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328_1980 AT

328. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkunft über Rindfleisch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkunft über Rindfleisch

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 verfassungsändernd ist,

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß eine stärkere internationale

Zusammenarbeit so durchgeführt

werden sollte, daß zu einer

größeren Liberalisierung, Stabilität

und Ausweitung im internationalen

Handel mit Fleisch

und lebenden Tieren beigetragen

wird;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Notwendigkeit, ernste

Störungen im internationalen

Handel mit Rindfleisch und lebenden

Rindern zu vermeiden;

IN DER ERKENNTNIS der

Bedeutung der Erzeugung von

Rindfleisch und lebenden Rindern

und des Handels mit diesen

Erzeugnissen für die Wirtschaft

vieler Länder, insbesondere bestimmter

entwickelter Länder

und Entwicklungsländer;

EINGEDENK ihrer Verpflichtungen

hinsichtlich der

Grundsätze und Ziele des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

— im folgenden „Allgemeines

Abkommen" oder

„GATT" genannt Diese Erwägung gilt nur zwischen

Teilnehmern, die Vertragsparteien

des GATT sind.;

ENTSCHLOSSEN, bei der

Verfolgung der Ziele dieser

Übereinkunft die Grundsätze und

Ziele zu verwirklichen, die in

der Tokio-Erklärung der Minister

vom 14. September 1973

betreffend die Multilateralen Han-

delsverhandlungen vereinbart

wurden, insbesondere hinsichtlich

der besonderen und günstigeren

Behandlung der Entwicklungsländer

—

Sind die Teilnehmer an dieser

Übereinkunft durch ihre Vertreter

wie folgt übereingekommen

TEIL I

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel I

Ziele

Die Ziele dieser Übereinkunft

sind,

1. die Ausweitung, immer weitergehende

Liberalisierung und

Stabilität des internationalen

Fleisch- und Viehmarktes durch

Erleichterung des fortschreitenden

Abbaus der Hemmnisse

und Beschränkungen im Welthandel

mit Rindfleisch und' lebenden

Rindern einschließlich

der Maßnahmen, die eine Aufteilung

dieses Handels bewirken,

und durch Verbesserung des

internationalen Rahmens des

Welthandels zum Nutzen von

Verbrauchern und Erzeugern

wie von Einfuhr- und Ausfuhrländern

zu fördern;

2. eine stärkere internationale

Zusammenarbeit in allen Fragen

des Handels mit Rindfleisch

und lebenden Rindern, insbesondere

im Hinblick auf eine

stärkere Rationalisierung und

eine wirksamere Verteilung der

Ressourcen in der internationalen

Fleischwirtschaft, zu ermutigen;

3. für den Außenhandel der

Entwicklungsländer mit Rindfleisch

und lebenden Rindern

zusätzliche Vorteile sicherzustellen,

indem für diese Länder

unter anderem durch folgende

Maßnahmen die Möglichkeiten

verbessert werden, an der Ausweitung

des Welthandels mit

diesen Erzeugnissen teilzuhaben

a) Förderung einer langfristigen

Preisstabilität im Rahmen

eines sich ausweitenden

Weltmarktes für Rindfleisch

und lebende Rinder

und

b) Förderung der Aufrechterhaltung

und Verbesserung

der Erlöse der Rindfleisch

und lebende Rinder ausführenden

Entwicklungsländer

und dies, um durch Sicherung

langfristiger Stabilität der Märkte

für Rindfleisch und lebende Rindet

zusätzliche Erlöse zu erzielen;

4. den Handel auf der Basis

des Wettbewerbes weiter auszuweiten,

wobei die traditionelle

Stellung leistungsfähiger Erzeuger

in Betracht zu ziehen ist

Artikel II

Erfaßte Erzeugnisse

Diese Übereinkunft gilt für

Rindfleisch. Im Sinne dieser

Übereinkunft schließt der Begriff

„Rindfleisch" folgende Erzeugnisse

ein

Artikel III

Information und Marktüberwachung

1. Die Teilnehmer übermitteln

dem Rat regelmäßig und innerhalb

kürzester Frist die Angaben,

die es ihm erlauben, die Gesamtlage

des Weltfleischmarktes

und die Lage auf dem Weltmarkt

für jede einzelne Fleischart

zu überwachen und zu beurteilen.

2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer

übermitteln die Angaben,

über die sie verfügen.

