328. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963 sowie des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958) zur Bedeckung
des durch die Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben im Jahre 1963 entstandenen,
durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 177/1963 von 347'5 Millionen Schilling nicht
gedeckten Abganges im Jahre 1963 einen weiteren
Zuschuß von 32 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Der Zuschuß gemäß Abs. 1 ist zu Lasten
des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18
Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich" unter der
Post 30 „Zuschuß zum Gebarungsabgang des
Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben. Die
budgetmäßige Bedeckung für diese Ausgabe ist
bei Kapitel 18 Titel 9 „Brotgetreidepreisausgleich"
zu finden.
Artikel II.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1964 einen Zuschuß zu gewähren,
dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,
um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7
Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten
Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die
Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1
und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten
Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
(2) Der Zuschuß gemäß Abs. 1 darf den Gesamtbetrag
von 392'3 Millionen Schilling nicht
übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
unter der Post 30 „Zuschuß zum
Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds" zu
verausgaben und zu bedecken.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.