327. Bundesgesetz: 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 335/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 3 lautet der vorletzte Satz
„Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch
weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände
(auch Freigegenstände für besonders
begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden
Anforderungen) und unverbindliche Übungen
sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden."
2. § 7 lautet
„Schulversuche
§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf
dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat
(Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer
oder schulorganisatorischer Maßnahmen
abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes
Schulversuche an öffentlichen Schulen
durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur
Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung
didaktischer und methodischer Arbeitsformen
(insbesondere sozialer Arbeitsformen) an
einzelnen Schularten.
(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne
aufzustellen, die das Ziel der einzelnen
Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung
und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne
sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt
werden, durch Anschlag während eines
Monats kundzumachen und anschließend bei den
betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf
Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten
Einsicht zu gewähren.
(3) Soweit bei der Durchführung.von Schulversuchen
an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere
Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem
betreffenden Bundesland.
(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch
der Bewilligung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport, um die im Wege des
Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1
erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2
vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz
nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt
auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.
(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an
einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß
zu hören.
(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde
erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen
von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu
betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei
Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen
werden können. Hiebei kommt gemäß
§ 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden
Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung
beratende Tätigkeit zu.
(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,
an denen Schulversuche durchgeführt werden,
darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen
Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um
Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der
Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen
Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt
sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht."
3. § 36 lautet
„Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen
§ 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen — abgesehen von den Sonderformen
(§ 37) — kommen in Betracht
1. mit Unter- und Oberstufe
a) das Gymnasium,
b) das Realgymnasium,
c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium;
2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium."
4. § 37 Abs. 1 lautet
„(1) Sonderformen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sind
1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium
für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche
Realgymnasium für Berufstätige,
3. allgemeinbildende höhere Schulen unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
oder der sportlichen Ausbildung,
4. allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte."
5. § 37 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium
für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche
Realgymnasium für Berufstätige umfassen
neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen,
die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen
haben und das 17. Lebensjahr spätestens
im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in
das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel
einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(4) Für Beamte und Vertragsbedienstete in
Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige,
die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an
der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium
für Berufstätige in einer gegenüber dem im
Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer
geführt werden."
6. § 38 Abs. 2 lautet
„(2) In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren
Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die
Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren
sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre
Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung
und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern."
7. § 38 Abs. 4 lautet
„(4) Die Höheren Internatsschulen können auch
als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für
Mädchen geführt werden."
8. § 38 Abs. 5 entfällt.
9. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten
Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
1. in allen Formen
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie
und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie
und Philosophie (in der Oberstufe),
Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
(für Knaben und Mädchen gemeinsam
oder getrennt, in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
2. in den folgenden Formen überdies
a) im Gymnasium
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch
oder eine zweite lebende Fremdsprache
(5. bis 8. Klasse);
b) im Realgymnasium
alternativ Latein oder eine zweite lebende
Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein
alternativ auch aufbauend auf Latein der
3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches
Zeichnen (in der Unterstufe),
alternativ Darstellende Geometrie oder
ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen
Biologie und Umweltkunde,
Physik sowie Chemie, alternativ
Technisches Werken und Textiles Werken
(3. und 4. Klasse);
c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
alternativ Latein oder eine zweite lebende
Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie
und Ernährung, ein ergänzender
Unterricht in Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde
sowie Psychologie und Philosophie
(einschließlich Praktikum), alternativ
Technisches Werken und Textiles Werken
(3. und 4. Klasse);
d) im Oberstufenrealgymnasium
alternativ Latein oder eine zweite lebende
Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie
alternativ Instrumentalunterricht oder
Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung
oder Darstellende Geometrie oder
ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen
Biologie und Umweltkunde,
Physik sowie Chemie;
3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis
8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände
als Wahlpflichtgegenstände in einem
solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung
der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß
Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der
Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle
Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände
kommen in Betracht
a) weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende
Geometrie (soweit nicht bereits
gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik,
Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung
(soweit einer dieser Pflichtgegenstände
in der betreffenden Klasse nicht
bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am
Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
b) Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung
und Erweiterung des Bildungsinhaltes von
für die betreffende Oberstufenform in Z 1
und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen,
ausgenommen Leibesübungen und gemäß
lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände."
10. § 39 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan der im
§ 36 genannten Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen Fremdsprachen und Darstellende
Geometrie (soweit sie nicht Pflichtgegenstände
sind), Kurzschrift und Maschinschreiben sowie
Freigegenstände für besonders begabte und interessierte
Schüler mit entsprechenden Anforderungen
vorzusehen. Ferner ist der Unterricht in Wahlpflichtgegenständen
als Freigegenstand für jene
Schüler anzubieten, die den betreffenden Wahlpflichtgegenstand
nicht gewählt haben, sofern der
Besuch dieses Wahlpflichtgegenstandes für alle
Schüler, die ihn gewählt haben, gewährleistet ist,
die Zahl der Schüler in der betreffenden Schülergruppe
15 nicht übersteigt und durch die Wahl des
Freigegenstandes keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37)
haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere
Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den
Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten
Formen zu richten; hiebei kann das Angebot von
Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen."
11. § 40 Abs. 6 lautet
„(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium
oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung
der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung
entfällt bei erfolgreichem Abschluß
der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium
für Berufstätige oder Realgymnasium für
Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium
für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert
die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen.
