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328_1972 AT

328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 190 Vorarlberger

Straße wird im Bereich der Stadt Dornbirn wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

ca. 150 m nördlich der Kreuzung mit der Bahnlinie

der ÖBB (Vorarlbergerbahn Bludenz-Staatsgrenze

nächst Lochau) von der bestehenden

Straßentrasse ab und führt in gestreckterer

Linienführung gegen Osten versetzt bis

zur Wiedereinbindung in die bestehende Trasse

nördlich der Brücke über die Dornbirner Ach.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt Dornbirn

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die im Abs. 2 vorgesehene

Bauverbotszone beträgt 20 m beiderseits

der Straßenachse.

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