327. Verordnung: Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von mit ionisierenden Strahlen behandelten
Waren und deren Bestandteilen gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Waren gemäß Abs. 1, die ionisierender Strahlung von Mess- oder Prüfgeräten ausgesetzt werden,
vorausgesetzt die dabei absorbierte Dosis ist nicht größer als 0,01 Gy bei Geräten, die Neutronen
verwenden, und 0,05 Gy bei allen anderen Geräten. Dabei darf bei Röntgenstrahlen die
Strahlenenergie maximal 10 MeV, bei Neutronen maximal 14 MeV und in allen anderen Fällen
5 MeV betragen;
2. die Bestrahlung von Waren gemäß Abs. 1, die für Patienten zubereitet werden, die unter
medizinischer Kontrolle sterile Nahrung benötigen.
Anforderungen
§ 2. (1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie
1. technologisch sinnvoll und notwendig ist,
2. gesundheitlich unbedenklich ist,
3. für den Verbraucher nützlich ist und
4. nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder
Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.
(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet
sein
1. Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
2. Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und
durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;
3. Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
4. Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen
erfüllen.
§ 3. (1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt
werden
1. Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;
2. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie)
von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
3. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie)
von 10 MeV oder darunter betrieben werden.
(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis ist gemäß Anhang 1 zu berechnen.
§ 4. (1) Es dürfen nur die in Anhang 2 genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt
werden.
(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht
werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen
Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.
§ 5. Das zur Verpackung der zu bestrahlenden Waren verwendete Material muss für den
Bestrahlungsvorgang geeignet sein.
§ 6. (1) Die Bestrahlungsanlage hat den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze
der Gemeinsamen FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen
für die Behandlung von Lebensmitteln (FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1) zu
entsprechen.
(2) Es ist eine für die Einhaltung aller für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen
qualifizierte verantwortliche Person zu bestimmen.
§ 7. (1) Bei der Bestrahlungsanlage ist für jede verwendete Quelle ionisierender Strahlung ein Register
zu führen, das für jedes Los der behandelten Ware folgende Angaben enthält
1. Art und Menge der bestrahlten Ware;
2. Losnummer;
3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung;
4. Empfänger der behandelten Ware;
5. Bestrahlungsdatum;
6. das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial;
7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges gemäß Anhang 1, Angaben über die
durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere
und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben
sind;
8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Kennzeichnung
§ 8. (1) Bei Waren gemäß § 1 Abs. 1, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher
oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit
ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4
Z 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden
Fassung wie folgt anzubringen
1. bei verpackten Waren auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett;
2. bei lose verkauften Waren auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis,
in dem sich die Ware befindet.
(2) Wird ein bestrahlter Bestandteil verwendet, ist der Hinweis gemäß Abs. 1 in Verbindung mit der
Sachbezeichnung des Bestandteiles folgendermaßen anzubringen
1. bei verpackten Waren im Verzeichnis der Zutaten gemäß § 4 Z 7 LMKV;
2. bei lose verkauften Waren zusammen mit der Sachbezeichnung des Enderzeugnisses auf einem
Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich die Ware befindet.
(3) Abweichend von § 4 Z 7 lit. e LMKV ist der Hinweis gemäß Abs. 1 auch dann anzuführen, wenn
der bestrahlte Bestandteil in einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird, die zu weniger als 25% im
Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt auch für lose verkaufte Waren.
§ 9. Bei nicht für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
bestimmten Waren sind folgende Kennzeichnungselemente anzubringen
1.der Hinweis gemäß § 8 Abs. 1 auf die Behandlung von bestrahlten Erzeugnissen oder
Bestandteilen;
2. entweder Name und Anschrift oder die amtliche Referenznummer der Bestrahlungsanlage.
§ 10. Der Hinweis auf die Strahlenbehandlung muss sich in den Fällen des § 8 und 9 jedenfalls auf
den Dokumenten, die die Waren begleiten oder sich auf sie beziehen, befinden.
Einfuhr aus Drittstaaten
§ 11. Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren aus Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nur zulässig, wenn sie
1. den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
2. in einer von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage, welche in die von
der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste aufgenommen worden ist, behandelt wurden und
3. von Dokumenten begleitet werden, die Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage sowie die
Angaben gemäß § 7 Abs. 1 enthalten.
Schlussbestimmung
§ 12. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien umgesetzt
1. Richtlinie 1999/2/EG vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile;
2. Richtlinie 1999/3/EG vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von
mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen.