Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
328_1982 AT

328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Unken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Unken

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12

Loferer Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis

dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 312

Loferer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der

Gemeinde Unken wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 61,278 und bindet nach Überführung des

Unkenbaches bei km 61,60 wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Unken aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 312/61-81 U im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →