328. Bundesgesetz: Oberster Gerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Natiorialrat hat beschlossen
Personelle Zusammensetzung
S 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus
den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und
den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind
der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden
und die Räte.
Siegel
§ 2. Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt
das österreichische Staatswappen mit der Umschrift
„Oberster Gerichtshof der Republik Österreich".
Leitung, Dienstaufsicht
§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof.
Ist er beurlaubt oder sonst verhindert
oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt,
so leitet den Obersten Gerichtshof sein
rangältestes nicht verhindertes Mitglied.
(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über
das gesamte Personal.
Erholungsurlaub des Präsidenten
§ 4. Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes
selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt
des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes
der Präsidentschaftskanzlei und
dem Bundesministerium für Justiz bekannt.
Senate
§ 5. Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich
nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt,
in Senaten tätig.
Einfache Senate
§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern
des Obersten Gerichtshofes (einfache
Senate).
(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied
des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen
und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
(3) Bei der Entscheidung über Revisionen gegen
Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen
des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 170/1946, anzuwenden.
Dreiersenate
§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden
nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis
zu Verfügungen, die nur den Gang des
Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der
Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus
dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und
einem weiteren Mitglied des einfachen Senates
bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über
a) die Bestimmung des örtlich zuständigen
Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2
der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;
b) Delegierungen;
c) die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung 1960;
d) Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit
für vormundschafts- und kuratelsbehördliche
Geschäfte gemäß § 111
Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;
e) die Bestimmung des Gerichtes nach § 9
Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.
Nr. 20/1949;
f) die Übertragung der Zuständigkeit in
Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß
den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961.
(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen
a) Gnadensachen;
b) Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen,
Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher
Entscheidungen in beim Obersten
Gerichtshof nicht mehr anhängigen
Rechtssachen;
c) Rechtsschut2gesuche.
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates
hat der einfache Senat die Entscheidung
oder die Erledigung zu treffen.
Verstärkte Senate
§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist durch sechs
weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu
verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung
des Berichtes mit Beschluß ausspricht,
1. daß die Entscheidung einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der
ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes
oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt
ergangenen Entscheidung eines verstärkten
Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
2. daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung in der Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
worden ist.
(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung
auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund
eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines
verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann
neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt worden ist.
(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes
ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285 c
Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen,
und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung
(§ 509 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung)
oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung
(§ 285 c Abs. 2 der Strafprozeßordnung
1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen
Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen
Verhandlung oder des Gerichtstages zur
öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu
verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche
Verhandlung oder den Gerichtstag zur
öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
(4) Neben dem für den einfachen Senat bestellten
Berichterstatter hat im verstärkten Senat
ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.
Vollversammlung
§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung
über den Tätigkeitsbericht und unter den
in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen
die Beschlußfassung über die Stellungnahme
zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.
§ 10. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
ist die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) In der Vollversammlung führt das rangälteste
ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende
bestellt einen oder mehrere Berichterstatter.
Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten
und mündlich vorzutragen.
(3) Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher
Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10
bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren
Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen
und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag gibt.
Stellungnahme zu Gesetz- und
Verordnungsentwürfen
§ 11. (1) Der Oberste Gerichtshof hat auf Ersuchen
des Bundesministeriums für Justiz zu
Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu
nehmen.
(2) Der Oberste Gerichtshof beschließt die
Stellungnahmen
a) in Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten
Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),
b) auf Verlangen eines Begutachtungssenates
in der Vollversammlung.
(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen
des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
Tätigkeitsbericht
§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfaßt nach
Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine
Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen
und teilt diesen Bericht unter Anschluß der
Geschäftsausweise dem Bundesministerium für
Justiz mit. In den Bericht können auch Anregungen,
betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen
der Gesetzgebung oder die Erlassung von
Verordnungen, aufgenommen werden.
Geschäftsverteilung
§ 13. (1) Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat
des Obersten Gerichtshofes (§ 36 des
Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten
Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des
Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate
und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und
in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate
aufzustellen und soweit zweckmäßig
Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden,
deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder,
die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter
der Senate zu bestimmen sowie die
Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter,
die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter
herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten
Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten
angehören.
(2) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang
notwendig ist, kann der Personalsenat
für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung
ändern, wenn Veränderungen im Personalstand
der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
eingetreten sind oder dies wegen Überlastung
eines Senates oder einzelner Mitglieder
notwendig ist.
Evidenzbüro
§ 14. (1) Der Präsident hat zum Leiter des
Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen
Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes
oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes
mit dessen Zustimmung zu bestimmen.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die
karteimäßige Registrierung der Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch
der Entscheidungen anderer oberster Gerichte
und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt
den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und
der Generalprokuratur sowie nach Maßgabe der
dienstlichen Möglichkeiten den Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtshofes, den Mitgliedern und
den Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes,
den Professoren, die an inländischen
Hochschulen Rechtsfächer lehren, sowie den
rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums
für Justiz Einsicht in die Kartei.
(3) Die Richter im Evidenzbüro können als
Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen
verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben
zu besorgen, die ihnen der
Präsident überträgt.
Veröffentlichung von Entscheidungen;
Einsicht
§ 15. (1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes
von allgemeiner Bedeutung sind amtlich
zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der
in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen
hat der Präsident eine gleiche Zahl
von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
oder die im Evidenzbüro tätig sind,
sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur,
die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind,
zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen
Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten
Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des
Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied
des Obersten Gerichtshofes darf nur mit
seiner Zustimmung herangezogen werden.
