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327_1988 AT

327. Bundesgesetz: 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 335/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 3 lautet der vorletzte Satz

„Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch

weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände

(auch Freigegenstände für besonders

begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden

Anforderungen) und unverbindliche Übungen

sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden."

2. § 7 lautet

„Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf

dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat

(Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer

oder schulorganisatorischer Maßnahmen

abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes

Schulversuche an öffentlichen Schulen

durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur

Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung

didaktischer und methodischer Arbeitsformen

(insbesondere sozialer Arbeitsformen) an

einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne

aufzustellen, die das Ziel der einzelnen

Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung

und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne

sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt

werden, durch Anschlag während eines

Monats kundzumachen und anschließend bei den

betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf

Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten

Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung.von Schulversuchen

an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere

Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen

Vereinbarung zwischen dem Bund und dem

betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch

der Bewilligung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport, um die im Wege des

Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1

erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2

vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz

nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt

auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an

einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß

zu hören.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde

erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen

von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu

betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei

Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen

werden können. Hiebei kommt gemäß

§ 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden

Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung

beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,

an denen Schulversuche durchgeführt werden,

darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen

Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um

Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der

Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen

Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt

sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht."

3. § 36 lautet

„Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen

§ 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen — abgesehen von den Sonderformen

(§ 37) — kommen in Betracht

1. mit Unter- und Oberstufe

a) das Gymnasium,

b) das Realgymnasium,

c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium;

2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium."

4. § 37 Abs. 1 lautet

„(1) Sonderformen der allgemeinbildenden

höheren Schulen sind

1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,

2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium

für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche

Realgymnasium für Berufstätige,

3. allgemeinbildende höhere Schulen unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

oder der sportlichen Ausbildung,

4. allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte."

5. § 37 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium

für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche

Realgymnasium für Berufstätige umfassen

neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen,

die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen

haben und das 17. Lebensjahr spätestens

im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie

eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in

das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel

einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.

(4) Für Beamte und Vertragsbedienstete in

Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige,

die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an

der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium

für Berufstätige in einer gegenüber dem im

Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer

geführt werden."

6. § 38 Abs. 2 lautet

„(2) In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren

Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die

Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren

sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre

Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung

und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern."

7. § 38 Abs. 4 lautet

„(4) Die Höheren Internatsschulen können auch

als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für

Mädchen geführt werden."

8. § 38 Abs. 5 entfällt.

9. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten

Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

1. in allen Formen

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie

und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie

und Philosophie (in der Oberstufe),

Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

(für Knaben und Mädchen gemeinsam

oder getrennt, in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;

2. in den folgenden Formen überdies

a) im Gymnasium

Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch

oder eine zweite lebende Fremdsprache

(5. bis 8. Klasse);

b) im Realgymnasium

alternativ Latein oder eine zweite lebende

Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein

alternativ auch aufbauend auf Latein der

3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches

Zeichnen (in der Unterstufe),

alternativ Darstellende Geometrie oder

ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen

Biologie und Umweltkunde,

Physik sowie Chemie, alternativ

Technisches Werken und Textiles Werken

(3. und 4. Klasse);

c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

alternativ Latein oder eine zweite lebende

Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie

und Ernährung, ein ergänzender

Unterricht in Geographie und

Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde

sowie Psychologie und Philosophie

(einschließlich Praktikum), alternativ

Technisches Werken und Textiles Werken

(3. und 4. Klasse);

d) im Oberstufenrealgymnasium

alternativ Latein oder eine zweite lebende

Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie

alternativ Instrumentalunterricht oder

Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung

oder Darstellende Geometrie oder

ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen

Biologie und Umweltkunde,

Physik sowie Chemie;

3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis

8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände

als Wahlpflichtgegenstände in einem

solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung

der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß

Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der

Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle

Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände

kommen in Betracht

a) weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende

Geometrie (soweit nicht bereits

gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik,

Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung

(soweit einer dieser Pflichtgegenstände

in der betreffenden Klasse nicht

bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am

Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),

b) Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung

und Erweiterung des Bildungsinhaltes von

für die betreffende Oberstufenform in Z 1

und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen,

ausgenommen Leibesübungen und gemäß

lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände."

10. § 39 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan der im

§ 36 genannten Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen Fremdsprachen und Darstellende

Geometrie (soweit sie nicht Pflichtgegenstände

sind), Kurzschrift und Maschinschreiben sowie

Freigegenstände für besonders begabte und interessierte

Schüler mit entsprechenden Anforderungen

vorzusehen. Ferner ist der Unterricht in Wahlpflichtgegenständen

als Freigegenstand für jene

Schüler anzubieten, die den betreffenden Wahlpflichtgegenstand

nicht gewählt haben, sofern der

Besuch dieses Wahlpflichtgegenstandes für alle

Schüler, die ihn gewählt haben, gewährleistet ist,

die Zahl der Schüler in der betreffenden Schülergruppe

15 nicht übersteigt und durch die Wahl des

Freigegenstandes keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37)

haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere

Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den

Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten

Formen zu richten; hiebei kann das Angebot von

Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen."

11. § 40 Abs. 6 lautet

„(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium

oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung

der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung

entfällt bei erfolgreichem Abschluß

der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium

für Berufstätige oder Realgymnasium für

Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium

für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert

die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen.

