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328. Bundesgesetz: Oberster Gerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Bundesgesetz: Oberster Gerichtshof

Der Natiorialrat hat beschlossen

Personelle Zusammensetzung

S 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus

den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und

den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.

(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind

der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden

und die Räte.

Siegel

§ 2. Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt

das österreichische Staatswappen mit der Umschrift

„Oberster Gerichtshof der Republik Österreich".

Leitung, Dienstaufsicht

§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof.

Ist er beurlaubt oder sonst verhindert

oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt,

so leitet den Obersten Gerichtshof sein

rangältestes nicht verhindertes Mitglied.

(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über

das gesamte Personal.

Erholungsurlaub des Präsidenten

§ 4. Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes

selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt

des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes

der Präsidentschaftskanzlei und

dem Bundesministerium für Justiz bekannt.

Senate

§ 5. Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich

nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt,

in Senaten tätig.

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern

des Obersten Gerichtshofes (einfache

Senate).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied

des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen

und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Entscheidung über Revisionen gegen

Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen

Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen

des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 170/1946, anzuwenden.

Dreiersenate

§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden

nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis

zu Verfügungen, die nur den Gang des

Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der

Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus

dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und

einem weiteren Mitglied des einfachen Senates

bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über

a) die Bestimmung des örtlich zuständigen

Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm,

RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2

der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;

b) Delegierungen;

c) die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der

Strafprozeßordnung 1960;

d) Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit

für vormundschafts- und kuratelsbehördliche

Geschäfte gemäß § 111

Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;

e) die Bestimmung des Gerichtes nach § 9

Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.

Nr. 20/1949;

f) die Übertragung der Zuständigkeit in

Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß

den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961.

(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen

a) Gnadensachen;

b) Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen,

Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher

Entscheidungen in beim Obersten

Gerichtshof nicht mehr anhängigen

Rechtssachen;

c) Rechtsschut2gesuche.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates

hat der einfache Senat die Entscheidung

oder die Erledigung zu treffen.

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist durch sechs

weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu

verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung

des Berichtes mit Beschluß ausspricht,

1. daß die Entscheidung einer Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der

ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes

oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt

ergangenen Entscheidung eines verstärkten

Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

2. daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung in der Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet

worden ist.

(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung

auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund

eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines

verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann

neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt worden ist.

(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes

ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285 c

Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen,

und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung

(§ 509 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung)

oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung

(§ 285 c Abs. 2 der Strafprozeßordnung

1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen

Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen

Verhandlung oder des Gerichtstages zur

öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu

verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche

Verhandlung oder den Gerichtstag zur

öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(4) Neben dem für den einfachen Senat bestellten

Berichterstatter hat im verstärkten Senat

ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes

bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung

über den Tätigkeitsbericht und unter den

in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen

die Beschlußfassung über die Stellungnahme

zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

§ 10. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung

ist die Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt das rangälteste

ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende

bestellt einen oder mehrere Berichterstatter.

Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten

und mündlich vorzutragen.

(3) Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher

Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10

bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren

Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen

und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag gibt.

Stellungnahme zu Gesetz- und

Verordnungsentwürfen

§ 11. (1) Der Oberste Gerichtshof hat auf Ersuchen

des Bundesministeriums für Justiz zu

Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu

nehmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof beschließt die

Stellungnahmen

a) in Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten

Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),

b) auf Verlangen eines Begutachtungssenates

in der Vollversammlung.

(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen

des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfaßt nach

Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine

Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen

und teilt diesen Bericht unter Anschluß der

Geschäftsausweise dem Bundesministerium für

Justiz mit. In den Bericht können auch Anregungen,

betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen

der Gesetzgebung oder die Erlassung von

Verordnungen, aufgenommen werden.

Geschäftsverteilung

§ 13. (1) Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat

des Obersten Gerichtshofes (§ 36 des

Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten

Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des

Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate

und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und

in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate

aufzustellen und soweit zweckmäßig

Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden,

deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder,

die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter

der Senate zu bestimmen sowie die

Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter,

die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter

herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten

Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten

angehören.

(2) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang

notwendig ist, kann der Personalsenat

für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung

ändern, wenn Veränderungen im Personalstand

der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes

eingetreten sind oder dies wegen Überlastung

eines Senates oder einzelner Mitglieder

notwendig ist.

Evidenzbüro

§ 14. (1) Der Präsident hat zum Leiter des

Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen

Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes

oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes

mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die

karteimäßige Registrierung der Entscheidungen

des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch

der Entscheidungen anderer oberster Gerichte

und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt

den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und

der Generalprokuratur sowie nach Maßgabe der

dienstlichen Möglichkeiten den Mitgliedern des

Verwaltungsgerichtshofes, den Mitgliedern und

den Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes,

den Professoren, die an inländischen

Hochschulen Rechtsfächer lehren, sowie den

rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums

für Justiz Einsicht in die Kartei.

(3) Die Richter im Evidenzbüro können als

Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen

verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben

zu besorgen, die ihnen der

Präsident überträgt.

Veröffentlichung von Entscheidungen;

Einsicht

§ 15. (1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes

von allgemeiner Bedeutung sind amtlich

zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der

in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen

hat der Präsident eine gleiche Zahl

von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes

oder die im Evidenzbüro tätig sind,

sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur,

die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind,

zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen

Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten

Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des

Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied

des Obersten Gerichtshofes darf nur mit

seiner Zustimmung herangezogen werden.

