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328_1983 AT

328. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4 des

Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1975,

wird verordnet

Artikel I

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.

Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981 und

182/1983 wird wie folgt geändert

1. § 6a Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)

gelten

2. § 8 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart

gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit

gegeben ist, sich umfassende praktische

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden

Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches, mindestens

in dem in den Anlagen 11 a, 11 b, 11 c, 12 a,

15 a, 15 b, 15 c, 16 a, 17 a, 18 a, 18 b, 21 a, 21 b

und 23 a für die einzelnen Teilgebiete angeführten

Umfang, anzueignen."

3. In der Anlage 8 ist unter Z 4 „Frauenheilkunde

und Geburtshilfe" in der Spalte „Anmerkungen"

folgender Absatz einzufügen

„Jene Fachärzte für Frauenheilkunde und

Geburtshilfe, die den Zusatz „(Zytodiagnostik)"

führen wollen, haben zusätzlich eine dreijährige

Ausbildung, davon zwei Jahre auf dem Gebiet der

Zytodiagnostik und ein Jahr im Sonderfach Pathologie,

nachzuweisen."

4. In der Anlage 8 ist unter Z 7 „Innere Medizin"

in der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen

Anmerkungen folgender Absatz anzufügen

„Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den

Zusatz „(Kardiologie)" führen wollen, haben

zusätzlich eine dreijährige Ausbildung auf dem

Gebiet der Kardiologie nachzuweisen.

(Kardiologie im Rahmen der Facharztausbildung

für Innere Medizin ist bis zu einem Jahr für die

Zusatzausbildung Kardiologie anrechenbar.)"

5. In der Anlage 8 ist unter Z 9 „Lungenkrankheiten"

in der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen

Anmerkungen folgender Absatz anzufügen

„Jene Fachärzte für Lungenkrankheiten, die den

Zusatz „(Zytodiagnostik)" führen wollen, haben

zusätzlich eine dreijährige Ausbildung, davon zwei

Jahre auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und ein

Jahr im Sonderfach Pathologie, nachzuweisen."

6. Die bisherige Anlage 17 a ist als Anlage 17 b zu

bezeichnen.

7. Die als Anlagen 12 a, 15 c und 17 a bezeichneten

Anlagen dieser Verordnung sind nach den bisherigen

Anlagen 12, 15b bzw. 17 einzufügen.

Artikel II

(1) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweislich

eine mindestens dreijährige Ausbildung auf dem

gesamten Gebiet der Zytodiagnostik im Sinne dieser

Verordnung zurückgelegt haben und die

Berufsberechtigung als Facharzt für Frauenheilkunde

und Geburtshilfe oder für Lungenkrankheiten

besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die

Berufsbezeichnung „Facharzt für .... (Zytodiagnostik)"

zu führen.

(2) Fachärzte eines klinischen Sonderfaches,

denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine

Bewilligung zur geschäftsmäßigen Vornahme zytodiagnostischer

Untersuchungen gemäß der Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 2. April 1948, BGBl. Nr. 63, erteilt worden

ist, sind berechtigt, der Berufsbezeichnung

„Facharzt für . . . ." den Zusatz „Zytodiagnostik"

in Klammer anzufügen.

(3) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweislich

eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem

Gebiet der Kardiologie zurückgelegt haben und die

Berufsberechtigung als Facharzt für Innere Medizin

besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die

Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin

(Kardiologie)" zu führen.

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