328. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/
1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971 und 165/1972
wird wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 2 haben nach dem Wort
„Wochengeld" der Beistrich und das folgende
Wort „Stillgeld" zu entfallen.
2. Der Abs. 3 des § 19 hat zu lauten
„(3) Die Beiträge für die Versicherungen nach
Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher
Arbeitsverdienst in Höhe des sich
jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden
Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge
sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 und 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
maßgebend."
3. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten
„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die
Geschwister sowie Pflegepersonen, wenn sie mit
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben."
4. Im § 41 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck
„gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b" durch
den Ausdruck „gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz
lit. b" zu ersetzen.
5. Der dritte Satz des § 46 a hat zu lauten
„Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach
landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe
oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer
Blindheit gewährt werden."
6. Die Abs. 1 und 2 des § 50 haben zu lauten
„(1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen
Personen (§ 47) beginnt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt wird, mit dem ersten
Tage des Monates, der auf die Zustellung des die
Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe
zusprechenden Bescheides folgt. Die freiwillige
Versicherung (§ 48) beginnt mit dem
ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung
des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer
Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe
gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt,
gleichzeitig oder nachher die Ausstellung
einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
zu beantragen. Wenn wahrscheinlich
ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch
begründet ist, so hat das zuständige
Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber
auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig
mit dem Ersten des Monates beginnt, in
dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die
Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als
auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung
zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht,
wenn und insolange der Versorgungswerber
bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
oder auf Grund des § 48 bei einem Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung
kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden."
7. § 51 hat zu lauten
„§ 51. Die Versicherten erhalten alle für
Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
1955 vorgesehenen gesetzlichen
und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme
des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.
Der Bestattungskostenbeitrag gebührt jedoch
lediglich in der jeweiligen Höhe des im § 171
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955 festgesetzten Mindestausmaßes."
7 a. Die Abs. 1 und 3 des § 55 haben zu
lauten
„(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 26 b) fallen mit dem Monat an, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt
sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem
der Anspruch geltend gemacht wurde. Die
Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a) fällt mit
dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für
die Zuerkennung erfüllt sind. Die Zulagen (Beihilfe)
gemäß §§ 27 bis. 29 fallen mit dem Monat
an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem
dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
(3) Die Hinterbliebenenrenten, die Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46), die
Hilflosenzulagen (§ 46 a) sowie die Witwenbeihilfen
und Wabenbeihilfen fallen mit dem Monat
an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,
der auf den Sterbetag der Person folgt, nach
der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn
der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach
diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die
Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein.
Die Hilflosenzulage (§ 46 a) zu einer bereits zuerkannten
Hinterbliebenenrente, Witwen- oder
Waisenbeihilfe ist frühestens vom dritten Monat
vor der Geltendmachung des Anspruches an zu
leisten."
8. Der zweite Satz des § 85 Abs. 1 hat zu
lauten
„Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte,
die nicht als Versicherte einem Träger der
Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse
ihres Wohnsitzes zur Durchführung
der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen."
Artikel II
(1) Die Z. 6, 7, 7 a und 8 des Art. I treten mit
1. Juli 1973, die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.