328. Verordnung: Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21, des § 22 Abs. 1 Z 3 und
des § 173 Z 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Befähigungsnachweises, Anwendung der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. (1) Der gemäß § 173 Z 1 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigungsnachweis für das konzessionierte
Rauchfangkehrergewerbe (§ 172
GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung der Meisterprüfung zu erbringen.
(2) Auf die Durchführung der Meisterprüfung
ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung
sind folgende Meisterarbeiten nach
Angabe der Meisterprüfungskommission in den
von der Meisterprüfungskommission bestimmten
Kehrobjekten (das sind bebaute, den Kehrvorschriften
unterliegende Liegenschaften) auszuführen
1. Reinigen und Überprüfen von Rauchfängen,
Abgasfängen, Sonderfängen, Feuerstätten
und Verbindungsstücken;
2. Feststellung der Ursachen von Zugstörungen,
Rauch- und Rußbelästigungen und der erforderlichen
Maßnahmen zur Behebung dieser
Ursachen;
3. Durchführung von Rauch- und Abgasmessungen
unter Berücksichtigung des Schwärzungsgrades
(Rußbild), des CO2-Gehaltes,
der Abgastemperatur, des Unterdruckes 'im
Fang und Durchführung der Messung der
Eintrittstemperatur der Verbrennungsluft;
auf Grund dieser Messungen ist der feuerungstechnische
Wirkungsgrad zu ermitteln;
im Rahmen dieser Messungen sind die im
Rauch- oder Abgas vorhandenen verunreinigenden
Stoffe festzustellen;
4. Feststellung des Betriebszustandes im Fang
durch Messung des Taupunktes;
5. Feststellung bau- und feuerpolizeilicher Mängel
an den in der Z 1 angeführten Fängen,
Feuerstätten und Verbindungsstücken und der
zur Behebung dieser Mängel erforderlichen
Maßnahmen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 muß in sechs Stunden, die Ausführung
der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5
muß in je einer Stunde vom Prüfling erwartet
werden können. Der fachlich-praktische Teil der
Meisterprüfung ist nach elf Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachzeichnen (§ 4), Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung
(§ 6), Fachrechnen
(§ 7) sowie im Gegenstand Fachkunde (§ 5) auf
das Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung
(§ 5 Z 1) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling am Gegenstand
Fachzeichnen in zwei Stunden, im Gegenstand
Kehr- und Überprüfungsgebührenaberechnung in
drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen in vier
Stunden und im Gegenstand Fachkunde — Sachgebiet
Befundung und Mängelmeldung in drei
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Heiz- und Feuerungstechnik (§ 8),
Arbeitshygiene (§ 9), Fachliche Sondervorschriften
(§ 10) sowie im Gegenstand Fachkunde (§ 5)
auf das Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde
(§ 5 Z 2) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
Fachzeichnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat das
1. Anfertigen eines Grundrisses des Kehrobjektes
(ohne Maßstab),
2. Einzeichnen der angegebenen Fänge,
3. Einzeichnen der Anschlüsse an diese Fänge
zu umfassen.
Fachkunde
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat
zu umfassen
1. Befundung und Mängelmeldung anhand der
Feststellungen am Kehrobjekt;
2. im Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde
Fragen aus folgenden Bereichen
a) Ausführung der Feuerungsanlagen im
Hinblick auf
aa) Brandsicherheit,
bb) Betriebssicherheit an Feuerstätten,
Verbindungsstücken und Fängen,
cc) Umweltschutz,
dd) Energieeinsparung,
b) Brandverhalten von Baustoffen,
c) wärmewirtschaftliche Grundsätze beim
Hausbau.
Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Kehr- und
Überprüfungsgebührenberechnung hat zu umfassen
1. die Berechnung einer Kehr- und Überprüfungsgebühr,
2. die Berechnung einer Rohbau- und Gebrauchsabnahme
jeweils anhand der von der Prüfungskommission
beigestellten Arbeitszeichnungen.
Fachrechnen
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat zu umfassen
1. die Berechnung eines Fangquerschnittes,
2. die Anwendung der Verbrennungsgleichungen,
3. die Ermittlung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades
bei einer Feuerstätte,
4. die Berechnung der Energie- und Kosteneinsparung
durch Verbesserung des Wirkungsgrades
einer Feuerstätte,
und zwar entweder für feste oder für flüssige oder
für gasförmige Brennstoffe.
Heiz- und Feuerungstechnik
§ 8. Im Gegenstand Heiz- und Feuerungstechnik
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
1. Wärmelehre;
2. Physik der Heiztechnik;
3. Chemie der Feuerungstechnik;
4. Brennstoffkunde;
5. Feuerstättenkunde;
6. Brennerkunde
a) Arten von Öl- und Gasbrennern,
b) Aufbau der Brenner,
c) Funktion der Brenner;
7. Kesselkunde
a) Arten der Kessel,
b) Methoden der 'Kesselreinigung,
c) Zusammenwirken von Brenner, Kessel
und Fang.
Arbeitshygiene
§ 9. Im Gegenstand Arbeitshygiene sind dem
Prüfling Fragen aus folgernden Sachgebieten zu
stellen
1. Berufskrankheiten und Möglichkeiten zu
ihrer Vermeidung,
2. Arbeits- und Schutzausrüstung,
3. Reinigung und Hautpflege.
Fachliche Sondervorschriften
§ 10. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. baupolizeiliche Vorschriften,
2. feuerpolizeiliche Vorschriften,
3. Unfallverhütungsvorschriften,
4. Energieeinsparungsvorschriften,
5. Umweltschutzvorschriften,
6. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die
unter der Z 30 dieser Gesetzesstelle angeführte
Verordnung BGBl. II Nr. 327/1934 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 228/1952 mit Ablauf
des 31. Juli 1981 außer Kraft.