328. Verordnung: Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 58 und 59 a KAG, BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 281/1974 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet.
Buchführungssystem
§ 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser
Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der
Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu
den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung)
in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).
(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung
(Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung
nicht betroffen.
Kosten
§ 2. Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr)
von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller
Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen
und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).
Kostenstellen
§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche
(Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe,
die an einer bestimmten Stelle für bestimmte
betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu
sammeln.
Kosteneinteilung
§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche
Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich
Krankenanstalt eingehen.
(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten
abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten
(innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand
der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.
(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch
a) direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen
verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet
werden, oder
b) indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen
mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet
werden.
Kostenumfang
§ 5. (1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch
(Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und
immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es
unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die
Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen
und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen)
Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.
(2) Zusatzkosten sind
a) Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung
der verbrauchsbedingten Wertminderung
der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens;
b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung
der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;
c) andere kalkulatorische Kosten, die für die
Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht
mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen)
verbunden sind; andere kalkulatorische
Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische
Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die
kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur
Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs-
und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche
Fremdleistungen.
Kostenarten
§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden
Kostenartengruppen zuzurechnen
1. Primäre Kostenartengruppen
a) Personalkosten,
b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter,
c) Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter,
d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,
e) Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
f) Energiekosten,
g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige
Kosten und
h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische
Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
Die primären Kostenartengruppen sind gemäß
Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die
Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten
ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV,
Anlage 2) durchzuführen.
2. Sekundäre Kostenartengruppen
a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten
Ver- und Entsorgung,
b) Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch
bedingten Ver- und Entsorgung,
c) Kosten der Verwaltung und
d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen
sind.
Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen
gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung
dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten
ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog
(§ 8) vorzunehmen.
(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der
Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen
(§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.
Einrichtung der Kostenstelleo
§ 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden
Gesichtspunkten einzurichten
a) die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige
Kostenerfassung ermöglichen,
b) die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle
und Kostenüberwachung ermöglichen,
c) die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise
einem Verantwortlichen zugeordnet werden
können,
d) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden,
daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen
Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
e) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden,
daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten
weitestgehend möglich ist.
(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach
Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen,
Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten.
Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch
Endkostenstellen, Hilfskostenstellen
sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der
Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die
Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur
Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
Leistungen zur Vornahme operativer
Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung
und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
Leistungen zur Entbindung und Leistungen für
ärztliche Betreuung und besondere Pflege von
chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen
zu den einzelnen Bereichen sowie die
Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3
zu entnehmen.
(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der
Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch
vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen
erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung
der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu
entnehmen.
(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt,
die ihre Leistungen zur Gänze für andere
Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen)
erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen
ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Kostenstellenkatalog
§ 8. Der Kostenstellenkatalog (Anlage 3) ist das
Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen
Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges
ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode
klassifiziert.
Kostenstellenplan
§ 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch
zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen
der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen)
mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen
von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet
einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 vorzunehmen.
(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von
Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 vorzunehmen.
(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer
weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 folgende
Mindestgliederung vorzunehmen
a) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch
bedingten Ver- und Entsorgung,
b) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch
bedingten Ver- und Entsorgung und
c) Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine
Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die
Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der
Identifikation der Kostenstellen innerhalb der
Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der
Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3
hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen
Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 dargestellt.
Kostenstellenbeschreibung
§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten
sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung
hat mindestens zu enthalten
a) die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,
b) die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,
c) den Namen eines Verantwortlichen für die
Kostensteile und seines Stellvertreters,
d) das Oberstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten
Stelle) und das Unterstellungsverhältnis
[Angabe der untergeordneten Stelle(n)],
e) die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die
zur Kostenstelle gehören,
f) die Angabe der Funktionen der Kostenstelle
und der zur Erfüllung dieser Funktionen
vorhandenen Spezialeinrichtungen und
g) die Angabe jener Funktionen, die über den
gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in
Anlage 5 dargestellt.
Kostenrechnungsperiode
§ 1.1. (1) Die Kostenrechnungsperiode ist der
Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.
(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr
nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden
müssen durch volle Monate teilbar
sein.
Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte
§ 12. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan
(§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte
anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen
anzupassen.
Führung von Aufzeichnungen
§ 13. Für jede Krankenanstalt sind die für die
Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen
Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung
mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur
einzurichten und laufend zu führen.
Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter
§ 14. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter,
die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten.
Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2
und 4 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter
müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens
zweistellig),
b) Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut
abfaßt (verbraucht),
c) Datum der Abfassung,
d) Mengeneinheit,
e) abgefaßte Menge,
f) Preis je Einheit (Einstandswert) und
g) Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je
Einheit).
Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter
§.15. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die
regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im
§ 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte
Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge
(§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen
3 und 5 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter
müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2
genannten Daten zu entnehmen sein.
Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die
regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und
nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in
den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter
müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens
zweistellig),
b) Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das
Anlagegut zugeordnet ist,
c) Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des
Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
d) Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
e) Abschreibungssatz laut MLV,
f) kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),
g) Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein
unbrauchbar gewordenes oder in seiner
Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut
für längere Zeit wieder voll
verwendungsfähig wird, und die mindestens
die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten
erreichen),
h) kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten
vermehrt um Generalreparaturkosten)
und
i) Datum des Ausscheidens oder der endgültigen
Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung
des Wirtschaftsgutes).
Aufzeichnungen über Personalkosten
§ 17. (1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer,
für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und
kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5
Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig
die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-
Nummer hervorgehen.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten
müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens
dreistellig) sowie Name des Beschäftigten
und (oder) Personalnummer,
b) Abrechnungsperiode,
c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen)
der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode
zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der
Zuteilung(en) und
d) Kosten je Abrechnungsperiode.
Aufzeichnungen über Fremdleistungen
§ 18. (1) Fremdleistungen sind von außen in den
Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende
Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-,
Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im
MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen
müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens
zweistellig),
b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die
Leistung(en) erbracht wird (werden),
c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung
und
d) Kosten.
Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche
Leistungen
§ 19. (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen,
die in einzelnen Kostenstellen für andere
Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene
innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens
zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen
Leistungen (§ 31),
b) Nummer der abgebenden Kostenstelle,
c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung
(en) empfängt (empfangen),
d) Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung)
und
e) Kosten (bewertete Menge).
Kostenzurechnung
§ 20. Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19)
erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden
Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die
Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann
monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten
Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode
zu erfolgen.
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären
Kosten (§ 4 Abs. 1)
§ 21. Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z. 1)
sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß
unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist
diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich
nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit
Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte
Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz
1972) gehören nicht zu den Kosten. Die
Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz
1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter.
Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in
Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen
Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Personalkosten (§ 17)
§ 22. Zu den Personalkosten zählen
a) Grundbezug,
b) fixe Zulagen,
c) variable Zulagen und Zuschläge,
d) Sachbezüge,
e) Nebengebühren und Geldaushilfen,
f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des
Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den
Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
Lohnsummensteuer),
g) andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für
solche Bedienstete angesetzt werden, für die im
Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet
werden. Sie sind in der Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
h) Abfertigungen,
i) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter
und
j) freiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen
und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter
Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten
der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe
von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer
zu ermitteln und verursachungsgemäß den
Kostenstellen zuzuordnen.
Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 14)
§ 23. Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in
der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind
laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den
Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen
und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte
zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.
Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
§ 24. Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in
der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten
sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips
zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu
verrechnen.
Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die
Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund
der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln
und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den
Kostenstellen zuzurechnen.
Kosten für nichtmedizinische Verbrauchsgüter
(§ 14)
§ 25. Die nichtmedizinischen Verbrauchsgüter sind
in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre
Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die
Bestimmungen des § 23 sinngemäß anzuwenden.
Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter
(§ 15)
§ 26. Die nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind
in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für die
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nichtmedizinischen
Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen
des § 24 sinngemäß anzuwenden.
Kosten für medizinische und nichtmedizinische
Fremdleistungen (§ 18)
§ 27. Die medizinischen und nichtmedizinischen
Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7
des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf
Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen,
für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung
noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen)
vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten
Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten
wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind
entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen.
