328_1978
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328. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 328. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1978_328_0 328. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
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Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes über
Beamte des Ressortbereiches verhängt worden
sind, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
(unter sinngemäßer Anwendung des § 23
Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
und des § 9 Abs. 1 lit. f des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, zur Linderung
von Notlagen zu verwenden, in die Beamte
des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen
nach § 1.