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328_1973 AT

328. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/

1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971 und 165/1972

wird wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 2 haben nach dem Wort

„Wochengeld" der Beistrich und das folgende

Wort „Stillgeld" zu entfallen.

2. Der Abs. 3 des § 19 hat zu lauten

„(3) Die Beiträge für die Versicherungen nach

Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet.

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher

Arbeitsverdienst in Höhe des sich

jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden

Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge

sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 und 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

maßgebend."

3. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten

„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die

Geschwister sowie Pflegepersonen, wenn sie mit

dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben."

4. Im § 41 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck

„gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b" durch

den Ausdruck „gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz

lit. b" zu ersetzen.

5. Der dritte Satz des § 46 a hat zu lauten

„Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach

landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe

oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer

Blindheit gewährt werden."

6. Die Abs. 1 und 2 des § 50 haben zu lauten

„(1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen

Personen (§ 47) beginnt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt wird, mit dem ersten

Tage des Monates, der auf die Zustellung des die

Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe

zusprechenden Bescheides folgt. Die freiwillige

Versicherung (§ 48) beginnt mit dem

ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung

des Beitrittes folgt.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer

Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe

gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt,

gleichzeitig oder nachher die Ausstellung

einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung

zu beantragen. Wenn wahrscheinlich

ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch

begründet ist, so hat das zuständige

Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber

auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig

mit dem Ersten des Monates beginnt, in

dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die

Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als

auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung

zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht,

wenn und insolange der Versorgungswerber

bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften

oder auf Grund des § 48 bei einem Träger der

gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung

kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten

werden."

7. § 51 hat zu lauten

„§ 51. Die Versicherten erhalten alle für

Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1955 vorgesehenen gesetzlichen

und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme

des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.

Der Bestattungskostenbeitrag gebührt jedoch

lediglich in der jeweiligen Höhe des im § 171

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955 festgesetzten Mindestausmaßes."

7 a. Die Abs. 1 und 3 des § 55 haben zu

lauten

„(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 26 b) fallen mit dem Monat an, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt

sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem

der Anspruch geltend gemacht wurde. Die

Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a) fällt mit

dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für

die Zuerkennung erfüllt sind. Die Zulagen (Beihilfe)

gemäß §§ 27 bis. 29 fallen mit dem Monat

an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem

dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(3) Die Hinterbliebenenrenten, die Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46), die

Hilflosenzulagen (§ 46 a) sowie die Witwenbeihilfen

und Wabenbeihilfen fallen mit dem Monat

an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,

der auf den Sterbetag der Person folgt, nach

der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn

der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach

diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die

Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein.

Die Hilflosenzulage (§ 46 a) zu einer bereits zuerkannten

Hinterbliebenenrente, Witwen- oder

Waisenbeihilfe ist frühestens vom dritten Monat

vor der Geltendmachung des Anspruches an zu

leisten."

8. Der zweite Satz des § 85 Abs. 1 hat zu

lauten

„Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte,

die nicht als Versicherte einem Träger der

Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse

ihres Wohnsitzes zur Durchführung

der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen."

Artikel II

(1) Die Z. 6, 7, 7 a und 8 des Art. I treten mit

1. Juli 1973, die übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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