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328_1990 AT

328. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 73/1986, wird

wie folgt geändert

1. Dem Titel werden der Kurztitel und die

Buchstabenkürzung „(Auslandseinsatzgesetz —

AuslEG)" angefügt.

2. Der § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung einzubringen und wird

wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des

dem Einberufungstermin vorangegangenen Tages

eingelangt ist."

3. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „des

Heeresgebührengesetzes 1985" die Buchstabenkürzung

„(HGG)" eingefügt.

4. Die Tabelle im § 3 Abs. 3 lautet

5. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Offiziersfunktion"

jeweils durch den Ausdruck „Funktion"

ersetzt.

6. Im § 3 Abs. 8 wird die Zitierung „des

Heeresgebührengesetzes 1985" durch die Zitierung

„HGG" ersetzt.

7. Der § 3 Abs. 10 lautet

„(10) Werden Wehrpflichtige während ihres

außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1

in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses

Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung

das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades

erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung

geführt haben, so kann ihnen für die Dauer

dieser Verwendung der erforderliche höhere

Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der

Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten

höheren Dienstgrad, sondern nach jenem

Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen

Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte

Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt."

8. Im § 4 wird nach dem Ausdruck „Heeresdisziplinargesetz

1985" die Buchstabenkürzung

„(HDG)" eingefügt sowie die Zitierung „des

Heeresdisziplinargesetzes 1985" durch die Zitierung

„HDG" ersetzt.

9. Der § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des

§ 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für

den Anspruch auf

1. berufliche Bildung (§ 33 Wehrgesetz 1978)

und

2. Überbrückungshilfe (§ 8 HGG)

maßgeblichen Zeitraumes die Zeit dieses Präsenzdienstes

außer Betracht zu bleiben; dieser Präsenzdienst

gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf

berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des

Wehrdienstes als Zeitsoldat."

10. Dem § 5 Abs. 4 wird ein neuer Abs. 5

angefügt

„(5) Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem

Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den

Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland

entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß

Abs. 1 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als

vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in

das Ausland entsendet wurden, die Zeit des

außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1

auf die im Abs. 4 genannten Bemessungszeiträume

anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung

vom Bundesminister für Landesverteidigung

verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die

Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist

und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur

durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem

Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann."

11. Der § 6 lautet

„§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

12. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung

„§ 7."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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