Um diesen Ländern eine Verbesserung

ihrer Datenerfassungssysteme

zu ermöglichen, prüfen

die teilnehmenden entwickelten

Länder sowie diejenigen teilnehmenden

Entwicklungsländer,

die hierzu in der Lage sind,

wohlwollend jedes an sie gerichtete

Ersuchen um technische

Hilfe.

3. Die Angaben, die die Teilnehmer

gemäß Absatz 1 entsprechend

den vom Rat festzulegenden

Modalitäten übermitteln

werden, umfassen Angaben

über die bisherige Entwicklung

und die gegenwärtige

Lage sowie eine Beurteilung

der Aussichten der Erzeugung

(einschließlich der Entwicklung

der Zusammensetzung der Viehbestände),

des Verbrauchs, der

Preise, der Vorräte und des

Handels bei den Erzeugnissen

des Artikels II sowie alle sonstigen

vom Rat für notwendig

erachteten Angaben, insbesondere

über konkurrierende Erzeugnisse.

Des weiteren übermitteln

die Teilnehmer Angaben

über ihre internen Politiken und

ihre Handelsmaßnahmen einschließlich

bilateraler und plurilateraler

Verpflichtungen im

Rindfleischsektor und teilen jede

Änderung dieser Politiken und

Maßnahmen, die sich auf den

internationalen Handel mit Rindfleisch

und lebenden Rindern

auswirken könnte, frühestmöglich

mit. Die Bestimmungen

dieses Absatzes verpflichten die

Teilnehmer nicht zur Übermittlung

vertraulicher Angaben, deren

Preisgabe die Durchführung

von Gesetzen behindern oder

in sonstiger Weise dem öffentlichen

Interesse zuwiderlaufen

oder die berechtigten Handelsinteressen

öffentlicher oder privater

Unternehmen schädigen

würde.

4. Das Sekretariat der Übereinkunft

überwacht Veränderungen

in den Marktgegebenheiten

insbesondere Größe der

Viehbestände, Vorräte, Schlachtungen

sowie inländische und

internationale Preise, um frühzeitig

etwaige Anzeichen eines

ernsten Ungleichgewichts in der

Angebots- und Nachfragesituation

feststellen zu können. Das

Sekretariat unterrichtet den Rat

fortlaufend über bedeutsame

Entwicklungen auf den Weltmärkten

sowie über die Aussichten

der Erzeugung, des Verbrauchs,

der Ausfuhren und der

Einfuhren.

Anmerkung: Aufgrund dieses Artikels

erteilt der Rat dem Sekretariat

Weisung, eine Bestandsaufnahme aller

Maßnahmen, die sich auf den Handel

mit Rindfleisch und lebenden Rindern

auswirken, einschließlich aller Verpflichtungen

aus bilateralen, plurilateralen

und multilateralen Verhandlungen,

zu erstellen und auf dem laufenden

zu halten.

Artikel IV

Aufgaben des Internationalen

Fleischrates und Zusammenarbeit

zwischen den

Teilnehmern an dieser Übereinkunft

1. Der Rat tritt zusammen, um

a) auf der Grundlage einer

auslegenden Analyse der

gegenwärtigen Lage und

der voraussichtlichen Entwicklungen,

die das Sekretariat

der Übereinkunft anhand

der gemäß Artikel III

übermittelten Angaben einschließlich

der Angaben

über die Durchführung der

internen und Handelspolitiken

sowie aller sonstigen

verfügbaren Angaben erstellt,

die Lage und die

Aussichten von Angebot

und Nachfrage auf dem

Weltmarkt zu beurteilen;

b) das Funktionieren dieser

Übereinkunft umfassend

zu prüfen;

c) Gelegenheit zu regelmäßigen

Konsultationen übet

alle den internationalen

Rindfleischhandel betreffenden

Fragen zu bieten,

2. Stellt der Rat nach der in

Absatz 1 a) erwähnten Beurteilung

der Angebots- und Nachfragesituationauf

dem Weltmarkt

oder nach Prüfung aller einschlägigen

Angaben gemäß Artikel

IQ Absatz 3 fest, daß auf

dem internationalen Fleischmarkt

ein ernstes Ungleichgewicht besteht

oder zu entstehen droht,

so bemüht er sich, unter besonderer

Berücksichtigung der Lage

in den Entwicklungsländern im

Wege des Konsens zur Prüfung

durch die Regierungen Abhilfemöglichkeiten

aufzuzeigen,

die mit den Grundsätzen und

Vorschriften des GATT vereinbar

sind.

