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328_1987 AT

328. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

zum Vertrag über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

(BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Australien 31. Dezember 1979

Barbados 12. Dezember 1984

Belgien 14. September 1981

Benin 26. November 1986

Bulgarien 21. Feber 1984

Italien 28. Dezember 1984

Republik Korea 10. Mai 1984

Demokratische

Volksrepublik Korea 8. April 1980

Liechtenstein 19. Dezember 1979

Mali 19. Juli 1984

Mauretanien 13. Jänner 1983

Monaco 22. März 1979

Niederlande 10. April 1979

Norwegen 1. Oktober 1979

Rumänien 23. April 1979

Sri Lanka 26. November 1981

Sudan 16. Jänner 1984

Ungarn 27. März 1980

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw.

Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Bulgarien

„Bulgarien betrachtet sich als nicht durch Art. 59

des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien, die nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird, vor den Internationalen

Gerichtshof gebracht werden kann."

Republik Korea

„Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 64

Abs. 1 des genannten Vertrages, daß sie durch die

Bestimmungen des Kapitels II betreffend die internationale

vorläufige Prüfung nicht gebunden ist."

Niederlande

„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat

des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen

Übereinkommens über die Erteilung

europäischer Patente Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979 (im folgenden „das Übereinkommen"

genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages

über die internationale Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der

Vertrag" genannt) kann eine internationale Patent-

anmeldung, in der das Königreich der Niederlande

als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat

benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die

Erteilung eines europäischen Patents beantragt

werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das

Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2

des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu

bemerken. Das im Königreich geltende nationale

Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches,

das heißt für die Niederlande und die Niederländischen

Antillen, und Patente, die aufgrund

einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden,

in der das Königreich als Bestimmungsstaat

benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß

Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch

hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten,

haben rechtliche Folgen für das gesamte

Königreich.

Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen

nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden

und findet folglich nur auf die Niederlande

Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen

erteilte Patente, einschließlich europäischer

Patente, die aufgrund einer internationalen

Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das

Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und

in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des

Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein

europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen

in den Niederlanden allein und nicht in den

Niederländischen Antillen."

Rumänien

„Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es

sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages

über die internationale Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.

Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten

über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages

oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung

aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall

vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden

können."

Frankreich, Luxemburg und die Vereinigten

Staaten haben am 12. März 1981 bzw. 15. Dezember

1981 und 1. April 1987 ihre Erklärungen, durch

die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages

nicht gebunden zu sein, zurückgezogen.

Japan hat seinen in bezug auf Art. 39 Abs. 1 lit. a

erklärten Vorbehalt mit Wirkung vom 1. November

1985 zurückgezogen.

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner

1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des

genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel

Man ausgedehnt.

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