328. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977 und
231/1982 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten,
2. die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung
der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen, sowie der Berater im
land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,
3. die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler der unter Z 1 und 2
genannten Schulen bestimmt sind."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime
sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des
Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse,
der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus
organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen
können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime
eingerichtet werden, die nur für Burschen
oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern
dadurch keine Minderung der Organisation eintritt."
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat für jede der in diesem Bundesgesetz
geregelten Schularten Lehrpläne durch Verordnung
festzusetzen."
4. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände,
unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen
vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für
die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan
kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der
im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände
als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen
sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen
auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände
(auch Freigegenstände für besonders
begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden
Anforderungen) und unverbindliche Übungen
sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.
Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für
die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der
Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen
die Einbeziehung von Formen des
Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als
dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen
ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig
ist."
5. § 5 Abs. 5 entfällt.
6. Die §§ 6 und 7 werden als „§ 7" und „§ 8"
bezeichnet; als neuer § 6 wird eingefügt
„Schulversuche
§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport kann zur Erprobung besonderer
pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen
abweichend von den Bestimmungen des
II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen
Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche
zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte
sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer
Arbeitsformen (insbesondere sozialer
Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.
(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne
aufzustellen, die das Ziel der einzelnen
Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung
und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne
sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt
werden, durch Anschlag während eines
Monats kundzumachen und anschließend bei den
betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf
Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten
Einsicht zu gewähren.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen
an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der
Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten
der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der
Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch
der Bewilligung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt
werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt
und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz
nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt
auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.
(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport zu betreuen,
zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen
von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien und Instituten herangezogen
werden können.
(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche
durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen
betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl
der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen."
7.§ 7 lautet
„Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen
1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die
vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8
Abs. 1);
2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht
vom Bund errichtet und erhalten werden und
gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen
Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung
berechtigt sind;
3. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
deren Besuch für alle in die betreffende
Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend
ist, sofern sie nicht vom Besuch
befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes
auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes
vom Besuch abgemeldet
worden sind;
4. unter alternativen Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur
Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren
Unterrichtsgegenständen gewählt werden
kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand
wie ein Pflichtgegenstand gewertet
wird;
5. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende
Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in
Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes
bedürfen, weil sie die Anforderungen
in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft
erfüllen oder wegen eines Schulwechsels
Umstellungsschwierigkeiten haben;
6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
zu deren Besuch eine Anmeldung
für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die
beurteilt werden und deren Beurteilung keinen
Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß
einer Schulstufe hat;
7. unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
zu deren Besuch eine
Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich
ist und die nicht beurteilt werden;
8. unter Errichtung einer Schule ihre Gründung
und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung
der erforderlichen Lehrer und Schulärzte
sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes
und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen
Personals (Schulwart, Reinigungspersonal,
Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie
die Bereitstellung und Instandhaltung des
Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
deren Errichtung, Beleuchtung und
Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung
des sonstigen Sachaufwandes."
8. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„Führung der Unterrichts ge genstände
Leibesübungen und Leibeserziehung
sowie von alternativen
Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen
und eines Förderunterrichtes
§ 8 a. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und
Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu
erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen
einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden,
soweit hiedurch die gemäß § 15 festgesetzten
Höchstzahlen nicht überschritten werden. In der
unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der
Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern
erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltung
auf Sportarten beschränkt ist, bei denen
vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit
und der koedukativen Führung kein Einwand
besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen
darf mit Genehmigung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen
und Leibeserziehung auch ohne Trennung
nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung
nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl
nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige
Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden
könnte.
(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft unter
Bedachtnahme auf die Aufgaben der betreffenden
Schulart sowie die personellen und räumlichen
Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein
alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher
Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht
abzuhalten sind. Bei Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen ist überdies zu bestimmen,
beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden
Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand
ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes
nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die
Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen
in einer Klasse zu gering ist,
können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer
Schulen zur Erreichung der Mindestzahl
zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf
die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl
nicht überschritten werden."
9. § 9 lautet
„Aufgabe
§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern
eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu
vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen
Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife
zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht
in den entsprechenden Lehreinrichtungen
auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln."
10. § 11 lautet
„Organisationsformen
§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten sind berufsbildende höhere
Lehranstalten. Sie gliedern sich in
1. Höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
2. Höhere Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft,
3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
4. Höhere Lehranstalten für Gartenbau
(Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung),
5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
6. Höhere Lehranstalten für Milchwirtschaft
und Lebensmitteltechnologie,
7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft
(Försterschulen),
8. Höhere Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft,
9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten
Arten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen
zu gliedern. Soweit erforderlich, sind
für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände
zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung
unterstellt sind."
11. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Hochschule,
für die die Reifeprüfung Immatrikulations-
Voraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen
der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht, Kunst
und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen
ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
abzulegen sind."
12. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen
Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände
(§ 11 Abs. 2) zu bestellen."
13. § 15 lautet
„Klassenschülerzahl
§ 15. (1) Die Klassenschülerzahl an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf
30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
Um Abweisungen zu vermeiden, kann die
Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten
werden; darüber hat der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu entscheiden.
(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach den
Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen,
bei welchen Unterrichtsgegenständen der Unterricht
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist, wenn eine hiefür festzulegende
Höchstzahl von Schülern einer Klasse überschritten
wird."
14. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Als Sonderformen können höhere land- und
forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler, die
nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine
mindestens zweijährige praktische Verwendung in
der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegt haben
oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen
land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule
erfolgreich besucht haben, geführt werden. Diese
Sonderformen haben die Aufgabe, in einem vierjährigen
Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer
bestimmten Fachrichtung zu führen."
