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328_1974 AT

328. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 219/1967, wird in

Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird für die nachstehend angeführten Waren wie

folgt ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 31. Dezember 1974.

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