328. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen für das Schuljahr 1969/70
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und
Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6 und 39,
sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für
Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird verordnet
§ 1. Die mit Verordnung des Bundesministers
für Unterricht vom 25. Juli 1968, BGBl. Nr. 320,
mit der vorübergehend die Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände in den allgemeinbildenden
höheren Schulen herabgesetzt
wird, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 84/1969, verfügte Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl
wird für die 7. Klasse der
allgemeinbildenden höheren Schulen aufgehoben.
§ 2. Im Schuljahr 1969/70 ist zusätzlich zu den
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht vom 22. Juni 1964,
BGBl. Nr. 163, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen erlassen werden,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 146/1966, Nr. 216/1966, Nr. 295/1967,
Nr. 363/1967 und Nr. 2/1969, in der 7. Klasse
des Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Bundesgymnasiums
für Slowenen, des Musisch-pädagogischen
Realgymnasiums sowie des Aufbaugymnasiums
und Aufbaurealgymnasiums der
Pflichtgegenstand „Philosophischer Einführungsunterricht"
im Ausmaß von einer Wochenstunde
unter Beachtung der im Lehrplan für diesen
Unterrichtsgegenstand bereits enthaltenen Bildungs-
und Lehraufgabe mit folgendem Lehrstoff
zu führen
„Lehrstoff
a) Einführung in den Gegenstand
Erleben, Verhalten und Objektivationen; Aufgaben
und Methoden der Psychologie.
b) Allgemeine Psychologie
Orientierung über die wesentlichsten Ergebnisse
und Methoden der Allgemeinen Psychologie
durch einen Überblick über die seelischen Erscheinungen
und die Gesetzmäßigkeiten in ihrem
Funktionszusammenhang im Ganzen der Person
(Wahrnehmen und Denken, Vorstellung, Denken,
Lernen, Fühlen und Wollen)."