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328_1977 AT

328. Verordnung: Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung — KRV

Auf Grund der §§ 58 und 59 a KAG, BGBl.

Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 281/1974 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet.

Buchführungssystem

§ 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser

Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der

Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu

den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung)

in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).

(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung

(Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung

nicht betroffen.

Kosten

§ 2. Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr)

von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller

Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen

und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

Kostenstellen

§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche

(Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe,

die an einer bestimmten Stelle für bestimmte

betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu

sammeln.

Kosteneinteilung

§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche

Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich

Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten

abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten

(innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand

der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch

a) direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen

verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet

werden, oder

b) indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen

mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet

werden.

Kostenumfang

§ 5. (1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch

(Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und

immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es

unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die

Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen

und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen)

Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

(2) Zusatzkosten sind

a) Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung

der verbrauchsbedingten Wertminderung

der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens;

b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung

der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;

c) andere kalkulatorische Kosten, die für die

Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht

mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen)

verbunden sind; andere kalkulatorische

Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische

Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die

kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur

Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs-

und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche

Fremdleistungen.

Kostenarten

§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden

Kostenartengruppen zuzurechnen

1. Primäre Kostenartengruppen

a) Personalkosten,

b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und

Verbrauchsgüter,

c) Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und

Verbrauchsgüter,

d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,

e) Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,

f) Energiekosten,

g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige

Kosten und

h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische

Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).

Die primären Kostenartengruppen sind gemäß

Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die

Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten

ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV,

Anlage 2) durchzuführen.

2. Sekundäre Kostenartengruppen

a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten

Ver- und Entsorgung,

b) Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch

bedingten Ver- und Entsorgung,

c) Kosten der Verwaltung und

d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen

sind.

Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen

gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung

dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten

ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog

(§ 8) vorzunehmen.

(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der

Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen

(§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.

Einrichtung der Kostenstelleo

§ 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden

Gesichtspunkten einzurichten

a) die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige

Kostenerfassung ermöglichen,

b) die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle

und Kostenüberwachung ermöglichen,

c) die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise

einem Verantwortlichen zugeordnet werden

können,

d) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden,

daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen

Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und

e) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden,

daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten

weitestgehend möglich ist.

(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach

Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen,

Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten.

Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch

Endkostenstellen, Hilfskostenstellen

sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der

Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die

Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur

Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

Leistungen zur Vornahme operativer

Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung

und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

Leistungen zur Entbindung und Leistungen für

ärztliche Betreuung und besondere Pflege von

chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen

zu den einzelnen Bereichen sowie die

Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3

zu entnehmen.

(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der

Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch

vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen

erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung

der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu

entnehmen.

(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt,

die ihre Leistungen zur Gänze für andere

Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen)

erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen

ist der Anlage 3 zu entnehmen.

Kostenstellenkatalog

§ 8. Der Kostenstellenkatalog (Anlage 3) ist das

Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen

Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges

ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode

klassifiziert.

Kostenstellenplan

§ 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch

zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen

der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen)

mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen

von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet

einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 vorzunehmen.

(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von

Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 vorzunehmen.

(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer

weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 folgende

Mindestgliederung vorzunehmen

a) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch

bedingten Ver- und Entsorgung,

b) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch

bedingten Ver- und Entsorgung und

c) Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine

Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die

Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der

Identifikation der Kostenstellen innerhalb der

Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der

Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3

hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen

Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 dargestellt.

Kostenstellenbeschreibung

§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten

sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung

hat mindestens zu enthalten

a) die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,

b) die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,

c) den Namen eines Verantwortlichen für die

Kostensteile und seines Stellvertreters,

d) das Oberstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten

Stelle) und das Unterstellungsverhältnis

[Angabe der untergeordneten Stelle(n)],

e) die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die

zur Kostenstelle gehören,

f) die Angabe der Funktionen der Kostenstelle

und der zur Erfüllung dieser Funktionen

vorhandenen Spezialeinrichtungen und

g) die Angabe jener Funktionen, die über den

gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in

Anlage 5 dargestellt.

Kostenrechnungsperiode

§ 1.1. (1) Die Kostenrechnungsperiode ist der

Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr

nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden

müssen durch volle Monate teilbar

sein.

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

§ 12. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan

(§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte

anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen

anzupassen.

