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327_2002 AT

327. Verordnung: Sperrgebiet Ortnerhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Verordnung: Sperrgebiet Ortnerhof

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Ortnerhof werden zum Sperrgebiet

erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde St. Michael in der Steiermark.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und

3. bei der Gemeinde St. Michael in der Steiermark.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

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