328. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben, vom Wunsche geleitet, die Wirtschaftsbeziehungen
zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Republik Rumänien zu
fördern und auszuweiten, sowie in der Erwägung,
daß ein möglichst kontinuierlicher Ablauf des
gegenseitigen Handelsverkehrs diesem Ziele dienlich
wäre, beschlossen, eine neue langfristige Regelung
des Warenaustausches zu vereinbaren, und
sind hiezu wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien
wird sich gemäß den allgemeinen Bestimmungen
für die Ein- und Ausfuhr, die in
jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen,
sowie auf Grund der nachstehenden Bestimmungen
abwickeln.
Artikel 2
Waren, die Gegenstand des beiderseitigen Handelsverkehrs
sind, werden auf Grund von Vorschlägen
der in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten
Kommission in Jahresprotokollen samt angeschlossenen
Warenlisten festgehalten.
Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden
vom zuständigen Bundesminister der Republik
Österreich und vom zuständigen Minister der
Sozialistischen Republik Rumänien getroffen
werden.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile sichern einander
im gegenseitigen Warenverkehr hinsichtlich der
wohlwollenden und zeitgerechten Prüfung sowie
Erledigung der Ein- und Ausfuhranträge die
gleiche Behandlung zu, wie sie gegenüber dritten
Ländern geübt wird.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Teile setzen voraus,
daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu
marktgerechten Preisen erfolgen werden. Im Falle
von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden
die beiderseits zuständigen Stellen versuchen, geeignete
Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen.
Artikel 5
Die zuständigen Stellen der Vertragschließenden
Teile werden die Durchführung von Transitgeschäften
und ähnlichen Transaktionen zwecks
Erleichterung und Ausweitung des beiderseitigen
Waren- und Zahlungsverkehrs fördern und
unterstützen. Sie werden weiters Ansuchen um
Bewilligung von Veredlungsverkehren wohlwollend
prüfen.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
zwischen den Unternehmungen
und Organisationen beider Länder fördern und
erleichtern.
Artikel 7
Die während der Geltungsdauer des Langfristigen
Warenaustauschabkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
vom 17. November 1965 für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1966 bis 31. Dezember 1970
abgeschlossenen beziehungsweise bewilligten Geschäfte
werden nach den Bestimmungen des genannten
Abkommens abgewickelt werden.
Artikel 8
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
werden auch nach seinem Außerkrafttreten
auf vorher abgeschlossene beziehungsweise bewilligte
und noch nicht oder nur teilweise durchgeführte
Geschäfte bis zu ihrer vollständigen
Abwicklung angewendet werden.
Artikel 9
Der Zahlungsverkehr, der sich aus der Durchführung
der in dem vorliegenden Abkommen
vorgesehenen Warenlieferungen ergibt, wird gemäß
den Bestimmungen des zwischen den Vertragschließenden
Teilen am 12. Juli 1950 geschlossenen
Zahlungsabkommens in seiner derzeit
geltenden Fassung erfolgen. Sollte das genannte
Zahlungsabkommen während der Geltungsdauer
des Langfristigen Handelsabkommens außer
Kraft treten, werden ab diesem Zeitpunkt die
Zahlungen zwischen den beiden Staaten in der
sodann vereinbarten Zahlungsmodalität abgewickelt
werden.
Artikel 10
Die Vertragschließenden Teile werden eine aus
Vertretern der beiden Regierungen bestehende
Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die
Aufgabe haben, die Einhaltung und die Durchführung
der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen
und auf Grund der gemachten Erfahrungen
geeignete Maßnahmen zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
beiden Staaten und zur Behebung allfälliger
Schwierigkeiten im beiderseitigen Handels- und
Zahlungsverkehr anzuregen. Sie wird insbesondere
auch Vorschläge zur Abänderung und Ergänzung
der Warenlisten erstatten. Weiters wird
sie die in Artikel 5 des Abkommens über die
industrielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Republik Rumänien vom
20. Feber 1968 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.
Die Gemischte Kommission wird jährlich oder
auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden
Teile erforderlichenfalls kurzfristig, spätestens
jedoch binnen 90 Tagen, zusammentreten.
Die Tagungen der Gemischten Kommission
werden abwechselnd in Österreich und Rumänien
stattfinden.
Artikel 11
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verlieren das Langfristige Warenaustauschabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien vom 17. November
1965 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1966 bis
31. Dezember 1970 samt Beilagen sowie alle
späteren diesbezüglichen Vereinbarungen ihre
Gültigkeit. Ausgenommen hievon sind jene Bestimmungen,
die sich auf das Zahlungsabkommen
vom 12. Juli 1950 beziehen.
Artikel 12
Das vorliegende Abkommen tritt mit 1. Jänner
1971 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1975.
Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils
um ein weiteres Jahr, wenn nicht ein Vertragschließender
Teil das Abkommen kündigt
oder eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Eine Kündigung hat spätestens drei Monate
vor Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden
Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege
zu erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt
und gesiegelt.
Gegeben zu Wien, am 24. September 1970,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Staribacher m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER
SOZIALISTISCHEN REPUBLIK
RUMÄNIEN
Burtica m. p.