328. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 73/1986, wird
wie folgt geändert
1. Dem Titel werden der Kurztitel und die
Buchstabenkürzung „(Auslandseinsatzgesetz —
AuslEG)" angefügt.
2. Der § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung einzubringen und wird
wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des
dem Einberufungstermin vorangegangenen Tages
eingelangt ist."
3. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „des
Heeresgebührengesetzes 1985" die Buchstabenkürzung
„(HGG)" eingefügt.
4. Die Tabelle im § 3 Abs. 3 lautet
5. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Offiziersfunktion"
jeweils durch den Ausdruck „Funktion"
ersetzt.
6. Im § 3 Abs. 8 wird die Zitierung „des
Heeresgebührengesetzes 1985" durch die Zitierung
„HGG" ersetzt.
7. Der § 3 Abs. 10 lautet
„(10) Werden Wehrpflichtige während ihres
außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1
in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses
Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung
das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades
erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung
geführt haben, so kann ihnen für die Dauer
dieser Verwendung der erforderliche höhere
Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der
Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten
höheren Dienstgrad, sondern nach jenem
Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen
Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte
Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt."
8. Im § 4 wird nach dem Ausdruck „Heeresdisziplinargesetz
1985" die Buchstabenkürzung
„(HDG)" eingefügt sowie die Zitierung „des
Heeresdisziplinargesetzes 1985" durch die Zitierung
„HDG" ersetzt.
9. Der § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des
§ 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für
den Anspruch auf
1. berufliche Bildung (§ 33 Wehrgesetz 1978)
und
2. Überbrückungshilfe (§ 8 HGG)
maßgeblichen Zeitraumes die Zeit dieses Präsenzdienstes
außer Betracht zu bleiben; dieser Präsenzdienst
gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf
berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des
Wehrdienstes als Zeitsoldat."
10. Dem § 5 Abs. 4 wird ein neuer Abs. 5
angefügt
„(5) Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem
Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den
Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland
entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß
Abs. 1 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als
vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in
das Ausland entsendet wurden, die Zeit des
außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1
auf die im Abs. 4 genannten Bemessungszeiträume
anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung
vom Bundesminister für Landesverteidigung
verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die
Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist
und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur
durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem
Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann."
11. Der § 6 lautet
„§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
12. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung
„§ 7."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.