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327_1989 AT

327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 96 Murtal Straße von

km 19,418 bis km 21,445 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

14. April 1980, BGBl. Nr. 183/1980, bestimmten —

Abschnitt „Laßnitz-Murau" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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