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328_1988 AT

328. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977 und

231/1982 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten,

2. die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung

der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen, sowie der Berater im

land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,

3. die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler der unter Z 1 und 2

genannten Schulen bestimmt sind."

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime

sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des

Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse,

der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus

organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen

können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime

eingerichtet werden, die nur für Burschen

oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern

dadurch keine Minderung der Organisation eintritt."

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat für jede der in diesem Bundesgesetz

geregelten Schularten Lehrpläne durch Verordnung

festzusetzen."

4. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände,

unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen

vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für

die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan

kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der

im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände

als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen

sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen

auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände

(auch Freigegenstände für besonders

begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden

Anforderungen) und unverbindliche Übungen

sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für

die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an

land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der

Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen

die Einbeziehung von Formen des

Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als

dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen

ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig

ist."

5. § 5 Abs. 5 entfällt.

6. Die §§ 6 und 7 werden als „§ 7" und „§ 8"

bezeichnet; als neuer § 6 wird eingefügt

„Schulversuche

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport kann zur Erprobung besonderer

pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen

abweichend von den Bestimmungen des

II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen

Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche

zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte

sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer

Arbeitsformen (insbesondere sozialer

Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne

aufzustellen, die das Ziel der einzelnen

Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung

und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne

sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt

werden, durch Anschlag während eines

Monats kundzumachen und anschließend bei den

betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf

Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten

Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen

an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der

Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten

der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der

Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch

der Bewilligung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport. Die Bewilligung ist zu

erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt

werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt

und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz

nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt

auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport zu betreuen,

zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen

von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien und Instituten herangezogen

werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche

durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen

betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl

der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen."

7.§ 7 lautet

„Begriffsbestimmungen

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen

1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die

vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8

Abs. 1);

2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht

vom Bund errichtet und erhalten werden und

gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur

Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung

berechtigt sind;

3. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

deren Besuch für alle in die betreffende

Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend

ist, sofern sie nicht vom Besuch

befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes

auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes

vom Besuch abgemeldet

worden sind;

4. unter alternativen Pflichtgegenständen jene

Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur

Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren

Unterrichtsgegenständen gewählt werden

kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand

wie ein Pflichtgegenstand gewertet

wird;

5. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende

Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in

Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes

bedürfen, weil sie die Anforderungen

in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft

erfüllen oder wegen eines Schulwechsels

Umstellungsschwierigkeiten haben;

6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

zu deren Besuch eine Anmeldung

für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die

beurteilt werden und deren Beurteilung keinen

Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß

einer Schulstufe hat;

7. unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

zu deren Besuch eine

Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich

ist und die nicht beurteilt werden;

8. unter Errichtung einer Schule ihre Gründung

und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;

9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung

der erforderlichen Lehrer und Schulärzte

sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes

und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen

Personals (Schulwart, Reinigungspersonal,

Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie

die Bereitstellung und Instandhaltung des

Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

deren Errichtung, Beleuchtung und

Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung

des sonstigen Sachaufwandes."

8. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„Führung der Unterrichts ge genstände

Leibesübungen und Leibeserziehung

sowie von alternativen

Pflichtgegenständen, Freigegenständen,

unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes

§ 8 a. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und

Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu

erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen

einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden,

soweit hiedurch die gemäß § 15 festgesetzten

Höchstzahlen nicht überschritten werden. In der

unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der

Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern

erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltung

auf Sportarten beschränkt ist, bei denen

vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit

und der koedukativen Führung kein Einwand

besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen

darf mit Genehmigung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen

und Leibeserziehung auch ohne Trennung

nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung

nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl

nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige

Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden

könnte.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft unter

Bedachtnahme auf die Aufgaben der betreffenden

Schulart sowie die personellen und räumlichen

Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein

alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand

oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher

Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht

abzuhalten sind. Bei Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen ist überdies zu bestimmen,

beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden

Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand

ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes

nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die

Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen

in einer Klasse zu gering ist,

können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer

Schulen zur Erreichung der Mindestzahl

zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf

die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl

nicht überschritten werden."

9. § 9 lautet

„Aufgabe

§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern

eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu

vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen

Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife

zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht

in den entsprechenden Lehreinrichtungen

auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln."

10. § 11 lautet

„Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten sind berufsbildende höhere

Lehranstalten. Sie gliedern sich in

1. Höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,

2. Höhere Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft,

3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4. Höhere Lehranstalten für Gartenbau

(Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung),

5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6. Höhere Lehranstalten für Milchwirtschaft

und Lebensmitteltechnologie,

7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft

(Försterschulen),

8. Höhere Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft,

9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten

Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen

zu gliedern. Soweit erforderlich, sind

für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände

zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung

unterstellt sind."

11. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Hochschule,

für die die Reifeprüfung Immatrikulations-

Voraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen

der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht, Kunst

und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen

ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

abzulegen sind."

12. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen

Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände

(§ 11 Abs. 2) zu bestellen."

13. § 15 lautet

„Klassenschülerzahl

§ 15. (1) Die Klassenschülerzahl an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf

30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.

Um Abweisungen zu vermeiden, kann die

Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten

werden; darüber hat der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu entscheiden.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach den

Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen,

bei welchen Unterrichtsgegenständen der Unterricht

statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist, wenn eine hiefür festzulegende

Höchstzahl von Schülern einer Klasse überschritten

wird."

14. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Als Sonderformen können höhere land- und

forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler, die

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine

mindestens zweijährige praktische Verwendung in

der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegt haben

oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen

land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule

erfolgreich besucht haben, geführt werden. Diese

Sonderformen haben die Aufgabe, in einem vierjährigen

Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer

bestimmten Fachrichtung zu führen."

