328. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkunft über Rindfleisch
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 verfassungsändernd ist,
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß eine stärkere internationale
Zusammenarbeit so durchgeführt
werden sollte, daß zu einer
größeren Liberalisierung, Stabilität
und Ausweitung im internationalen
Handel mit Fleisch
und lebenden Tieren beigetragen
wird;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Notwendigkeit, ernste
Störungen im internationalen
Handel mit Rindfleisch und lebenden
Rindern zu vermeiden;
IN DER ERKENNTNIS der
Bedeutung der Erzeugung von
Rindfleisch und lebenden Rindern
und des Handels mit diesen
Erzeugnissen für die Wirtschaft
vieler Länder, insbesondere bestimmter
entwickelter Länder
und Entwicklungsländer;
EINGEDENK ihrer Verpflichtungen
hinsichtlich der
Grundsätze und Ziele des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
— im folgenden „Allgemeines
Abkommen" oder
„GATT" genannt Diese Erwägung gilt nur zwischen
Teilnehmern, die Vertragsparteien
des GATT sind.;
ENTSCHLOSSEN, bei der
Verfolgung der Ziele dieser
Übereinkunft die Grundsätze und
Ziele zu verwirklichen, die in
der Tokio-Erklärung der Minister
vom 14. September 1973
betreffend die Multilateralen Han-
delsverhandlungen vereinbart
wurden, insbesondere hinsichtlich
der besonderen und günstigeren
Behandlung der Entwicklungsländer
—
Sind die Teilnehmer an dieser
Übereinkunft durch ihre Vertreter
wie folgt übereingekommen
TEIL I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel I
Ziele
Die Ziele dieser Übereinkunft
sind,
1. die Ausweitung, immer weitergehende
Liberalisierung und
Stabilität des internationalen
Fleisch- und Viehmarktes durch
Erleichterung des fortschreitenden
Abbaus der Hemmnisse
und Beschränkungen im Welthandel
mit Rindfleisch und' lebenden
Rindern einschließlich
der Maßnahmen, die eine Aufteilung
dieses Handels bewirken,
und durch Verbesserung des
internationalen Rahmens des
Welthandels zum Nutzen von
Verbrauchern und Erzeugern
wie von Einfuhr- und Ausfuhrländern
zu fördern;
2. eine stärkere internationale
Zusammenarbeit in allen Fragen
des Handels mit Rindfleisch
und lebenden Rindern, insbesondere
im Hinblick auf eine
stärkere Rationalisierung und
eine wirksamere Verteilung der
Ressourcen in der internationalen
Fleischwirtschaft, zu ermutigen;
3. für den Außenhandel der
Entwicklungsländer mit Rindfleisch
und lebenden Rindern
zusätzliche Vorteile sicherzustellen,
indem für diese Länder
unter anderem durch folgende
Maßnahmen die Möglichkeiten
verbessert werden, an der Ausweitung
des Welthandels mit
diesen Erzeugnissen teilzuhaben
a) Förderung einer langfristigen
Preisstabilität im Rahmen
eines sich ausweitenden
Weltmarktes für Rindfleisch
und lebende Rinder
und
b) Förderung der Aufrechterhaltung
und Verbesserung
der Erlöse der Rindfleisch
und lebende Rinder ausführenden
Entwicklungsländer
und dies, um durch Sicherung
langfristiger Stabilität der Märkte
für Rindfleisch und lebende Rindet
zusätzliche Erlöse zu erzielen;
4. den Handel auf der Basis
des Wettbewerbes weiter auszuweiten,
wobei die traditionelle
Stellung leistungsfähiger Erzeuger
in Betracht zu ziehen ist
Artikel II
Erfaßte Erzeugnisse
Diese Übereinkunft gilt für
Rindfleisch. Im Sinne dieser
Übereinkunft schließt der Begriff
„Rindfleisch" folgende Erzeugnisse
ein
Artikel III
Information und Marktüberwachung
1. Die Teilnehmer übermitteln
dem Rat regelmäßig und innerhalb
kürzester Frist die Angaben,
die es ihm erlauben, die Gesamtlage
des Weltfleischmarktes
und die Lage auf dem Weltmarkt
für jede einzelne Fleischart
zu überwachen und zu beurteilen.
2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer
übermitteln die Angaben,
über die sie verfügen.
