327. Verordnung: 2. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der
Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 429/1995
wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluß-Scheines (EKSS) durch
die AMA, aus dem mindestens der Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager
ersichtlich sein muß.“
2. § 7 lautet
„Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat
der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern
(Destination).
(2) Ist eine Lieferung bis zum letzten Liefertermin nicht möglich, muß die AMA unverzüglich,
spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der
festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem
Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten
Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muß, jedoch nicht
später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten
Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.
(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu
vereinbaren.“
3. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den
Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der
Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie (ICC) Proben zu ziehen.“
4. § 13 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT)
ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität
vom Angebotslager zum Interventionsort,“
5. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16c eingefügt
„Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 16a. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden
Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der
Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung
vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu
gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für
ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein,
Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung
sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur
Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.
Datenübermittlung
§ 16b. Die Lagerhalter haben ab 1. Oktober 1998 auf Verlangen der AMA die in der Verordnung
(EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu
stellen.
Sanktionen
§ 16c. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet
oder Warenveränderungen nicht meldet oder
2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer
Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin
meldet.
(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter
den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.
Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß
zurückzuzahlen.
(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit
einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum
zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in
dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung
erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.
(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die
AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß
von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.
(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention
bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den
Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden
Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.“
6. In der Anlage 1 lautet die Z 2
„2. Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung“