327. Verordnung: 2. Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen
für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist, BGBl. Nr. 1065/1994, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 267/1998, wird wie folgt geändert
§ 7 samt Überschrift lautet
„Kosten
§ 7. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder
Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung
und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist,
wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“