327_1989
AT
327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau
1989_327_0 327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 96 Murtal Straße von
km 19,418 bis km 21,445 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
14. April 1980, BGBl. Nr. 183/1980, bestimmten —
Abschnitt „Laßnitz-Murau" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.