328. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4 des
Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1975,
wird verordnet
Artikel I
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.
Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981 und
182/1983 wird wie folgt geändert
1. § 6a Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)
gelten
2. § 8 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart
gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit
gegeben ist, sich umfassende praktische
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden
Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches, mindestens
in dem in den Anlagen 11 a, 11 b, 11 c, 12 a,
15 a, 15 b, 15 c, 16 a, 17 a, 18 a, 18 b, 21 a, 21 b
und 23 a für die einzelnen Teilgebiete angeführten
Umfang, anzueignen."
3. In der Anlage 8 ist unter Z 4 „Frauenheilkunde
und Geburtshilfe" in der Spalte „Anmerkungen"
folgender Absatz einzufügen
„Jene Fachärzte für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, die den Zusatz „(Zytodiagnostik)"
führen wollen, haben zusätzlich eine dreijährige
Ausbildung, davon zwei Jahre auf dem Gebiet der
Zytodiagnostik und ein Jahr im Sonderfach Pathologie,
nachzuweisen."
4. In der Anlage 8 ist unter Z 7 „Innere Medizin"
in der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen
Anmerkungen folgender Absatz anzufügen
„Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den
Zusatz „(Kardiologie)" führen wollen, haben
zusätzlich eine dreijährige Ausbildung auf dem
Gebiet der Kardiologie nachzuweisen.
(Kardiologie im Rahmen der Facharztausbildung
für Innere Medizin ist bis zu einem Jahr für die
Zusatzausbildung Kardiologie anrechenbar.)"
5. In der Anlage 8 ist unter Z 9 „Lungenkrankheiten"
in der Spalte „Anmerkungen" den bisherigen
Anmerkungen folgender Absatz anzufügen
„Jene Fachärzte für Lungenkrankheiten, die den
Zusatz „(Zytodiagnostik)" führen wollen, haben
zusätzlich eine dreijährige Ausbildung, davon zwei
Jahre auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und ein
Jahr im Sonderfach Pathologie, nachzuweisen."
6. Die bisherige Anlage 17 a ist als Anlage 17 b zu
bezeichnen.
7. Die als Anlagen 12 a, 15 c und 17 a bezeichneten
Anlagen dieser Verordnung sind nach den bisherigen
Anlagen 12, 15b bzw. 17 einzufügen.
Artikel II
(1) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweislich
eine mindestens dreijährige Ausbildung auf dem
gesamten Gebiet der Zytodiagnostik im Sinne dieser
Verordnung zurückgelegt haben und die
Berufsberechtigung als Facharzt für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe oder für Lungenkrankheiten
besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die
Berufsbezeichnung „Facharzt für .... (Zytodiagnostik)"
zu führen.
(2) Fachärzte eines klinischen Sonderfaches,
denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
Bewilligung zur geschäftsmäßigen Vornahme zytodiagnostischer
Untersuchungen gemäß der Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 2. April 1948, BGBl. Nr. 63, erteilt worden
ist, sind berechtigt, der Berufsbezeichnung
„Facharzt für . . . ." den Zusatz „Zytodiagnostik"
in Klammer anzufügen.
(3) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweislich
eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem
Gebiet der Kardiologie zurückgelegt haben und die
Berufsberechtigung als Facharzt für Innere Medizin
besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die
Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin
(Kardiologie)" zu führen.