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328_1962 AT

328. Verordnung: 2. Änderung der Arzneitaxe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 328. Verordnung: 2. Änderung der Arzneitaxe.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl.

Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1962,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

1. In der Anlage A hat der zweite Absatz des

Punktes 7 des Abschnittes I „Allgemeine Bestimmungen"

wie folgt zu lauten

„Der Hausapotheken führende Arzt darf bei

Inanspruchnahme der Hausapotheke während der

Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr

von 4 S berechnen, wenn das Rezept von einem

anderen Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke

führt, oder wenn in einem dringenden

Fall die Arznei an einen in seiner Behandlung

stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene

ärztliche Untersuchung ausgefolgt

wird. Der Hausapotheken führende Arzt hat in

diesen Fällen auf dem Rezept .expeditio nocturna'

und die Zeit der Expedition zu vermerken."

2. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten. Arzneimittel wie folgt

festgesetzt

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in

Kraft.

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