Die Gliederung der Fremdleistungskosten in
Kostenarten ist gemäß Anlage 1 vorzunehmen.
Energiekosten
§ 28. Die primären Kostenarten für Energie sind in
der Hauptgruppe 7 des MLV angeführt. Im übrigen
gilt § 27 sinngemäß.
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten
§ 29. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren
und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1
zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung
direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung
erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit
Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen
gilt § 27 sinngemäß.
Zusatzkosten
§ 30. (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9
des MLV angeführten Anlagegüter (§ 16) sind für die
Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische
Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten
ergeben sich aus den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV
(Anlage 2) festgelegten Abschreibungssätzen.
(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das
jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber
weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind
zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8).
(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten
sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu
berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz
des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu
ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das
entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen
Änderung des Index der Verbraucherpreise
1976 anzusetzen.
(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder
endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als
Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle
zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im
Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der
entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
(5) Andere kalkulatorische Kosten (§ 5 Abs. 2
lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu
bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und
kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen
zuzuordnen.
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären
Kosten (§ 4 Abs. 2, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)
§ 31. (1) Die von den einzelnen Kostenstellen
erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen
Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche
Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen
hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an
innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der
tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen
im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche
Leistungsverrechnung nach dem Ausgleichsumlageverfahren
durchzuführen. Ist die Feststellung
des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen
Leistungen im einzelnen nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die
innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von
Schlüsselwerten vorzunehmen.
(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die
innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden
Kostenstelle unter Angabe der empfangenden
Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene
innerbetriebliche Leistungen (§ 19) laufend
aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu
bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise
hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen
zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten
(Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise
sind in eindeutiger Weise festzulegen.
Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in
Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen
Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle
die entstandenen Kosten mit der Summe der
verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende
Unter- oder Uberdeckung ist im Verhältnis der
verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen
durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen.
Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistun-
gen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine
Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen.
(3) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung
mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der
leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende
des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die
empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei
sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in
Anlage 7 genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen
kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze
sind nach folgender Formel zu
ermitteln
Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung
maßgebende Meßeinheit zu verstehen (z. B. bei
Reinigung: Nutzfläche in m², bei Beheizung
Raumkubatur in m³). Unter Maßzahl ist die Anzahl
der Meßeinheiten zu verstehen (z. B. Nutzfläche
180 m²).
(4) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach
Abs. 2 ermittelten Unter- oder Uberdeckungen der
Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen,
die nach Abs. 3 weiterverrechnet werden,
stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei
der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen
so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe
möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und
Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein
Muster für diese Reihung ist in Anlage 6 dargestellt.
Erstellen der Kostennachweise
§ 32. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede
Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode
(Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis
zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer
Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen
und Kostenarten in der in Anlage 7
dargestellten Gliederung zu enthalten.
(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt
ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der
Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt
angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen
und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten
Gliederung zu enthalten.
Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung
§ 33. (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt,
gegliedert nach Kostenartengruppen und
Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die
Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach
Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der
Kostenstellenplan (§ 9) sind vom Landeshauptmann
zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem
dem Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.
(2) Über Verlangen des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann
auch die Kostennachweise der Kostenstellen,
gegliedert nach Kostenartengruppen und
Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die
Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls
richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz umgehend
vorzulegen.
(3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise,
Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan,
Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens
zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode
aufbewahrt werden.
Krankenanstaltenkataster
§ 34. Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser
Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung
der jeweiligen Krankenanstalt die im
österreichischen Krankenanstaltenkataster (Anlage 9)
vorgesehene Krankenanstaltsnummer anzuführen.
Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Für die erstmals durchzuführende
Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von
Anlagegütern (§ 16), die zu Beginn der Ermittlung
bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen
werden können, tritt für die Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibungskosten (§ 30) an die
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein
Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der
Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer
Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der
Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet
sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit
der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte
kalkulatorische Abschreibung.
(2) Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen
kalkulatorischen Abschreibungen von alten und
neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für
das Jahr 1979 zu ermitteln.
Inkrafttreten
§ 36. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 dieser
Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen
Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des
§ 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978
vorzulegen.