Um diesen Ländern eine Verbesserung
ihrer Datenerfassungssysteme
zu ermöglichen, prüfen
die teilnehmenden entwickelten
Länder sowie diejenigen teilnehmenden
Entwicklungsländer,
die hierzu in der Lage sind,
wohlwollend jedes an sie gerichtete
Ersuchen um technische
Hilfe.
3. Die Angaben, die die Teilnehmer
gemäß Absatz 1 entsprechend
den vom Rat festzulegenden
Modalitäten übermitteln
werden, umfassen Angaben
über die bisherige Entwicklung
und die gegenwärtige
Lage sowie eine Beurteilung
der Aussichten der Erzeugung
(einschließlich der Entwicklung
der Zusammensetzung der Viehbestände),
des Verbrauchs, der
Preise, der Vorräte und des
Handels bei den Erzeugnissen
des Artikels II sowie alle sonstigen
vom Rat für notwendig
erachteten Angaben, insbesondere
über konkurrierende Erzeugnisse.
Des weiteren übermitteln
die Teilnehmer Angaben
über ihre internen Politiken und
ihre Handelsmaßnahmen einschließlich
bilateraler und plurilateraler
Verpflichtungen im
Rindfleischsektor und teilen jede
Änderung dieser Politiken und
Maßnahmen, die sich auf den
internationalen Handel mit Rindfleisch
und lebenden Rindern
auswirken könnte, frühestmöglich
mit. Die Bestimmungen
dieses Absatzes verpflichten die
Teilnehmer nicht zur Übermittlung
vertraulicher Angaben, deren
Preisgabe die Durchführung
von Gesetzen behindern oder
in sonstiger Weise dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen
oder die berechtigten Handelsinteressen
öffentlicher oder privater
Unternehmen schädigen
würde.
4. Das Sekretariat der Übereinkunft
überwacht Veränderungen
in den Marktgegebenheiten
insbesondere Größe der
Viehbestände, Vorräte, Schlachtungen
sowie inländische und
internationale Preise, um frühzeitig
etwaige Anzeichen eines
ernsten Ungleichgewichts in der
Angebots- und Nachfragesituation
feststellen zu können. Das
Sekretariat unterrichtet den Rat
fortlaufend über bedeutsame
Entwicklungen auf den Weltmärkten
sowie über die Aussichten
der Erzeugung, des Verbrauchs,
der Ausfuhren und der
Einfuhren.
Anmerkung: Aufgrund dieses Artikels
erteilt der Rat dem Sekretariat
Weisung, eine Bestandsaufnahme aller
Maßnahmen, die sich auf den Handel
mit Rindfleisch und lebenden Rindern
auswirken, einschließlich aller Verpflichtungen
aus bilateralen, plurilateralen
und multilateralen Verhandlungen,
zu erstellen und auf dem laufenden
zu halten.
Artikel IV
Aufgaben des Internationalen
Fleischrates und Zusammenarbeit
zwischen den
Teilnehmern an dieser Übereinkunft
1. Der Rat tritt zusammen, um
a) auf der Grundlage einer
auslegenden Analyse der
gegenwärtigen Lage und
der voraussichtlichen Entwicklungen,
die das Sekretariat
der Übereinkunft anhand
der gemäß Artikel III
übermittelten Angaben einschließlich
der Angaben
über die Durchführung der
internen und Handelspolitiken
sowie aller sonstigen
verfügbaren Angaben erstellt,
die Lage und die
Aussichten von Angebot
und Nachfrage auf dem
Weltmarkt zu beurteilen;
b) das Funktionieren dieser
Übereinkunft umfassend
zu prüfen;
c) Gelegenheit zu regelmäßigen
Konsultationen übet
alle den internationalen
Rindfleischhandel betreffenden
Fragen zu bieten,
2. Stellt der Rat nach der in
Absatz 1 a) erwähnten Beurteilung
der Angebots- und Nachfragesituationauf
dem Weltmarkt
oder nach Prüfung aller einschlägigen
Angaben gemäß Artikel
IQ Absatz 3 fest, daß auf
dem internationalen Fleischmarkt
ein ernstes Ungleichgewicht besteht
oder zu entstehen droht,
so bemüht er sich, unter besonderer
Berücksichtigung der Lage
in den Entwicklungsländern im
Wege des Konsens zur Prüfung
durch die Regierungen Abhilfemöglichkeiten
aufzuzeigen,
die mit den Grundsätzen und
Vorschriften des GATT vereinbar
sind.