3. Je nachdem; ob die in Absatz

2 genannte Situation nach

Ansicht des Rates vorübergehender

oder mehr dauerhafter Art

ist, können die in Absatz 2

erwähnten Maßnahmen kurz-,

mittel- und langfristige Maßnahmen

der Einfuhr- wie der

Ausfuhrländer umfassen, die im

Einklang mit den Zielen dieser

Übereinkunft, insbesondere

dem Ziel der Ausweitung, immer

weitergehenden Liberalisierung

und Stabilität der internationalen

Fleisch- und Viehmärkte,

zu einer Verbesserung der Gesamtlage

des Weltmarktes beitragen.

4. Bei der Prüfung der gemäß

Absätze 2 und 3 vorgeschlagenen

Maßnahmen wird, wo möglich

und zweckmäßig, die besondere

und günstigere Behandlung

der Entwicklungsländer

gebührend in Betracht

gezogen.

5. Die Teilnehmer werden in

größtmöglichem Ausmaß zur

Verwirklichung der in Artikel Ï

aufgestellten Ziele dieser Übereinkunft

beitragen. Zu diesem

Zweck und im Einklang mit

den Grundsätzen und Vorschriften

des Allgemeinen Abkommens

nehmen die Teilnehmer

regelmäßig die in Artikel IV

Absatz 1 c) vorgesehenen Beratungen

auf, um die Möglichkeiten

zu erkunden, die Ziele

dieser Übereinkunft, insbesondere

das Ziel des weiteren Abbaus

der Hemmnisse im Welthandel

mit Rindfleisch und lebenden

Rindern, zu verwirklichen.

Diese Beratungen sollten

den Weg für eine anschließende

Prüfung von im Einklang mit

den Grundsätzen und Vorschriften

des GATT stehenden möglichen

Lösungen der Handelsprobleme,

die von allen betroffenen

Parteien in einem ausgewogenen

Verhältnis gegenseitiger

Vorteile gemeinsam angenommen

werden können, ebnen.

6. Jeder Teilnehmer kann unter

anderem für die gleichen Zwecke

die in Absatz 2 genannt sind,

jede diese Übereinkunft betreffende

Frage Anmerkung: Es wird bestätigt,

daß der Begriff „Frage" in diesem

Absatz alle Fragen umfaßt, die Gegenstand

von im Rahmen der Multilateralen

Handelsverhandlungen ausgehandelten

multilateralen Übereinkommen,

insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen,

sind. Es wird ferner

bestätigt, daß die Bestimmungen des

Artikels IV Absatz 6 und diese Fußnote

die Rechte und Pflichten der Parteien

solcher Übereinkommen nicht

berühren. vor den Rat

bringen. Der Rat tritt auf Antrag

eines Teilnehmers binnen längstens

15 Tagen zusammen, um

jede diese Übereinkunft betreffende

Frage Anmerkung: Es wird bestätigt,

daß der Begriff „Frage" in diesem

Absatz alle Fragen umfaßt, die Gegenstand

von im Rahmen der Multilateralen

Handelsverhandlungen ausgehandelten

multilateralen Übereinkommen,

insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen,

sind. Es wird ferner

bestätigt, daß die Bestimmungen des

Artikels IV Absatz 6 und diese Fußnote

die Rechte und Pflichten der Parteien

solcher Übereinkommen nicht

berühren. zu prüfen,

TEIL II

Artikel V

Verwaltung der Übereinkunft

1. Internationaler Fleischrat

Es wird ein Internationaler

Fleischrat im Rahmen des GATT

eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter

aller Teilnehmer an dieser

Übereinkunft angehören, erfüllt

die Aufgaben, die zur Durchführung

der Bestimmungen dieser

Übereinkunft notwendig

sind. Dem Rat stehen die Dienste

des GATT-Sekretariats zur Verfügung.

Der Rat gibt sich seine

eigenen Verfahrensregeln und

legt insbesondere die Modalitäten

für die in Artikel IV vorgesehenen

Konsultationen fest.

2. Ordentliche Sitzungen

und Sondersitzungen

Der Rat tritt normalerweise

mindestens zweimal im Jahr

zusammen. Der Vorsitzende

kann jedoch von sich aus oder

auf Antrag eines Teilnehmers

an dieser Übereinkunft eine Sondersitzung

einberufen.