Führung von Aufzeichnungen

§ 13. Für jede Krankenanstalt sind die für die

Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen

Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung

mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur

einzurichten und laufend zu führen.

Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter

§ 14. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter,

die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten.

Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2

und 4 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter

müssen mindestens zu entnehmen sein

a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens

zweistellig),

b) Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut

abfaßt (verbraucht),

c) Datum der Abfassung,

d) Mengeneinheit,

e) abgefaßte Menge,

f) Preis je Einheit (Einstandswert) und

g) Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je

Einheit).

Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

§.15. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die

regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und

deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im

§ 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte

Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge

(§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören

nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen

3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2

genannten Daten zu entnehmen sein.

Aufzeichnungen über Anlagegüter

§ 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die

regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und

nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in

den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter

müssen mindestens zu entnehmen sein

a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens

zweistellig),

b) Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das

Anlagegut zugeordnet ist,

c) Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des

Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),

d) Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

e) Abschreibungssatz laut MLV,

f) kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),

g) Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein

unbrauchbar gewordenes oder in seiner

Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut

für längere Zeit wieder voll

verwendungsfähig wird, und die mindestens

die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten

erreichen),

h) kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder

Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten

vermehrt um Generalreparaturkosten)

und

i) Datum des Ausscheidens oder der endgültigen

Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung

des Wirtschaftsgutes).

Aufzeichnungen über Personalkosten

§ 17. (1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer,

für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des

Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und

kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5

Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig

die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-

Nummer hervorgehen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten

müssen mindestens zu entnehmen sein

a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens

dreistellig) sowie Name des Beschäftigten

und (oder) Personalnummer,

b) Abrechnungsperiode,

c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen)

der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode

zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der

Zuteilung(en) und

d) Kosten je Abrechnungsperiode.

Aufzeichnungen über Fremdleistungen

§ 18. (1) Fremdleistungen sind von außen in den

Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende

Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-,

Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im

MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen

müssen mindestens zu entnehmen sein

a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens

zweistellig),

b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die

Leistung(en) erbracht wird (werden),

c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung

und

d) Kosten.

Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche

Leistungen

§ 19. (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen,

die in einzelnen Kostenstellen für andere

Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene

innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens

zu entnehmen sein

a) Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen

Leistungen (§ 31),

b) Nummer der abgebenden Kostenstelle,

c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung

(en) empfängt (empfangen),

d) Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung)

und

e) Kosten (bewertete Menge).

Kostenzurechnung

§ 20. Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19)

erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden

Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die

Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann

monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten

Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode

zu erfolgen.

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären

Kosten (§ 4 Abs. 1)

§ 21. Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z. 1)

sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß

unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist

diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich

nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit

Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte

Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz

1972) gehören nicht zu den Kosten. Die

Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz

1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter.

Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in

Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen

Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Personalkosten (§ 17)

§ 22. Zu den Personalkosten zählen

a) Grundbezug,

b) fixe Zulagen,

c) variable Zulagen und Zuschläge,

d) Sachbezüge,

e) Nebengebühren und Geldaushilfen,

f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des

Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den

Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,

Lohnsummensteuer),

g) andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für

solche Bedienstete angesetzt werden, für die im

Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung

keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet

werden. Sie sind in der Höhe der

tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,

h) Abfertigungen,

i) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter

und

j) freiwilliger Sozialaufwand.

Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen

und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter

Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten

der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe

von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer

zu ermitteln und verursachungsgemäß den

Kostenstellen zuzuordnen.

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 14)

§ 23. Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in

der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind

laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den

Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen

und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte

zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)

§ 24. Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in

der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten

sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips

zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu

verrechnen.

Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die

Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund

der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln

und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den

Kostenstellen zuzurechnen.

Kosten für nichtmedizinische Verbrauchsgüter

(§ 14)

§ 25. Die nichtmedizinischen Verbrauchsgüter sind

in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre

Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die

Bestimmungen des § 23 sinngemäß anzuwenden.

Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter

(§ 15)

§ 26. Die nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind

in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für die

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nichtmedizinischen

Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen

des § 24 sinngemäß anzuwenden.

Kosten für medizinische und nichtmedizinische

Fremdleistungen (§ 18)

§ 27. Die medizinischen und nichtmedizinischen

Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7

des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf

Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen,

für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung

noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen)

vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten

Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten

wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind

entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen.