15. Teil B des II. Hauptstückes lautet
„Teil B
Akademien für die Ausbildung und Fortbildung
der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen
Beratungswesen
a) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische
Akademien
Aufgabe
§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien haben die Aufgabe,
Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher
Lehranstalten und Absolventen der Universität
für Bodenkultur zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche
Schulen heranzubilden, die nach
Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen
geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im
land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen;
ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im
land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und
Förderungsdienst zu wirken. Ferner können die
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien entsprechend den unterrichtlichen
Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung
betreiben.
Aufbau
§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien umfassen
1. viersemestrige Lehrgänge für Absolventen
höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
2. einsemestrige Lehrgänge für Absolventen der
Universität für Bodenkultur.
(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in
Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und
Internatspraxis sowie Beratungspraxis.
(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien sind zur schul-
und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen
Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime
und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen
Beratung als Besuchseinrichtungen zu
bestimmen.
L e h r p 1 a n
§ 23. (1) Im Lehrplan der Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien sind
als Pflichtgegenstände vorzusehen
1. Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,
Erziehungswissenschaft,
Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie),
2. Methodik des Fachunterrichtes, Internatspädagogik,
Leibeserziehung, Außerschulische
Jugenderziehung,
3. Beratungslehre und Erwachsenenbildung,
Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen,
4. ergänzende Unterrichtsgegenstände und
Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick
auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich
sind,
5. Schul- und Internatspraktikum sowie Beratungspraktikum;
in der viersemestrigen Ausbildung
ein Praxissemester.
(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen
und Bildungsinhalten der einzelnen
Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht
als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen
hat.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land-
und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien
für eine Ausbildung gemäß
1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt und
2. § 22 Abs. 1 Z 2 die Erwerbung des Diplomgrades
gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes an der Universität für
Bodenkultur.
Lehramts- und Befähigungsprüfung
§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien
schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung
für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-,
Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren
Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
Lehrer
§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Akademie sind ein Direktor
und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten
übertragen werden. Als Lehrbeauftragte
kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer
für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis
wird durch einen Lehrauftrag nicht
begründet.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene des
Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Errichtung
§ 27. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
Anwendung.
b) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische
Institute
Aufgabe
§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Institute dienen
1. der Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die
Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und
Befähigungsprüfungen erfolgen kann,
2. der Fortbildung der Berater im land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
(2) An den Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge,
Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur
Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen,
abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie
einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb
des Standortes des land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Institutes und auch während
der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes 1985
vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.
Aufbau
§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Institute sind
durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und
Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im
Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten,
Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten,
mit höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten sowie mit Einrichtungen
der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und
Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
Lehrer
§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Institut sind die erforderlichen
Lehrer und — sofern es nicht in organisatorischer
Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademie oder einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
geführt wird — ein Leiter zu bestellen.
(2) § 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
Errichtung
§ 31. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute
Anwendung."
16. An die Stelle der bisherigen §§ 32 bis 37 treten
folgende §§ 32 bis 34
„Schulbehörde
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für
die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.
(2) Für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,
-erhaltung und -auflassung sowie für das Lehrerdienstrecht
ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zuständig.
Bezeichnung bereits bestehender
land- und forstwirtschaftlicher
Bundeslehranstalten
§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Akademie und das öffentli-
che Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische
Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine
Lehranstalt mit der Bezeichnung „Bundesseminar
für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen
in Wien".
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9,
§ 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2,
§ 26, § 30 und § 32 Abs. 2 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8 a Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20,
§ 27 und § 31 der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport und dem Bundesminister für
Finanzen;
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Artikel I Z 10 mit 1. September 1988,
2. Artikel I Z 13 hinsichtlich des I.Jahrganges
mit 1. September 1989, des II. Jahrganges mit
1. September 1990, des III. Jahrganges mit
1. September 1991, des IV. Jahrganges mit
1. September 1992 und des V. Jahrganges mit
1. September 1993,
3. im übrigen mit 1. September 1989.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Befähigungsprüfungskandidaten, die gemäß
§ 25 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung die
Abschlußprüfung vor dem 1. September 1989 abgelegt
haben, dürfen die Befähigungsprüfung gemäß
§ 25 des genannten Gesetzes bis 31. Dezember
1995 ablegen.
(4) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich Z l bis 5, Z 6 (soweit diese § 6
Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 betrifft), Z 7 (soweit diese
§ 7 Z 1 bis 7 betrifft), Z 8 (soweit diese § 8 a
Abs. 1 erster und zweiter Satz betrifft), Z 9,
Z 10 (soweit diese § 11 Abs. 1 und 2 erster
Satz betrifft), Z 14, Z 15 (soweit diese nicht
die §§ 26, 27, 30 und 31 betrifft) und Z 16
(soweit diese § 32 Abs. 1 und § 33 betrifft) der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport;
2. hinsichtlich Z 6 (soweit diese § 6 Abs. 3
betrifft), Z 8 (soweit diese § 8 a Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 2 betrifft), Z 10 (soweit diese
§ 11 Abs. 2 zweiter Satz betrifft) und Z 13
(soweit diese § 15 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 2 betrifft) der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
3. hinsichtlich Z 7 (soweit diese § 7 Z 8 und 9
betrifft), Z 12, Z 15 (soweit diese die §§ 26
und 30 betrifft) und Z 16 (soweit diese § 32
Abs. 2 betrifft) der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft;
4. hinsichtlich Z 15 (soweit diese die §§ 27 und
31 betrifft) der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich Z 11 der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung.