327. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Musikalienhändler wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Musikalienhandel,
b) Musikliteraturkunde,
c) Verkaufsförderung und Lagerung,
d) Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf
und Kundenberatung.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Musikalienhandel
§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den
Musikalienhandel bezogenen Geschäftsfall einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs
zu umfassen und sich auf folgende
Bereiche zu erstrecken
a) Verlage, Verlagsprogramme und Vertriebsformen,
b) Auslieferung,
c) Warenbeschaffung,
d) Warenannahme und Warenübernahme,
e) Mängelfeststellung,
f) Reklamation.
Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen
werden.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum
von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Musikliteraturkunde
§ 3. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die
Ausarbeitung eines Themas aus drei von der
Prüfungskommission aus folgenden Bereichen vorgegebenen
Themen zu erstrecken
a) ein möglichst aktuelles Thema aus dem
allgemeinen Musikleben unter besonderer
Berücksichtigung des Bezuges auf Österreich,
b) ein möglichst aktuelles Thema aus der
abendländischen Musikgeschichte,
c) ein möglichst aktuelles Fachthema aus dem
Musikalienhandel.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 2 Stunden ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 2½ Stunden zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
allgemeinen Grundzüge der Musikliteratur und
Musikgeschichte, auf die musikalischen Grundbegriffe
und auf die gegenwärtigen Musikströmungen
zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck
der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen
Zeitraum von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung
um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall
zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten
eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des
Prüflings nicht möglich ist.
Verkaufsförderung und Lagerung
§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Werbung,
b) Verkaufsförderung,
c) Warenpräsentation,
d) Warenlagerung,
e) Verkaufsvorbereitung.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung
ist auf die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse,
auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs
und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und
Kundenberatung
§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis
über die Waren des Fachbereichs und über
deren Herstellung,
b) Bibliografische Ermittlung und Systematik
der Musikgruppen,
c) Kundenberatung und Information,
d) Verkaufsabwicklung,
e) Anbahnung von Zusatzverkäufen,
f) Verkaufsabrechnung,
g) Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme
auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs
ist die Prüfung in der Form eines möglichst
lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf
verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und
Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall
Musikalienhandel" und „Musikliteraturkunde"
für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form
erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte
für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 7. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Schlußrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 8. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch
die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei
Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,
ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Die Prüfungskommission hat in diesem
Fall unter Berücksichtigung der festgestellten
Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,
wann innerhalb des Zeitraums von drei bis
sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung
abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern
jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als
zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet
wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In
diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,
Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder
Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde"
und „Musikhändlerische Fachwarenkunde,
Verkauf und Kundenberatung" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 5, 9
und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel-
und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann
oder Versicherungskaufmann
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
der praktischen Prüfung („Geschäftsfall
Musikalienhandel", „Musikliteraturkunde", „Verkaufsförderung
und Lagerung" und „Musikhändlerische
Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung")
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten
die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlußbestimmungen
§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Musikalienhändler, Verordnung
BGBl. Nr. 22/1976, tritt — unbeschadet
Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer
Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.