Für die Aufnahme in das Realgymnasium

für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie

gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den dort

genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen

für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium

sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform

gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme

in Schulen unter besonderer Berücksichtigung

der musischen oder der sportlichen Ausbildung

die im Hinblick auf die besondere Aufgabe

der Sonderform erforderliche. Eignung, welche

durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt."

12. § 43 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden

höheren Schule darf 30 nicht übersteigen

und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen

zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl

bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die

Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der

10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden. Eine

Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich

auf der betreffenden Schulstufe mindestens fünf

Schüler für den betreffenden Wahlpflichtgegenstand

angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen

an einer Schule darf die vierfache

Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab

der 10. Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen

können klassenübergreifend geführt werden;

sie sind jedoch klassenübergreifend zu führen,

wenn die Zahl der angemeldeten Schüler unter 15

oder unter einer auf Grund einer Verordnung

gemäß Abs. 3 festgelegten niedrigeren Teilungszahl

liegt. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen

nur insoweit gebildet werden, als gesichert

ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das

vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen

erfüllen können."

13. § 43 Abs. 4 lautet

„(4) In den Pflichtgegenständen Leibesübungen

und Werkerziehung (für Knaben bzw. für Mädchen)

können Schüler mehrerer Klassen einer oder

mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit

hiedurch die gemäß Abs. 1 bzw. auf Grund des

Abs. 3 festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten

werden."

14. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen

der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen

haben folgende Bezeichnungen zu führen

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium

für Berufstätige und Wirtschaftskundliches

Bundesrealgymnasium für Berufstätige."

15. § 45 Abs. 4 entfällt.

16. § 57 lautet

„Klassenschülerzahl

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden

mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen

und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen

zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl

bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die

Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. § 43

Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."

17. § 71 lautet

„Klassenschülerzahl

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden

höheren Schule darf 30 nicht übersteigen

und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen

zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl

bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die

Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. § 43

Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."

18. § 100 lautet

„Klassenschülerzahl

§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht

übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um

Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl

bis zu 20 vH überschritten werden;

darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

§ 43 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß

Anwendung."

19. § 108 lautet

„Klassenschülerzahl

§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt

für Erzieher darf 30 nicht übersteigen und

soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu

vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis

zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die

Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. § 43

Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."

20. § 131 a lautet

„Schulversuche zum gemeinsamen

Unterricht behinderter und nicht

behinderter Kinder

§ 131 a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen

zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes

behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in

Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe

sowie im Polytechnischen Lehrgang Schulversuche

durchgeführt werden.

(2) Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne

verschiedener Schularten oder Schulstufen

Anwendung finden, wobei der für das Kind

gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht

(§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung)

sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und

Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung

(§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken

ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an

der der Schulversuch geführt wird, abweicht.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen

Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und

Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein

größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen

ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein

zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer

heranzuziehen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen

gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.

(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in

nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 10%

der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes

entspricht.

(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in

den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen

werden. Sie sind je nach der Zahl der in Betracht

kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

(7) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7

Abs. 1 bis 6 anzuwenden."

21. § 131 b entfällt.

22. In der Einleitung des § 131 c tritt an die

Stelle der Wendung „31. August 1988" die Wendung

„31. August 1989".

Artikel II

Artikel II der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982, Artikel II und

III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 142/1980, 365/1982, 271/1985 und

371/1986 sowie Artikel IV der 7. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, werden

aufgehoben. Auf Grund dieser Bestimmungen

begonnene Schulversuche dürfen auslaufend abgeschlossen

werden.

Artikel III

Artikel VI Abs. 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, wird wie folgt

geändert

„(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol

darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher

Ausbildung in Metallurgie geführt werden."

Artikel IV

Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische

Akademie in Wien darf in der 6. bis

8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als

Pflichtgegenstand geführt werden.

Artikel V

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/

1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 229/1988, wird wie folgt geändert

In den § 11 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände

an allgemeinbildenden höheren Schulen

(§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes)

mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1

für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu

Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe

festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände

zur Vertiefung und Erweiterung

des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes

auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe

erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden."

Artikel VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Artikel I Z 1, 6 bis 8, Artikel II und Artikel V

mit 1. September 1989,

2. Artikel I Z 3 bis 5 und 9 bis 19, Artikel III und

Artikel IV hinsichtlich der 5. bis 7. und der

9. Schulstufe sowie des 1. und 2. Semesters

der Formen für Berufstätige mit 1. September

1989, der 8. und 10. Schulstufe sowie des 3.

und 4. Semesters der Formen für Berufstätige

mit 1. September 1990, der 11. Schulstufe

sowie des 5. und 6. Semesters mit 1. September

1991, der 12. Schulstufe sowie des 7. und

8. Semesters mit 1. September 1992 und der

13. Schulstufe sowie des 9. Semesters mit

1. September 1993 und

3. Artikel I Z 2 sowie 20 bis 22 mit 1. September

1988.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 20

(soweit sie den § 131 a Abs. 4 betreffen) sind innerhalb

eines Jahres zu erlassen und mit 1. September

1989 in Kraft zu setzen.

(4) § 131 c des Schulorganisationsgesetzes tritt

mit Ablauf des 31. August 1989 außer Kraft.

(5) Schulversuche, die gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes

genehmigt worden sind, dürfen

unter Anrechnung auf die Zahl gemäß § 7 Abs. 6

des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des

Artikels I dieses Bundesgesetzes weitergeführt werden.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut. Mit der Wahrnehmung der dem

Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport betraut.

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