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328_1978 AT

328. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes über

Beamte des Ressortbereiches verhängt worden

sind, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

(unter sinngemäßer Anwendung des § 23

Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

und des § 9 Abs. 1 lit. f des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, zur Linderung

von Notlagen zu verwenden, in die Beamte

des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen

nach § 1.

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