328. Verordnung: 2. Änderung der Arzneitaxe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl.
Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1962,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
1. In der Anlage A hat der zweite Absatz des
Punktes 7 des Abschnittes I „Allgemeine Bestimmungen"
wie folgt zu lauten
„Der Hausapotheken führende Arzt darf bei
Inanspruchnahme der Hausapotheke während der
Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr
von 4 S berechnen, wenn das Rezept von einem
anderen Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke
führt, oder wenn in einem dringenden
Fall die Arznei an einen in seiner Behandlung
stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene
ärztliche Untersuchung ausgefolgt
wird. Der Hausapotheken führende Arzt hat in
diesen Fällen auf dem Rezept .expeditio nocturna'
und die Zeit der Expedition zu vermerken."
2. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten. Arzneimittel wie folgt
festgesetzt
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in
Kraft.