(2) Den Professoren, die an inländischen

Hochschulen Rechtsfächer lehren, ist auf ihr

Verlangen zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht

in die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes

zu gewähren. Ort und Zeit der Einsichtnahme

wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Geschäftsstelle

§ 16. (1) Die Beamten und Vertragsbediensteten

der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.

(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen

und besondere Dienste

a) den Vorsteher der Geschäftsstelle,

b) die Geschäftsabteilung des Präsidenten,

c) die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und

die Strafsenate,

d) die Geschäftsabteilungen für die Senate in

Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen

sowie für die Begutachtungssenate,

e) die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,

f) den Rechnungsführer,

g) die Einlaufstelle,

h) die Zustellabteilung,

i) das Aktenlager,

j) die Amtswirtschaftsstelle.

(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach

den Weisungen des Präsidenten den gesamten

Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den

Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete

zu unterstützen.

(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere

Register und Ausweise zu führen, die

für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung

von Akten, deren Bildung und Behandlung

sowie für statistische Feststellungen erforderlich

sind.

Einlaufstelle

§ 17. (1) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat

alle für den Obersten Gerichtshof bestimmten

Schriftstücke und sonstigen Sendungen entgegenzunehmen,

soweit nicht im folgenden Ausnahmen

verfügt werden. Der Bedienstete der Einlaufstelle

hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang

zu bestätigen. Er hat die Abgabescheine für

eingeschriebene Sendungen und die den Sendungen

allenfalls angeschlossenen Rückscheine zu

unterfertigen. Geld- und Wertgegenstände dürfen

in der Einlaufstelle nicht übernommen werden.

(2) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke

mit dem Eingangsvermerk zu versehen, der die

Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und

Jahr des Einlangens enthält.

(3) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat die

Geschäftsstücke nach den Geschäftsabteilungen,

zu deren Geschäftskreis sie gehören, zu ordnen

und diesen einmal täglich zu übergeben. Als

dringlich erkennbare Geschäftsstücke sind sofort

der zuständigen Geschäftsabteilung zu übergeben.

(4) Die an den Präsidenten oder an das Präsidium

des Obersten Gerichtshofes gerichteten

Eingaben und alle Schriftstücke in Präsidialsachen

hat der Leiter der Geschäftsabteilung des Präsidenten

zu übernehmen und mit dem Eingangsvermerk

zu versehen. Dieser Eingangsvermerk

muß sich durch Form und Farbe vom Eingangsvermerk

der Einlaufstelle unterscheiden.

Ausfertigungen

§ 18. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen

hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem

Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung"

zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden

im Ausland, an fremde Vertretungsbehörden

im Inland, an andere ausländische Behörden

oder an zwischenstaatliche Organisationen

hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung

beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen

der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel

ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die

für die Akten der ersten und der zweiten Instanz,

für die Parteien und für Behörden erforderlichen

Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz

im Wege der Rechtsmittelinstanz zu übersenden.

Aktenaufbewahrung

§ 19. (1) Akten sowie Register und Namensverzeichnisse

werden dauernd aufbewahrt.

(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register

und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise

sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt

haben, auszuscheiden und zu vernichten.

Auskunftserteilung

§ 20. In der Geschäftsstelle darf Parteien nur

darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu

welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder

abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es

versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters

darf den Parteien nicht bekanntgegeben

werden.

Amtsbibliothek

§ 21. Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte

der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes

(Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem

Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission

unterstützt, deren Angehörige er aus

dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes

bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter

der Bibliothek.

Geschäftsordnung

§ 22. Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung

eine Geschäftsordnung über den

inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes

zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere

zu regeln

a) die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen

Geschäftsbehelfe, die zu führen sind,

um die für die Erledigung der einzelnen

Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten

und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges

zu sichern,

b) die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung

der Geschäftsbehelfe und deren

laufende Kontrolle,

c) die Grundsätze der Aktenbildung,

d) die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,

e) die Verwaltung der Amtsbibliothek.

Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Vorschriften, die mit diesem Bundesgesetz

in Widerspruch stehen oder denselben

Gegenstand betreffen, werden aufgehoben.

(2) Insbesondere werden aufgehoben

1. Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850,

RGBl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes),

in der Fassung des § 3 Z. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes

1945, StGBl. Nr. 47,

2. § 70 zweiter Satz des Kaiserlichen Patentes

vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion),

3. die Kaiserliche Entschließung vom 3. Oktober

1854, betreffend die Einführung eines Judikatenbuches,

4. die mit Kaiserlicher Entschließung vom

7. August 1872 genehmigte Instruktion zur Führung

eines Spruchrepertoriums und des Judikatenbuches

in Zivilsachen,

5. die den Obersten Gerichtshof betreffenden

Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar

1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit

bei den Oberlandesgerichten und

beim Obersten Gerichts- und Kassationshof,

6. das Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBl.

Nr. 41, betreffend die Errichtung eines Obersten

Gerichtshofes, in der Fassung des § 3 Z. 4 des

Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

werden Rechtsvorschriften, auf Grund

deren Auszüge von Entscheidungen laufend einer

Stelle abgegeben werden, nicht berührt.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes

hat bei der Beschlußfassung über die ab

1. Jänner 1969 wirksame Geschäftsverteilung auf

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht

zu nehmen.

Vollziehung

§ 25. Mir der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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