3. Beschlußfassung

Die Beschlüsse des Rates kommen

durch Konsens zustande.

Ein Beschluß des Rates übet

eine zur Prüfung vorgelegte

Frage gilt als gefaßt, wenn

kein Mitglied des Rates einen

formellen Einwand gegen die

Annahme eines Vorschlages erhebt.

4. Zusammenarbeit mit anderen

Organisationen

Der Rat trifft alle geeigneten

Vorkehrungen für Konsultationen

und die Zusammenarbeit

mit zwischenstaatlichen und

nichtstaatlichen. Organisationen.

5. Zulassung von Beobachtern

a) Der Rat kann jedes NichtTeilnehmerland

einladen,

sich auf einer Sitzung des

Rates als Beobachter vertreten

zu lassen.

b) Der Rat kann auch jede

Organisation im Sinne von

Absatz 4 einladen, einer

Sitzung als Beobachter beizuwohnen.

TEIL III

Artikel VI

Schlußbestimmungen

1. Annahme Die in diesem Artikel verwendeten

Begriffe „Annahme" oder „angenommen"

umfassen den Abschluß

aller innerstaatlichen Verfahren, die

zur Durchführung der Bestimmungen

dieser Übereinkunft notwendig sind.

a) Diese Übereinkunft liegt

den Regierungen der Mitglieder

der Organisation

der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Sonderorganisationen

und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung oder

in anderer Form auf.

b) Jede Regierung Im Sinne dieser Übereinkunft umfaßt

der Begriff „Regierung" auch die

zuständigen Organe der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft., die

diese Übereinkunft annimmt,

kann bei der Annahme

einen Vorbehalt bezüglich

der Annahme einet

Bestimmung dieser Übereinkunft

machen. Dieser

Vorbehalt bedarf der Zustimmung

der Teilnehmer.

c) Diese Übereinkunft wird

beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN

des GATT hinterlegt, der

innerhalb kürzester Frist

jedem Teilnehmer eine beglaubigte

Abschrift davon

und eine Notifikation jeder

Annahme übermittelt. Der

englische, der französische

und der spanische Wortlaut

dieser Übereinkunft

sind gleichermaßen verbindlich.

d) Mit dem Inkrafttreten dieser

Übereinkunft wird die International

Meat Consultative

Group aufgelöst.

2. Vorläufige Anwendung

Jede Regierung kann beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

dieser Übereinkunft

hinterlegen. Jede Regierung, die

eine solche Erklärung hinterlegt,

wendet diese Übereinkunft

vorläufig an und gilt vorläufig

als Teilnehmer an dieser Übereinkunft.

3. Inkrafttreten

Diese Übereinkunft tritt für

diejenigen Teilnehmer, die sie

angenommen haben, am 1. Jänner

1980 in Kraft. Für Teilnehmer,

die diese Übereinkunft

nach diesem Zeitpunkt annehmen,

gilt sie vom Tage ihrer

Annahme an.

4. Geltungsdauer

Diese Übereinkunft wird für

die Dauer von drei Jahren geschlossen.

Ihre Geltungsdauer

verlängert sich jeweils um drei

weitere Jahre, sofern der Rat

nicht mindestens achtzig Tage

vor dem Ende des jeweiligen

Geltungszeitraumes anders beschließt.

5. Änderung

Soweit nicht an anderer Stelle

dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen

enthalten sind,

kann der Rat eine Änderung

der Bestimmungen dieser Übereinkunft

empfehlen. Vorgeschlagene

Änderungen treten durch

Annahme durch die Regierungen

aller Teilnehmer in Kraft.

6. Verhältnis der Übereinkunft

zum GATT

Die Bestimmungen dieser

Übereinkunft berühren nicht die

Rechte und Verpflichtungen der

Teilnehmer aus dem GATT Diese Bestimmung gilt nur zwischen

Teilnehmern, die Vertragsparteien

des GATT sind..

7. Rücktritt

Jeder Teilnehmer kann von

dieser Übereinkunft zurücktreten.

Der Rücktritt wird mit Ablauf

von sechzig Tagen nach

Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT wirksam.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; die Übereinkunft ist gemäß ihrem Art. VI Z. 3 für

Österreich an demselben Tag in Kraft getreten.

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