Die Gliederung der Fremdleistungskosten in

Kostenarten ist gemäß Anlage 1 vorzunehmen.

Energiekosten

§ 28. Die primären Kostenarten für Energie sind in

der Hauptgruppe 7 des MLV angeführt. Im übrigen

gilt § 27 sinngemäß.

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten

§ 29. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren

und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1

zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung

direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung

erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit

Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen

gilt § 27 sinngemäß.

Zusatzkosten

§ 30. (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9

des MLV angeführten Anlagegüter (§ 16) sind für die

Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische

Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten

ergeben sich aus den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV

(Anlage 2) festgelegten Abschreibungssätzen.

(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das

jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber

weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind

zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8).

(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten

sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu

berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz

des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu

ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das

entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen

Änderung des Index der Verbraucherpreise

1976 anzusetzen.

(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder

endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als

Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle

zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im

Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der

entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.

(5) Andere kalkulatorische Kosten (§ 5 Abs. 2

lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu

bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und

kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen

zuzuordnen.

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären

Kosten (§ 4 Abs. 2, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

§ 31. (1) Die von den einzelnen Kostenstellen

erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen

Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche

Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen

hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an

innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der

tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen

im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche

Leistungsverrechnung nach dem Ausgleichsumlageverfahren

durchzuführen. Ist die Feststellung

des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen

Leistungen im einzelnen nicht möglich

oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die

innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von

Schlüsselwerten vorzunehmen.

(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die

innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden

Kostenstelle unter Angabe der empfangenden

Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene

innerbetriebliche Leistungen (§ 19) laufend

aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu

bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise

hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen

zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten

(Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise

sind in eindeutiger Weise festzulegen.

Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in

Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen

Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle

die entstandenen Kosten mit der Summe der

verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende

Unter- oder Uberdeckung ist im Verhältnis der

verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen

durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen.

Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistun-

gen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine

Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen.

(3) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung

mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der

leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende

des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die

empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei

sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in

Anlage 7 genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen

kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze

sind nach folgender Formel zu

ermitteln

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung

maßgebende Meßeinheit zu verstehen (z. B. bei

Reinigung: Nutzfläche in m², bei Beheizung

Raumkubatur in m³). Unter Maßzahl ist die Anzahl

der Meßeinheiten zu verstehen (z. B. Nutzfläche

180 m²).

(4) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach

Abs. 2 ermittelten Unter- oder Uberdeckungen der

Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen,

die nach Abs. 3 weiterverrechnet werden,

stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei

der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen

so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe

möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und

Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein

Muster für diese Reihung ist in Anlage 6 dargestellt.

Erstellen der Kostennachweise

§ 32. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede

Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode

(Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis

zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer

Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen

und Kostenarten in der in Anlage 7

dargestellten Gliederung zu enthalten.

(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt

ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der

Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt

angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen

und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten

Gliederung zu enthalten.

Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung

§ 33. (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt,

gegliedert nach Kostenartengruppen und

Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die

Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach

Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der

Kostenstellenplan (§ 9) sind vom Landeshauptmann

zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem

dem Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.

(2) Über Verlangen des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann

auch die Kostennachweise der Kostenstellen,

gegliedert nach Kostenartengruppen und

Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die

Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls

richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz umgehend

vorzulegen.

(3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise,

Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan,

Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens

zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode

aufbewahrt werden.

Krankenanstaltenkataster

§ 34. Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser

Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung

der jeweiligen Krankenanstalt die im

österreichischen Krankenanstaltenkataster (Anlage 9)

vorgesehene Krankenanstaltsnummer anzuführen.

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Für die erstmals durchzuführende

Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von

Anlagegütern (§ 16), die zu Beginn der Ermittlung

bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen

werden können, tritt für die Ermittlung der

kalkulatorischen Abschreibungskosten (§ 30) an die

Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein

Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der

Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer

Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der

Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet

sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit

der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte

kalkulatorische Abschreibung.

(2) Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen

kalkulatorischen Abschreibungen von alten und

neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für

das Jahr 1979 zu ermitteln.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 dieser

Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen

Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des

§ 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978

vorzulegen.

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