der Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik“ in der
4. Klasse der Text betreffend die schriftlichen Arbeiten
„Schriftliche Arbeiten
Vier Schularbeiten, zwei je Semester, davon insgesamt zwei einstündige und zwei zweistündige.“
9. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen II (Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik einschließlich Kollegs für Berufstätige) und III (Lehrplan des Lehrganges
zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern einschließlich Lehrgänge für Berufstätige)
treten an die Stelle der bisherigen Anlagen mit gleicher Bezeichnung.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
1. Artikel IV lautet
„ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen I bis III jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.“
2. Die in den Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.