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328_1969 AT

328. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen für das Schuljahr 1969/70

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen für das Schuljahr 1969/70

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6 und 39,

sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für

Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird verordnet

§ 1. Die mit Verordnung des Bundesministers

für Unterricht vom 25. Juli 1968, BGBl. Nr. 320,

mit der vorübergehend die Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände in den allgemeinbildenden

höheren Schulen herabgesetzt

wird, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 84/1969, verfügte Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl

wird für die 7. Klasse der

allgemeinbildenden höheren Schulen aufgehoben.

§ 2. Im Schuljahr 1969/70 ist zusätzlich zu den

Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht vom 22. Juni 1964,

BGBl. Nr. 163, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen erlassen werden,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 146/1966, Nr. 216/1966, Nr. 295/1967,

Nr. 363/1967 und Nr. 2/1969, in der 7. Klasse

des Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Bundesgymnasiums

für Slowenen, des Musisch-pädagogischen

Realgymnasiums sowie des Aufbaugymnasiums

und Aufbaurealgymnasiums der

Pflichtgegenstand „Philosophischer Einführungsunterricht"

im Ausmaß von einer Wochenstunde

unter Beachtung der im Lehrplan für diesen

Unterrichtsgegenstand bereits enthaltenen Bildungs-

und Lehraufgabe mit folgendem Lehrstoff

zu führen

„Lehrstoff

a) Einführung in den Gegenstand

Erleben, Verhalten und Objektivationen; Aufgaben

und Methoden der Psychologie.

b) Allgemeine Psychologie

Orientierung über die wesentlichsten Ergebnisse

und Methoden der Allgemeinen Psychologie

durch einen Überblick über die seelischen Erscheinungen

und die Gesetzmäßigkeiten in ihrem

Funktionszusammenhang im Ganzen der Person

(Wahrnehmen und Denken, Vorstellung, Denken,

Lernen, Fühlen und Wollen)."

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