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328_1971 AT

328. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über

montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291,

wird abgeändert wie folgt

1. § 4 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) In der Studienrichtung ,Erdwissenschaften'

(§ 2 Abs. 3 2. 32 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326);

Montangeologie (§ 2 Abs. 3 Z. 32 lit. g

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Auf das Diplomstudium

dieses Studienzweiges sind unbeschadet der

Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. j die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen anzuwenden."

2. § 6 lit. j hat zu entfallen.

3. § 9 Abs. 3 lit. j hat zu lauten

„j) Im Studienzweig ,Montangeologie'

1. Angewandte Geologie;

2. Angewandte Lagerstättenkunde;

3. Angewandte Geophysik;

4. Angewandte Geochemie;

5. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;

6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll,

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können."

4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Voraussetzung für die Erwerbung des

Doktorates der montanistischen Wissenschaften

ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen

oder des Studienzweiges Montangeologie

oder die Ablegung der abschließenden

Prüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), an einer in-

oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung

(eines absolvierten Studienzweiges)."

5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70

bis 1973/74 ist an den Hochschulen, denen gemäß

§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien obliegt, für jede Studienrichtung

eine Studienkommission einzusetzen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, hinsichtlich der Vorbereitung und

Erlassung der Studienordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst, betraut.

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