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328_1981 AT

328. Verordnung: Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21, des § 22 Abs. 1 Z 3 und

des § 173 Z 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Befähigungsnachweises, Anwendung der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. (1) Der gemäß § 173 Z 1 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigungsnachweis für das konzessionierte

Rauchfangkehrergewerbe (§ 172

GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung der Meisterprüfung zu erbringen.

(2) Auf die Durchführung der Meisterprüfung

ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung

sind folgende Meisterarbeiten nach

Angabe der Meisterprüfungskommission in den

von der Meisterprüfungskommission bestimmten

Kehrobjekten (das sind bebaute, den Kehrvorschriften

unterliegende Liegenschaften) auszuführen

1. Reinigen und Überprüfen von Rauchfängen,

Abgasfängen, Sonderfängen, Feuerstätten

und Verbindungsstücken;

2. Feststellung der Ursachen von Zugstörungen,

Rauch- und Rußbelästigungen und der erforderlichen

Maßnahmen zur Behebung dieser

Ursachen;

3. Durchführung von Rauch- und Abgasmessungen

unter Berücksichtigung des Schwärzungsgrades

(Rußbild), des CO2-Gehaltes,

der Abgastemperatur, des Unterdruckes 'im

Fang und Durchführung der Messung der

Eintrittstemperatur der Verbrennungsluft;

auf Grund dieser Messungen ist der feuerungstechnische

Wirkungsgrad zu ermitteln;

im Rahmen dieser Messungen sind die im

Rauch- oder Abgas vorhandenen verunreinigenden

Stoffe festzustellen;

4. Feststellung des Betriebszustandes im Fang

durch Messung des Taupunktes;

5. Feststellung bau- und feuerpolizeilicher Mängel

an den in der Z 1 angeführten Fängen,

Feuerstätten und Verbindungsstücken und der

zur Behebung dieser Mängel erforderlichen

Maßnahmen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß

Abs. 1 Z 1 muß in sechs Stunden, die Ausführung

der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5

muß in je einer Stunde vom Prüfling erwartet

werden können. Der fachlich-praktische Teil der

Meisterprüfung ist nach elf Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachzeichnen (§ 4), Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung

(§ 6), Fachrechnen

(§ 7) sowie im Gegenstand Fachkunde (§ 5) auf

das Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung

(§ 5 Z 1) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling am Gegenstand

Fachzeichnen in zwei Stunden, im Gegenstand

Kehr- und Überprüfungsgebührenaberechnung in

drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen in vier

Stunden und im Gegenstand Fachkunde — Sachgebiet

Befundung und Mängelmeldung in drei

Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

Heiz- und Feuerungstechnik (§ 8),

Arbeitshygiene (§ 9), Fachliche Sondervorschriften

(§ 10) sowie im Gegenstand Fachkunde (§ 5)

auf das Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde

(§ 5 Z 2) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

Fachzeichnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat das

1. Anfertigen eines Grundrisses des Kehrobjektes

(ohne Maßstab),

2. Einzeichnen der angegebenen Fänge,

3. Einzeichnen der Anschlüsse an diese Fänge

zu umfassen.

Fachkunde

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat

zu umfassen

1. Befundung und Mängelmeldung anhand der

Feststellungen am Kehrobjekt;

2. im Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde

Fragen aus folgenden Bereichen

a) Ausführung der Feuerungsanlagen im

Hinblick auf

aa) Brandsicherheit,

bb) Betriebssicherheit an Feuerstätten,

Verbindungsstücken und Fängen,

cc) Umweltschutz,

dd) Energieeinsparung,

b) Brandverhalten von Baustoffen,

c) wärmewirtschaftliche Grundsätze beim

Hausbau.

Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Kehr- und

Überprüfungsgebührenberechnung hat zu umfassen

1. die Berechnung einer Kehr- und Überprüfungsgebühr,

2. die Berechnung einer Rohbau- und Gebrauchsabnahme

jeweils anhand der von der Prüfungskommission

beigestellten Arbeitszeichnungen.

Fachrechnen

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat zu umfassen

1. die Berechnung eines Fangquerschnittes,

2. die Anwendung der Verbrennungsgleichungen,

3. die Ermittlung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades

bei einer Feuerstätte,

4. die Berechnung der Energie- und Kosteneinsparung

durch Verbesserung des Wirkungsgrades

einer Feuerstätte,

und zwar entweder für feste oder für flüssige oder

für gasförmige Brennstoffe.

Heiz- und Feuerungstechnik

§ 8. Im Gegenstand Heiz- und Feuerungstechnik

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

1. Wärmelehre;

2. Physik der Heiztechnik;

3. Chemie der Feuerungstechnik;

4. Brennstoffkunde;

5. Feuerstättenkunde;

6. Brennerkunde

a) Arten von Öl- und Gasbrennern,

b) Aufbau der Brenner,

c) Funktion der Brenner;

7. Kesselkunde

a) Arten der Kessel,

b) Methoden der 'Kesselreinigung,

c) Zusammenwirken von Brenner, Kessel

und Fang.

Arbeitshygiene

§ 9. Im Gegenstand Arbeitshygiene sind dem

Prüfling Fragen aus folgernden Sachgebieten zu

stellen

1. Berufskrankheiten und Möglichkeiten zu

ihrer Vermeidung,

2. Arbeits- und Schutzausrüstung,

3. Reinigung und Hautpflege.

Fachliche Sondervorschriften

§ 10. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. baupolizeiliche Vorschriften,

2. feuerpolizeiliche Vorschriften,

3. Unfallverhütungsvorschriften,

4. Energieeinsparungsvorschriften,

5. Umweltschutzvorschriften,

6. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die

unter der Z 30 dieser Gesetzesstelle angeführte

Verordnung BGBl. II Nr. 327/1934 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 228/1952 mit Ablauf

des 31. Juli 1981 außer Kraft.

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