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328_1996 AT

328. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 104, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler – verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt

für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 352/1994, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I lautet der zweite Absatz

„Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),

2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige

(Anlage II) und

3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern – einschließlich

Lehrgänge für Berufstätige (Anlage III).“

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Artikel I und die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

3. Im Artikel III lautet der § 2

„(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 semesterweise

aufsteigend in Kraft.“

4. Im Artikel III erhält der Text des bisherigen § 3 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997,

hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und

hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998

außer Kraft.“

5. In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen)

lauten in der Z 4 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der dritte und vierte Absatz

„Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter

Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenständ „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,

3. die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht

unterschritten werden,

4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und

verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung darf nicht überschritten werden,

5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände

und verbindlichen Übungen darf auf nicht weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und

6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse

darf 39 Wochenstunden nicht überschreiten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch

zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden

pro Klasse vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe

Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten

werden.“

6. In der Anlage I lautet im Abschnitt IV (Stundentafel) der den Bereich Pflichtgegenstände und

verbindliche Übungen betreffende Teil der Stundentafel

7. In der Anlage I Abschnitt VI [Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen), didaktische Grundsätze] Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik“ in der 2. Klasse der Text betreffend

die schriftlichen Arbeiten

„Schriftliche Arbeiten

Vier einstündige Schularbeiten (zwei je Semester).“

8. In der Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik“ in der

4. Klasse der Text betreffend die schriftlichen Arbeiten

„Schriftliche Arbeiten

Vier Schularbeiten, zwei je Semester, davon insgesamt zwei einstündige und zwei zweistündige.“

9. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen II (Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten

für Sozialpädagogik einschließlich Kollegs für Berufstätige) und III (Lehrplan des Lehrganges

zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern einschließlich Lehrgänge für Berufstätige)

treten an die Stelle der bisherigen Anlagen mit gleicher Bezeichnung.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

1. Artikel IV lautet

„ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen I bis III jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.“

2. Die in den Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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