328. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Portugiesische
Republik,
— in der Entschlossenheit, die Zusammenarbeit
der beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiete
der Universitätsausbildung zu fördern,
— vom Wunsche geleitet, der Jugend der beiden
Vertragsstaaten den Zugang zu geistigen
Gütern beider Länder zu erleichtern,
— in der Erwägung, daß die Universität eine der
wichtigsten Quellen des geistigen Lebens
eines Landes ist,
— nach allgemeiner Gegenüberstellung der Studien
an den Universitäten in beiden Vertragsstaaten,
durch die festgestellt wurde, daß
diese Studien vergleichbar sind, und
— im Geiste der Europäischen Abkommen über
die Gleichwertigkeiten im universitären
Bereich,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten
a) der Ausdruck „Universität" die Universitäten
und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat,
in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden,
Universitätscharakter zuerkannt wird, und
die berechtigt sind, akademische Grade zu
verleihen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad" den
ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums
verliehen wird;
c) der Ausdruck „Diplom" jede Urkunde, die
von einer Universität über den Abschluß eines
Universitätsstudiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Universitätszeugnis" alle
Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen
Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise
des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
gemäß den Studienvorschriften
der Vertragsstaaten;
e) der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften
der Vertragsstaaten vorgeschriebene
Mindestzeit für die Absolvierung
der einzelnen Universitätsstudien;
f) der Ausdruck „Universitätsstudium" die
ordentlichen Studien an den Universitäten,
deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten
mindestens acht Semester beträgt und die
zum Erwerb eines akademischen Grades führen.
Artikel 2
Das Abkommen ist nur anzuwenden, wenn der
akademische Grad von einer Universität eines der
Vertragsstaaten verliehen und das Universitätsstudium,
welches zu diesem Grade führte, vorwiegend
an einer oder mehreren Universitäten dieses Vertragsstaates
durchgeführt wurde.
Artikel 3
Das Abkommen ist nur auf Staatsangehörige der
Vertragsstaaten anzuwenden.
Artikel 4
Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien,
deren volle Gleichstellung gemäß
Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten
durch die zur Entscheidung zuständigen
Organe für voll gleichwertig erklärt werden
(„Nostrifizierung" in der Republik Österreich und
„equivalência" in der Portugiesischen Republik).
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten setzen eine Ständige
Expertenkommission ein, die folgende Aufgaben
hat
a) Vergleich der einzelnen Universitätsstudien
beider Vertragsstaaten und Ausarbeitung von
Empfehlungen für die Gleichstellung gemäß
Artikel 6;
b) Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen
und seiner Anwendung;
c) Beratung aller sonstigen Fragen der Gleichwertigkeiten
im Universitätsbereich beider
Vertragsstaaten.
(2) Die Ständige Expertenkommission besteht
aus drei Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates.
Die Liste der von jedem Vertragsstaat ernannten
Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf
diplomatischem Wege notifiziert. Jeder der beiden
Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige
Expertenkommission tritt auf Wunsch eines
der beiden Vertragsstaaten zu einer Tagung zusammen.
Der Tagungsort und die Tagesordnung werden
jeweils vereinbart.
Artikel 6
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden
auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen
Expertenkommission die Universitätsstudien
verbindlich vereinbaren, die gleichgestellt sind.
(2) Die auf Grund dieser gleichgestellten Universitätsstudien
verliehenen akademischen Grade sind
in beiden Vertragsstaaten voll gleichwertig.
(3) Die volle Gleichwertigkeit hat in der Republik
Österreich die Wirkung der „Nostrifizierung",
in der Portugiesischen Republik die Wirkung der
„equivalência".
Artikel 7
Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit
gemäß Artikel 6 haben
a) Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden
akademischen Grad in Portugal
erworben haben, die erforderlichen Unterlagen
dem österreichischen Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;
b) Personen, welche in Österreich einen der akademischen
Grade gemäß Artikel 6 erworben
haben, die erforderlichen Unterlagen dem
portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.
Artikel 8
(1) Den portugiesischen Studierenden, die an
einer österreichischen Universität für das Universitätsstudium
Deutsche Philologie als ordentliche
Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften
bis zum Höchstausmaß von zwei aufeinanderfolgenden
Semestern inskribieren, wird von
der portugiesischen Universität, an der diese Studierenden
inskribiert sind, die „equivalência" (volle
Gleichwertigkeit) der Universitätszeugnisse zugesichert,
die während dieser Studienzeit erworben
wurden. Voraussetzung für diese volle Gleichwertigkeit
ist, daß die Fächer, die diese Studierenden
an der österreichischen Universität inskribieren
werden, im vorhinein nach Beratung mit der portugiesischen
Universität, an der sie inskribiert sind,
ausgewählt werden.
(2) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung
Portugiesisch an einer portugiesischen
Universität absolvierte Studien werden bis zum
Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer
in Österreich voll angerechnet; die während
dieser Studien erworbenen Universitätszeugnisse
werden voll anerkannt. Voraussetzung dafür
ist, daß das Universitätsstudium in Portugal als
„aluno ordinário" gemäß den portugiesischen Studienvorschriften
absolviert wurde und die entsprechenden
Universitätszeugnisse vorgelegt werden.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses
Artikels ist, daß diese Studierenden vor der Immatrikulation
im anderen Vertragsstaat mindestens die
Hälfte ihres Universitätsstudiums bereits positiv
abgeschlossen haben.
Artikel 9
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Abkommen gilt auf unbegrenzte Dauer.
Es kann jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach
Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Lissabon, am 4. April 1984, in
zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Erwin Lanc m. p.
Für die Portugiesische Republik
Jaime Gama m. p.
Die im Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen wurden seitens der Portugiesischen
Republik am 12. Juli 1984 und seitens der Republik Österreich am 31. Mai 1985 abgegeben.
Das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Oktober 1985 in Kraft.