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328_1991 AT

328. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Reisebüroassistent wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Reisebüro,

b) Verkauf und Kundenberatung,

c) Verkehrsgeografie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Reisebüro

§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf das

Reisebüro bezogenen Geschäftsfall (Anbot, Bestellung,

Buchung, Abrechnung) einschließlich des

dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu

umfassen. Die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise

ist einzubeziehen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 5.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum

von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um

höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Verkauf und Kundenberatung

§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Werbung und Verkaufsförderung,

b) Allgemeine Reisebedingungen,

c) Kundenberatung und Information,

d) Verkaufsabwicklung,

e) Anbahnung des Verkaufs von Zusatzleistungen,

f) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme

auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes ist die

Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen

Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene

rechtliche Bestimmungen und Vertragsbedingungen

ist Bedacht zu nehmen. Kataloge, Tabellen

und/oder Fahrpläne sind als Prüfungsmaterialien

heranzuziehen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Verkehrsgeografie

§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Wesentliche inländische Urlaubsdestinationen

im Sommer- bzw. Wintertourismus,

b) Wesentliche ausländische Urlaubsdestinationen,

c) Wesentliche Flug- und Schiffsrouten, Hauptachsen

des europäischen Eisenbahn- und

Straßenverkehrs,

d) Städtetourismus und internationaler Geschäftsreiseverkehr,

e) Touristische Attraktionen in Österreich.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der

schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall

Reisebüro" für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in

rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 6. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und

Valutenrechnungen,

c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 7. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber

fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die

Prüfungskommission hat in diesem Fall unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann

innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt

werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Hotel- und

Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler,

Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann

oder Waffen- und Munitionshändler

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

der praktischen Prüfung („Geschäftsfall

Reisebüro", „Verkauf und Kundenberatung" und

„Verkehrsgeografie") zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent, Verordnung

BGBl. Nr. 289/1989, tritt — unbeschadet

Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer

Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,

die gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt

weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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