3. Je nachdem; ob die in Absatz
2 genannte Situation nach
Ansicht des Rates vorübergehender
oder mehr dauerhafter Art
ist, können die in Absatz 2
erwähnten Maßnahmen kurz-,
mittel- und langfristige Maßnahmen
der Einfuhr- wie der
Ausfuhrländer umfassen, die im
Einklang mit den Zielen dieser
Übereinkunft, insbesondere
dem Ziel der Ausweitung, immer
weitergehenden Liberalisierung
und Stabilität der internationalen
Fleisch- und Viehmärkte,
zu einer Verbesserung der Gesamtlage
des Weltmarktes beitragen.
4. Bei der Prüfung der gemäß
Absätze 2 und 3 vorgeschlagenen
Maßnahmen wird, wo möglich
und zweckmäßig, die besondere
und günstigere Behandlung
der Entwicklungsländer
gebührend in Betracht
gezogen.
5. Die Teilnehmer werden in
größtmöglichem Ausmaß zur
Verwirklichung der in Artikel Ï
aufgestellten Ziele dieser Übereinkunft
beitragen. Zu diesem
Zweck und im Einklang mit
den Grundsätzen und Vorschriften
des Allgemeinen Abkommens
nehmen die Teilnehmer
regelmäßig die in Artikel IV
Absatz 1 c) vorgesehenen Beratungen
auf, um die Möglichkeiten
zu erkunden, die Ziele
dieser Übereinkunft, insbesondere
das Ziel des weiteren Abbaus
der Hemmnisse im Welthandel
mit Rindfleisch und lebenden
Rindern, zu verwirklichen.
Diese Beratungen sollten
den Weg für eine anschließende
Prüfung von im Einklang mit
den Grundsätzen und Vorschriften
des GATT stehenden möglichen
Lösungen der Handelsprobleme,
die von allen betroffenen
Parteien in einem ausgewogenen
Verhältnis gegenseitiger
Vorteile gemeinsam angenommen
werden können, ebnen.
6. Jeder Teilnehmer kann unter
anderem für die gleichen Zwecke
die in Absatz 2 genannt sind,
jede diese Übereinkunft betreffende
Frage Anmerkung: Es wird bestätigt,
daß der Begriff „Frage" in diesem
Absatz alle Fragen umfaßt, die Gegenstand
von im Rahmen der Multilateralen
Handelsverhandlungen ausgehandelten
multilateralen Übereinkommen,
insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen,
sind. Es wird ferner
bestätigt, daß die Bestimmungen des
Artikels IV Absatz 6 und diese Fußnote
die Rechte und Pflichten der Parteien
solcher Übereinkommen nicht
berühren. vor den Rat
bringen. Der Rat tritt auf Antrag
eines Teilnehmers binnen längstens
15 Tagen zusammen, um
jede diese Übereinkunft betreffende
Frage Anmerkung: Es wird bestätigt,
daß der Begriff „Frage" in diesem
Absatz alle Fragen umfaßt, die Gegenstand
von im Rahmen der Multilateralen
Handelsverhandlungen ausgehandelten
multilateralen Übereinkommen,
insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen,
sind. Es wird ferner
bestätigt, daß die Bestimmungen des
Artikels IV Absatz 6 und diese Fußnote
die Rechte und Pflichten der Parteien
solcher Übereinkommen nicht
berühren. zu prüfen,
TEIL II
Artikel V
Verwaltung der Übereinkunft
1. Internationaler Fleischrat
Es wird ein Internationaler
Fleischrat im Rahmen des GATT
eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter
aller Teilnehmer an dieser
Übereinkunft angehören, erfüllt
die Aufgaben, die zur Durchführung
der Bestimmungen dieser
Übereinkunft notwendig
sind. Dem Rat stehen die Dienste
des GATT-Sekretariats zur Verfügung.
Der Rat gibt sich seine
eigenen Verfahrensregeln und
legt insbesondere die Modalitäten
für die in Artikel IV vorgesehenen
Konsultationen fest.
2. Ordentliche Sitzungen
und Sondersitzungen
Der Rat tritt normalerweise
mindestens zweimal im Jahr
zusammen. Der Vorsitzende
kann jedoch von sich aus oder
auf Antrag eines Teilnehmers
an dieser Übereinkunft eine Sondersitzung
einberufen.
