328. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über
montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291,
wird abgeändert wie folgt
1. § 4 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) In der Studienrichtung ,Erdwissenschaften'
(§ 2 Abs. 3 2. 32 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326);
Montangeologie (§ 2 Abs. 3 Z. 32 lit. g
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
Auf das Diplomstudium
dieses Studienzweiges sind unbeschadet der
Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. j die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen anzuwenden."
2. § 6 lit. j hat zu entfallen.
3. § 9 Abs. 3 lit. j hat zu lauten
„j) Im Studienzweig ,Montangeologie'
1. Angewandte Geologie;
2. Angewandte Lagerstättenkunde;
3. Angewandte Geophysik;
4. Angewandte Geochemie;
5. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll,
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können."
4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der montanistischen Wissenschaften
ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung
einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen
oder des Studienzweiges Montangeologie
oder die Ablegung der abschließenden
Prüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), an einer in-
oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung
(eines absolvierten Studienzweiges)."
5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70
bis 1973/74 ist an den Hochschulen, denen gemäß
§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien obliegt, für jede Studienrichtung
eine Studienkommission einzusetzen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich der Vorbereitung und
Erlassung der Studienordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst, betraut.