(2) Den Professoren, die an inländischen
Hochschulen Rechtsfächer lehren, ist auf ihr
Verlangen zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht
in die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes
zu gewähren. Ort und Zeit der Einsichtnahme
wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Geschäftsstelle
§ 16. (1) Die Beamten und Vertragsbediensteten
der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.
(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen
und besondere Dienste
a) den Vorsteher der Geschäftsstelle,
b) die Geschäftsabteilung des Präsidenten,
c) die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und
die Strafsenate,
d) die Geschäftsabteilungen für die Senate in
Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen
sowie für die Begutachtungssenate,
e) die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,
f) den Rechnungsführer,
g) die Einlaufstelle,
h) die Zustellabteilung,
i) das Aktenlager,
j) die Amtswirtschaftsstelle.
(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach
den Weisungen des Präsidenten den gesamten
Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den
Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete
zu unterstützen.
(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere
Register und Ausweise zu führen, die
für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung
von Akten, deren Bildung und Behandlung
sowie für statistische Feststellungen erforderlich
sind.
Einlaufstelle
§ 17. (1) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat
alle für den Obersten Gerichtshof bestimmten
Schriftstücke und sonstigen Sendungen entgegenzunehmen,
soweit nicht im folgenden Ausnahmen
verfügt werden. Der Bedienstete der Einlaufstelle
hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang
zu bestätigen. Er hat die Abgabescheine für
eingeschriebene Sendungen und die den Sendungen
allenfalls angeschlossenen Rückscheine zu
unterfertigen. Geld- und Wertgegenstände dürfen
in der Einlaufstelle nicht übernommen werden.
(2) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke
mit dem Eingangsvermerk zu versehen, der die
Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und
Jahr des Einlangens enthält.
(3) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat die
Geschäftsstücke nach den Geschäftsabteilungen,
zu deren Geschäftskreis sie gehören, zu ordnen
und diesen einmal täglich zu übergeben. Als
dringlich erkennbare Geschäftsstücke sind sofort
der zuständigen Geschäftsabteilung zu übergeben.
(4) Die an den Präsidenten oder an das Präsidium
des Obersten Gerichtshofes gerichteten
Eingaben und alle Schriftstücke in Präsidialsachen
hat der Leiter der Geschäftsabteilung des Präsidenten
zu übernehmen und mit dem Eingangsvermerk
zu versehen. Dieser Eingangsvermerk
muß sich durch Form und Farbe vom Eingangsvermerk
der Einlaufstelle unterscheiden.
Ausfertigungen
§ 18. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen
hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem
Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung"
zu unterschreiben.
(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden
im Ausland, an fremde Vertretungsbehörden
im Inland, an andere ausländische Behörden
oder an zwischenstaatliche Organisationen
hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung
beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen
der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel
ist beizusetzen.
(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die
für die Akten der ersten und der zweiten Instanz,
für die Parteien und für Behörden erforderlichen
Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz
im Wege der Rechtsmittelinstanz zu übersenden.
Aktenaufbewahrung
§ 19. (1) Akten sowie Register und Namensverzeichnisse
werden dauernd aufbewahrt.
(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register
und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise
sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt
haben, auszuscheiden und zu vernichten.
Auskunftserteilung
§ 20. In der Geschäftsstelle darf Parteien nur
darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu
welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder
abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es
versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters
darf den Parteien nicht bekanntgegeben
werden.
Amtsbibliothek
§ 21. Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte
der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes
(Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem
Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission
unterstützt, deren Angehörige er aus
dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter
der Bibliothek.
Geschäftsordnung
§ 22. Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung
eine Geschäftsordnung über den
inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes
zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere
zu regeln
a) die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen
Geschäftsbehelfe, die zu führen sind,
um die für die Erledigung der einzelnen
Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten
und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges
zu sichern,
b) die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung
der Geschäftsbehelfe und deren
laufende Kontrolle,
c) die Grundsätze der Aktenbildung,
d) die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,
e) die Verwaltung der Amtsbibliothek.
Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Vorschriften, die mit diesem Bundesgesetz
in Widerspruch stehen oder denselben
Gegenstand betreffen, werden aufgehoben.
(2) Insbesondere werden aufgehoben
1. Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850,
RGBl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes),
in der Fassung des § 3 Z. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
1945, StGBl. Nr. 47,
2. § 70 zweiter Satz des Kaiserlichen Patentes
vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion),
3. die Kaiserliche Entschließung vom 3. Oktober
1854, betreffend die Einführung eines Judikatenbuches,
4. die mit Kaiserlicher Entschließung vom
7. August 1872 genehmigte Instruktion zur Führung
eines Spruchrepertoriums und des Judikatenbuches
in Zivilsachen,
5. die den Obersten Gerichtshof betreffenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar
1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
bei den Oberlandesgerichten und
beim Obersten Gerichts- und Kassationshof,
6. das Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBl.
Nr. 41, betreffend die Errichtung eines Obersten
Gerichtshofes, in der Fassung des § 3 Z. 4 des
Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden Rechtsvorschriften, auf Grund
deren Auszüge von Entscheidungen laufend einer
Stelle abgegeben werden, nicht berührt.
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes
hat bei der Beschlußfassung über die ab
1. Jänner 1969 wirksame Geschäftsverteilung auf
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht
zu nehmen.
Vollziehung
§ 25. Mir der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz
betraut.