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328_1970 AT

328. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben, vom Wunsche geleitet, die Wirtschaftsbeziehungen

zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Republik Rumänien zu

fördern und auszuweiten, sowie in der Erwägung,

daß ein möglichst kontinuierlicher Ablauf des

gegenseitigen Handelsverkehrs diesem Ziele dienlich

wäre, beschlossen, eine neue langfristige Regelung

des Warenaustausches zu vereinbaren, und

sind hiezu wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

wird sich gemäß den allgemeinen Bestimmungen

für die Ein- und Ausfuhr, die in

jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen,

sowie auf Grund der nachstehenden Bestimmungen

abwickeln.

Artikel 2

Waren, die Gegenstand des beiderseitigen Handelsverkehrs

sind, werden auf Grund von Vorschlägen

der in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten

Kommission in Jahresprotokollen samt angeschlossenen

Warenlisten festgehalten.

Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden

vom zuständigen Bundesminister der Republik

Österreich und vom zuständigen Minister der

Sozialistischen Republik Rumänien getroffen

werden.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile sichern einander

im gegenseitigen Warenverkehr hinsichtlich der

wohlwollenden und zeitgerechten Prüfung sowie

Erledigung der Ein- und Ausfuhranträge die

gleiche Behandlung zu, wie sie gegenüber dritten

Ländern geübt wird.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Teile setzen voraus,

daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu

marktgerechten Preisen erfolgen werden. Im Falle

von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden

die beiderseits zuständigen Stellen versuchen, geeignete

Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen.

Artikel 5

Die zuständigen Stellen der Vertragschließenden

Teile werden die Durchführung von Transitgeschäften

und ähnlichen Transaktionen zwecks

Erleichterung und Ausweitung des beiderseitigen

Waren- und Zahlungsverkehrs fördern und

unterstützen. Sie werden weiters Ansuchen um

Bewilligung von Veredlungsverkehren wohlwollend

prüfen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

zwischen den Unternehmungen

und Organisationen beider Länder fördern und

erleichtern.

Artikel 7

Die während der Geltungsdauer des Langfristigen

Warenaustauschabkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

vom 17. November 1965 für den Zeitraum

vom 1. Jänner 1966 bis 31. Dezember 1970

abgeschlossenen beziehungsweise bewilligten Geschäfte

werden nach den Bestimmungen des genannten

Abkommens abgewickelt werden.

Artikel 8

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

werden auch nach seinem Außerkrafttreten

auf vorher abgeschlossene beziehungsweise bewilligte

und noch nicht oder nur teilweise durchgeführte

Geschäfte bis zu ihrer vollständigen

Abwicklung angewendet werden.

Artikel 9

Der Zahlungsverkehr, der sich aus der Durchführung

der in dem vorliegenden Abkommen

vorgesehenen Warenlieferungen ergibt, wird gemäß

den Bestimmungen des zwischen den Vertragschließenden

Teilen am 12. Juli 1950 geschlossenen

Zahlungsabkommens in seiner derzeit

geltenden Fassung erfolgen. Sollte das genannte

Zahlungsabkommen während der Geltungsdauer

des Langfristigen Handelsabkommens außer

Kraft treten, werden ab diesem Zeitpunkt die

Zahlungen zwischen den beiden Staaten in der

sodann vereinbarten Zahlungsmodalität abgewickelt

werden.

Artikel 10

Die Vertragschließenden Teile werden eine aus

Vertretern der beiden Regierungen bestehende

Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die

Aufgabe haben, die Einhaltung und die Durchführung

der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen

und auf Grund der gemachten Erfahrungen

geeignete Maßnahmen zur Verbesserung

der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den

beiden Staaten und zur Behebung allfälliger

Schwierigkeiten im beiderseitigen Handels- und

Zahlungsverkehr anzuregen. Sie wird insbesondere

auch Vorschläge zur Abänderung und Ergänzung

der Warenlisten erstatten. Weiters wird

sie die in Artikel 5 des Abkommens über die

industrielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Republik Rumänien vom

20. Feber 1968 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Die Gemischte Kommission wird jährlich oder

auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden

Teile erforderlichenfalls kurzfristig, spätestens

jedoch binnen 90 Tagen, zusammentreten.

Die Tagungen der Gemischten Kommission

werden abwechselnd in Österreich und Rumänien

stattfinden.

Artikel 11

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verlieren das Langfristige Warenaustauschabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien vom 17. November

1965 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1966 bis

31. Dezember 1970 samt Beilagen sowie alle

späteren diesbezüglichen Vereinbarungen ihre

Gültigkeit. Ausgenommen hievon sind jene Bestimmungen,

die sich auf das Zahlungsabkommen

vom 12. Juli 1950 beziehen.

Artikel 12

Das vorliegende Abkommen tritt mit 1. Jänner

1971 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1975.

Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils

um ein weiteres Jahr, wenn nicht ein Vertragschließender

Teil das Abkommen kündigt

oder eine andere Vereinbarung getroffen wird.

Eine Kündigung hat spätestens drei Monate

vor Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden

Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege

zu erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt

und gesiegelt.

Gegeben zu Wien, am 24. September 1970,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Staribacher m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER

SOZIALISTISCHEN REPUBLIK

RUMÄNIEN

Burtica m. p.

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