328. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 190 Vorarlberger
Straße wird im Bereich der Stadt Dornbirn wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
ca. 150 m nördlich der Kreuzung mit der Bahnlinie
der ÖBB (Vorarlbergerbahn Bludenz-Staatsgrenze
nächst Lochau) von der bestehenden
Straßentrasse ab und führt in gestreckterer
Linienführung gegen Osten versetzt bis
zur Wiedereinbindung in die bestehende Trasse
nördlich der Brücke über die Dornbirner Ach.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt Dornbirn
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die im Abs. 2 vorgesehene
Bauverbotszone beträgt 20 m beiderseits
der Straßenachse.