15. Teil B des II. Hauptstückes lautet

„Teil B

Akademien für die Ausbildung und Fortbildung

der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen

Beratungswesen

a) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische

Akademien

Aufgabe

§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien haben die Aufgabe,

Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher

Lehranstalten und Absolventen der Universität

für Bodenkultur zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche

Schulen heranzubilden, die nach

Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen

geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im

land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen;

ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im

land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und

Förderungsdienst zu wirken. Ferner können die

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien entsprechend den unterrichtlichen

Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung

betreiben.

Aufbau

§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien umfassen

1. viersemestrige Lehrgänge für Absolventen

höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,

2. einsemestrige Lehrgänge für Absolventen der

Universität für Bodenkultur.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in

Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und

Internatspraxis sowie Beratungspraxis.

(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien sind zur schul-

und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen

Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime

und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen

Beratung als Besuchseinrichtungen zu

bestimmen.

L e h r p 1 a n

§ 23. (1) Im Lehrplan der Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien sind

als Pflichtgegenstände vorzusehen

1. Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,

Erziehungswissenschaft,

Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie),

2. Methodik des Fachunterrichtes, Internatspädagogik,

Leibeserziehung, Außerschulische

Jugenderziehung,

3. Beratungslehre und Erwachsenenbildung,

Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen,

4. ergänzende Unterrichtsgegenstände und

Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick

auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich

sind,

5. Schul- und Internatspraktikum sowie Beratungspraktikum;

in der viersemestrigen Ausbildung

ein Praxissemester.

(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen

und Bildungsinhalten der einzelnen

Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht

als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen

hat.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land-

und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

für eine Ausbildung gemäß

1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalt und

2. § 22 Abs. 1 Z 2 die Erwerbung des Diplomgrades

gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes an der Universität für

Bodenkultur.

Lehramts- und Befähigungsprüfung

§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien

schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung

für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-,

Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren

Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

Lehrer

§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Akademie sind ein Direktor

und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten

übertragen werden. Als Lehrbeauftragte

kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer

für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis

wird durch einen Lehrauftrag nicht

begründet.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,

bei Religionslehrern auch jene des

Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Errichtung

§ 27. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

Anwendung.

b) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische

Institute

Aufgabe

§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Institute dienen

1. der Fortbildung der Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die

Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und

Befähigungsprüfungen erfolgen kann,

2. der Fortbildung der Berater im land- und

forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

(2) An den Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge,

Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur

Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen,

abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie

einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb

des Standortes des land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Institutes und auch während

der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes 1985

vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

Aufbau

§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Institute sind

durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und

Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im

Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten,

Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten,

mit höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten sowie mit Einrichtungen

der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und

Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

Lehrer

§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Institut sind die erforderlichen

Lehrer und — sofern es nicht in organisatorischer

Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademie oder einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

geführt wird — ein Leiter zu bestellen.

(2) § 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Errichtung

§ 31. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute

Anwendung."

16. An die Stelle der bisherigen §§ 32 bis 37 treten

folgende §§ 32 bis 34

„Schulbehörde

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für

die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.

(2) Für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,

-erhaltung und -auflassung sowie für das Lehrerdienstrecht

ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zuständig.

Bezeichnung bereits bestehender

land- und forstwirtschaftlicher

Bundeslehranstalten

§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Akademie und das öffentli-

che Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische

Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine

Lehranstalt mit der Bezeichnung „Bundesseminar

für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen

in Wien".

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9,

§ 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2,

§ 26, § 30 und § 32 Abs. 2 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8 a Abs. 1 letzter

Satz und Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20,

§ 27 und § 31 der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport und dem Bundesminister für

Finanzen;

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Artikel I Z 10 mit 1. September 1988,

2. Artikel I Z 13 hinsichtlich des I.Jahrganges

mit 1. September 1989, des II. Jahrganges mit

1. September 1990, des III. Jahrganges mit

1. September 1991, des IV. Jahrganges mit

1. September 1992 und des V. Jahrganges mit

1. September 1993,

3. im übrigen mit 1. September 1989.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Befähigungsprüfungskandidaten, die gemäß

§ 25 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung die

Abschlußprüfung vor dem 1. September 1989 abgelegt

haben, dürfen die Befähigungsprüfung gemäß

§ 25 des genannten Gesetzes bis 31. Dezember

1995 ablegen.

(4) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich Z l bis 5, Z 6 (soweit diese § 6

Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 betrifft), Z 7 (soweit diese

§ 7 Z 1 bis 7 betrifft), Z 8 (soweit diese § 8 a

Abs. 1 erster und zweiter Satz betrifft), Z 9,

Z 10 (soweit diese § 11 Abs. 1 und 2 erster

Satz betrifft), Z 14, Z 15 (soweit diese nicht

die §§ 26, 27, 30 und 31 betrifft) und Z 16

(soweit diese § 32 Abs. 1 und § 33 betrifft) der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport;

2. hinsichtlich Z 6 (soweit diese § 6 Abs. 3

betrifft), Z 8 (soweit diese § 8 a Abs. 1 letzter

Satz und Abs. 2 betrifft), Z 10 (soweit diese

§ 11 Abs. 2 zweiter Satz betrifft) und Z 13

(soweit diese § 15 Abs. 1 zweiter Satz und

Abs. 2 betrifft) der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

3. hinsichtlich Z 7 (soweit diese § 7 Z 8 und 9

betrifft), Z 12, Z 15 (soweit diese die §§ 26

und 30 betrifft) und Z 16 (soweit diese § 32

Abs. 2 betrifft) der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft;

4. hinsichtlich Z 15 (soweit diese die §§ 27 und

31 betrifft) der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich Z 11 der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung.

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