Für die Aufnahme in das Realgymnasium
für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie
gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den dort
genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen
für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium
sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform
gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme
in Schulen unter besonderer Berücksichtigung
der musischen oder der sportlichen Ausbildung
die im Hinblick auf die besondere Aufgabe
der Sonderform erforderliche. Eignung, welche
durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt."
12. § 43 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden
höheren Schule darf 30 nicht übersteigen
und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen
zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl
bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die
Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der
10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden. Eine
Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich
auf der betreffenden Schulstufe mindestens fünf
Schüler für den betreffenden Wahlpflichtgegenstand
angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen
an einer Schule darf die vierfache
Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab
der 10. Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen
können klassenübergreifend geführt werden;
sie sind jedoch klassenübergreifend zu führen,
wenn die Zahl der angemeldeten Schüler unter 15
oder unter einer auf Grund einer Verordnung
gemäß Abs. 3 festgelegten niedrigeren Teilungszahl
liegt. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen
nur insoweit gebildet werden, als gesichert
ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das
vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen
erfüllen können."
13. § 43 Abs. 4 lautet
„(4) In den Pflichtgegenständen Leibesübungen
und Werkerziehung (für Knaben bzw. für Mädchen)
können Schüler mehrerer Klassen einer oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit
hiedurch die gemäß Abs. 1 bzw. auf Grund des
Abs. 3 festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten
werden."
14. § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen
der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen
haben folgende Bezeichnungen zu führen
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium
für Berufstätige und Wirtschaftskundliches
Bundesrealgymnasium für Berufstätige."
15. § 45 Abs. 4 entfällt.
16. § 57 lautet
„Klassenschülerzahl
§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden
mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen
und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen
zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl
bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die
Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. § 43
Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."
17. § 71 lautet
„Klassenschülerzahl
§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden
höheren Schule darf 30 nicht übersteigen
und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen
zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl
bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die
Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. § 43
Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."
18. § 100 lautet
„Klassenschülerzahl
§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht
übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um
Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl
bis zu 20 vH überschritten werden;
darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
§ 43 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß
Anwendung."
19. § 108 lautet
„Klassenschülerzahl
§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt
für Erzieher darf 30 nicht übersteigen und
soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu
vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis
zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die
Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. § 43
Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."
20. § 131 a lautet
„Schulversuche zum gemeinsamen
Unterricht behinderter und nicht
behinderter Kinder
§ 131 a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen
zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes
behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in
Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe
sowie im Polytechnischen Lehrgang Schulversuche
durchgeführt werden.
(2) Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne
verschiedener Schularten oder Schulstufen
Anwendung finden, wobei der für das Kind
gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht
(§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung)
sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und
Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung
(§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken
ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an
der der Schulversuch geführt wird, abweicht.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und
Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein
größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen
ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein
zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer
heranzuziehen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen
gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.
(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in
nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 10%
der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes
entspricht.
(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in
den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen
werden. Sie sind je nach der Zahl der in Betracht
kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
(7) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7
Abs. 1 bis 6 anzuwenden."
21. § 131 b entfällt.
22. In der Einleitung des § 131 c tritt an die
Stelle der Wendung „31. August 1988" die Wendung
„31. August 1989".
Artikel II
Artikel II der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982, Artikel II und
III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 142/1980, 365/1982, 271/1985 und
371/1986 sowie Artikel IV der 7. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, werden
aufgehoben. Auf Grund dieser Bestimmungen
begonnene Schulversuche dürfen auslaufend abgeschlossen
werden.
Artikel III
Artikel VI Abs. 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, wird wie folgt
geändert
„(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol
darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie geführt werden."
Artikel IV
Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische
Akademie in Wien darf in der 6. bis
8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als
Pflichtgegenstand geführt werden.
Artikel V
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/
1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 229/1988, wird wie folgt geändert
In den § 11 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände
an allgemeinbildenden höheren Schulen
(§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes)
mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1
für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu
Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe
festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände
zur Vertiefung und Erweiterung
des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes
auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe
erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden."
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Artikel I Z 1, 6 bis 8, Artikel II und Artikel V
mit 1. September 1989,
2. Artikel I Z 3 bis 5 und 9 bis 19, Artikel III und
Artikel IV hinsichtlich der 5. bis 7. und der
9. Schulstufe sowie des 1. und 2. Semesters
der Formen für Berufstätige mit 1. September
1989, der 8. und 10. Schulstufe sowie des 3.
und 4. Semesters der Formen für Berufstätige
mit 1. September 1990, der 11. Schulstufe
sowie des 5. und 6. Semesters mit 1. September
1991, der 12. Schulstufe sowie des 7. und
8. Semesters mit 1. September 1992 und der
13. Schulstufe sowie des 9. Semesters mit
1. September 1993 und
3. Artikel I Z 2 sowie 20 bis 22 mit 1. September
1988.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 20
(soweit sie den § 131 a Abs. 4 betreffen) sind innerhalb
eines Jahres zu erlassen und mit 1. September
1989 in Kraft zu setzen.
(4) § 131 c des Schulorganisationsgesetzes tritt
mit Ablauf des 31. August 1989 außer Kraft.
(5) Schulversuche, die gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes
genehmigt worden sind, dürfen
unter Anrechnung auf die Zahl gemäß § 7 Abs. 6
des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des
Artikels I dieses Bundesgesetzes weitergeführt werden.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut. Mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport betraut.