328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Unken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12
Loferer Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis
dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 312
Loferer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der
Gemeinde Unken wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 61,278 und bindet nach Überführung des
Unkenbaches bei km 61,60 wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Unken aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 312/61-81 U im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.