328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 187 Ehrwalder Straße im Bereich der Gemeinde Ehrwald
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 187
Ehrwalder Straße wird im Bereich der Gemeinde
Ehrwald wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 4,84 (alt) von der bestehenden Bundesstraße ab,
überbrückt in der Folge die Loisach und bindet bei
km 5,09 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ehrwald
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 14 105
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.