328. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
zum Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Australien 31. Dezember 1979
Barbados 12. Dezember 1984
Belgien 14. September 1981
Benin 26. November 1986
Bulgarien 21. Feber 1984
Italien 28. Dezember 1984
Republik Korea 10. Mai 1984
Demokratische
Volksrepublik Korea 8. April 1980
Liechtenstein 19. Dezember 1979
Mali 19. Juli 1984
Mauretanien 13. Jänner 1983
Monaco 22. März 1979
Niederlande 10. April 1979
Norwegen 1. Oktober 1979
Rumänien 23. April 1979
Sri Lanka 26. November 1981
Sudan 16. Jänner 1984
Ungarn 27. März 1980
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw.
Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Bulgarien
„Bulgarien betrachtet sich als nicht durch Art. 59
des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien, die nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird, vor den Internationalen
Gerichtshof gebracht werden kann."
Republik Korea
„Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 64
Abs. 1 des genannten Vertrages, daß sie durch die
Bestimmungen des Kapitels II betreffend die internationale
vorläufige Prüfung nicht gebunden ist."
Niederlande
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat
des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen
Übereinkommens über die Erteilung
europäischer Patente Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979 (im folgenden „das Übereinkommen"
genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der
Vertrag" genannt) kann eine internationale Patent-
anmeldung, in der das Königreich der Niederlande
als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat
benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die
Erteilung eines europäischen Patents beantragt
werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das
Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2
des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu
bemerken. Das im Königreich geltende nationale
Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches,
das heißt für die Niederlande und die Niederländischen
Antillen, und Patente, die aufgrund
einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden,
in der das Königreich als Bestimmungsstaat
benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß
Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch
hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten,
haben rechtliche Folgen für das gesamte
Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen
nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden
und findet folglich nur auf die Niederlande
Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen
erteilte Patente, einschließlich europäischer
Patente, die aufgrund einer internationalen
Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das
Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und
in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des
Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein
europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen
in den Niederlanden allein und nicht in den
Niederländischen Antillen."
Rumänien
„Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es
sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten
über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages
oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung
aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall
vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden
können."
Frankreich, Luxemburg und die Vereinigten
Staaten haben am 12. März 1981 bzw. 15. Dezember
1981 und 1. April 1987 ihre Erklärungen, durch
die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages
nicht gebunden zu sein, zurückgezogen.
Japan hat seinen in bezug auf Art. 39 Abs. 1 lit. a
erklärten Vorbehalt mit Wirkung vom 1. November
1985 zurückgezogen.
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner
1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des
genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel
Man ausgedehnt.