3. Beschlußfassung
Die Beschlüsse des Rates kommen
durch Konsens zustande.
Ein Beschluß des Rates übet
eine zur Prüfung vorgelegte
Frage gilt als gefaßt, wenn
kein Mitglied des Rates einen
formellen Einwand gegen die
Annahme eines Vorschlages erhebt.
4. Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen
Der Rat trifft alle geeigneten
Vorkehrungen für Konsultationen
und die Zusammenarbeit
mit zwischenstaatlichen und
nichtstaatlichen. Organisationen.
5. Zulassung von Beobachtern
a) Der Rat kann jedes NichtTeilnehmerland
einladen,
sich auf einer Sitzung des
Rates als Beobachter vertreten
zu lassen.
b) Der Rat kann auch jede
Organisation im Sinne von
Absatz 4 einladen, einer
Sitzung als Beobachter beizuwohnen.
TEIL III
Artikel VI
Schlußbestimmungen
1. Annahme Die in diesem Artikel verwendeten
Begriffe „Annahme" oder „angenommen"
umfassen den Abschluß
aller innerstaatlichen Verfahren, die
zur Durchführung der Bestimmungen
dieser Übereinkunft notwendig sind.
a) Diese Übereinkunft liegt
den Regierungen der Mitglieder
der Organisation
der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Sonderorganisationen
und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung oder
in anderer Form auf.
b) Jede Regierung Im Sinne dieser Übereinkunft umfaßt
der Begriff „Regierung" auch die
zuständigen Organe der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft., die
diese Übereinkunft annimmt,
kann bei der Annahme
einen Vorbehalt bezüglich
der Annahme einet
Bestimmung dieser Übereinkunft
machen. Dieser
Vorbehalt bedarf der Zustimmung
der Teilnehmer.
c) Diese Übereinkunft wird
beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN
des GATT hinterlegt, der
innerhalb kürzester Frist
jedem Teilnehmer eine beglaubigte
Abschrift davon
und eine Notifikation jeder
Annahme übermittelt. Der
englische, der französische
und der spanische Wortlaut
dieser Übereinkunft
sind gleichermaßen verbindlich.
d) Mit dem Inkrafttreten dieser
Übereinkunft wird die International
Meat Consultative
Group aufgelöst.
2. Vorläufige Anwendung
Jede Regierung kann beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
dieser Übereinkunft
hinterlegen. Jede Regierung, die
eine solche Erklärung hinterlegt,
wendet diese Übereinkunft
vorläufig an und gilt vorläufig
als Teilnehmer an dieser Übereinkunft.
3. Inkrafttreten
Diese Übereinkunft tritt für
diejenigen Teilnehmer, die sie
angenommen haben, am 1. Jänner
1980 in Kraft. Für Teilnehmer,
die diese Übereinkunft
nach diesem Zeitpunkt annehmen,
gilt sie vom Tage ihrer
Annahme an.
4. Geltungsdauer
Diese Übereinkunft wird für
die Dauer von drei Jahren geschlossen.
Ihre Geltungsdauer
verlängert sich jeweils um drei
weitere Jahre, sofern der Rat
nicht mindestens achtzig Tage
vor dem Ende des jeweiligen
Geltungszeitraumes anders beschließt.
5. Änderung
Soweit nicht an anderer Stelle
dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen
enthalten sind,
kann der Rat eine Änderung
der Bestimmungen dieser Übereinkunft
empfehlen. Vorgeschlagene
Änderungen treten durch
Annahme durch die Regierungen
aller Teilnehmer in Kraft.
6. Verhältnis der Übereinkunft
zum GATT
Die Bestimmungen dieser
Übereinkunft berühren nicht die
Rechte und Verpflichtungen der
Teilnehmer aus dem GATT Diese Bestimmung gilt nur zwischen
Teilnehmern, die Vertragsparteien
des GATT sind..
7. Rücktritt
Jeder Teilnehmer kann von
dieser Übereinkunft zurücktreten.
Der Rücktritt wird mit Ablauf
von sechzig Tagen nach
Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT wirksam.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; die Übereinkunft ist gemäß ihrem Art. VI Z. 3 für
Österreich an demselben Tag in Kraft getreten.