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328_1985 AT

328. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Portugiesische

Republik,

— in der Entschlossenheit, die Zusammenarbeit

der beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiete

der Universitätsausbildung zu fördern,

— vom Wunsche geleitet, der Jugend der beiden

Vertragsstaaten den Zugang zu geistigen

Gütern beider Länder zu erleichtern,

— in der Erwägung, daß die Universität eine der

wichtigsten Quellen des geistigen Lebens

eines Landes ist,

— nach allgemeiner Gegenüberstellung der Studien

an den Universitäten in beiden Vertragsstaaten,

durch die festgestellt wurde, daß

diese Studien vergleichbar sind, und

— im Geiste der Europäischen Abkommen über

die Gleichwertigkeiten im universitären

Bereich,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten

a) der Ausdruck „Universität" die Universitäten

und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat,

in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden,

Universitätscharakter zuerkannt wird, und

die berechtigt sind, akademische Grade zu

verleihen;

b) der Ausdruck „akademischer Grad" den

ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums

verliehen wird;

c) der Ausdruck „Diplom" jede Urkunde, die

von einer Universität über den Abschluß eines

Universitätsstudiums ausgestellt wird;

d) der Ausdruck „Universitätszeugnis" alle

Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen

Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise

des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

gemäß den Studienvorschriften

der Vertragsstaaten;

e) der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften

der Vertragsstaaten vorgeschriebene

Mindestzeit für die Absolvierung

der einzelnen Universitätsstudien;

f) der Ausdruck „Universitätsstudium" die

ordentlichen Studien an den Universitäten,

deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten

mindestens acht Semester beträgt und die

zum Erwerb eines akademischen Grades führen.

Artikel 2

Das Abkommen ist nur anzuwenden, wenn der

akademische Grad von einer Universität eines der

Vertragsstaaten verliehen und das Universitätsstudium,

welches zu diesem Grade führte, vorwiegend

an einer oder mehreren Universitäten dieses Vertragsstaates

durchgeführt wurde.

Artikel 3

Das Abkommen ist nur auf Staatsangehörige der

Vertragsstaaten anzuwenden.

Artikel 4

Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien,

deren volle Gleichstellung gemäß

Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der

Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten

durch die zur Entscheidung zuständigen

Organe für voll gleichwertig erklärt werden

(„Nostrifizierung" in der Republik Österreich und

„equivalência" in der Portugiesischen Republik).

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten setzen eine Ständige

Expertenkommission ein, die folgende Aufgaben

hat

a) Vergleich der einzelnen Universitätsstudien

beider Vertragsstaaten und Ausarbeitung von

Empfehlungen für die Gleichstellung gemäß

Artikel 6;

b) Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen

und seiner Anwendung;

c) Beratung aller sonstigen Fragen der Gleichwertigkeiten

im Universitätsbereich beider

Vertragsstaaten.

(2) Die Ständige Expertenkommission besteht

aus drei Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates.

Die Liste der von jedem Vertragsstaat ernannten

Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf

diplomatischem Wege notifiziert. Jeder der beiden

Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige

Expertenkommission tritt auf Wunsch eines

der beiden Vertragsstaaten zu einer Tagung zusammen.

Der Tagungsort und die Tagesordnung werden

jeweils vereinbart.

Artikel 6

(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden

auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen

Expertenkommission die Universitätsstudien

verbindlich vereinbaren, die gleichgestellt sind.

(2) Die auf Grund dieser gleichgestellten Universitätsstudien

verliehenen akademischen Grade sind

in beiden Vertragsstaaten voll gleichwertig.

(3) Die volle Gleichwertigkeit hat in der Republik

Österreich die Wirkung der „Nostrifizierung",

in der Portugiesischen Republik die Wirkung der

„equivalência".

Artikel 7

Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit

gemäß Artikel 6 haben

a) Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden

akademischen Grad in Portugal

erworben haben, die erforderlichen Unterlagen

dem österreichischen Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;

b) Personen, welche in Österreich einen der akademischen

Grade gemäß Artikel 6 erworben

haben, die erforderlichen Unterlagen dem

portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.

Artikel 8

(1) Den portugiesischen Studierenden, die an

einer österreichischen Universität für das Universitätsstudium

Deutsche Philologie als ordentliche

Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften

bis zum Höchstausmaß von zwei aufeinanderfolgenden

Semestern inskribieren, wird von

der portugiesischen Universität, an der diese Studierenden

inskribiert sind, die „equivalência" (volle

Gleichwertigkeit) der Universitätszeugnisse zugesichert,

die während dieser Studienzeit erworben

wurden. Voraussetzung für diese volle Gleichwertigkeit

ist, daß die Fächer, die diese Studierenden

an der österreichischen Universität inskribieren

werden, im vorhinein nach Beratung mit der portugiesischen

Universität, an der sie inskribiert sind,

ausgewählt werden.

(2) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung

Portugiesisch an einer portugiesischen

Universität absolvierte Studien werden bis zum

Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer

in Österreich voll angerechnet; die während

dieser Studien erworbenen Universitätszeugnisse

werden voll anerkannt. Voraussetzung dafür

ist, daß das Universitätsstudium in Portugal als

„aluno ordinário" gemäß den portugiesischen Studienvorschriften

absolviert wurde und die entsprechenden

Universitätszeugnisse vorgelegt werden.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

Artikels ist, daß diese Studierenden vor der Immatrikulation

im anderen Vertragsstaat mindestens die

Hälfte ihres Universitätsstudiums bereits positiv

abgeschlossen haben.

Artikel 9

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das

Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Abkommen gilt auf unbegrenzte Dauer.

Es kann jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach

Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Lissabon, am 4. April 1984, in

zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Erwin Lanc m. p.

Für die Portugiesische Republik

Jaime Gama m. p.

Die im Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen wurden seitens der Portugiesischen

Republik am 12. Juli 1984 und seitens der Republik Österreich am 31. Mai 1985 abgegeben.

Das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Oktober 1985 in Kraft.

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