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328_1984 AT

328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 187 Ehrwalder Straße im Bereich der Gemeinde Ehrwald

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 187 Ehrwalder Straße im Bereich der Gemeinde Ehrwald

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 187

Ehrwalder Straße wird im Bereich der Gemeinde

Ehrwald wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 4,84 (alt) von der bestehenden Bundesstraße ab,

überbrückt in der Folge die Loisach und bindet bei

km 5,09 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ehrwald

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 14 105

im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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