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328_1963 AT

328. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963 sowie des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963 sowie des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Bedeckung

des durch die Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben im Jahre 1963 entstandenen,

durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 177/1963 von 347'5 Millionen Schilling nicht

gedeckten Abganges im Jahre 1963 einen weiteren

Zuschuß von 32 Millionen Schilling zu gewähren.

(2) Der Zuschuß gemäß Abs. 1 ist zu Lasten

des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18

Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich" unter der

Post 30 „Zuschuß zum Gebarungsabgang des

Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben. Die

budgetmäßige Bedeckung für diese Ausgabe ist

bei Kapitel 18 Titel 9 „Brotgetreidepreisausgleich"

zu finden.

Artikel II.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1964 einen Zuschuß zu gewähren,

dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,

um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7

Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten

Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die

Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1

und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten

Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

(2) Der Zuschuß gemäß Abs. 1 darf den Gesamtbetrag

von 392'3 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

unter der Post 30 „Zuschuß zum

Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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