327. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Durchführung des
Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz
1984), BGBl. Nr. 184/1984, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1985, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73
und 78 bis 89 des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung,
im Wert von mehr als 10000 S, sowie Rechtsgeschäfte
oder Handlungen über gebrauchte
Waren der vorgenannten Kapitel, hinsichtlich derer
eine beförderungsmäßige Zusammenfassung auf
Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben
Exporteurs erfolgt, zum Gegenstand haben,
sind auch bewilligungspflichtig, wenn diese Waren
in der Anlage A 1 zu diesem Bundesgesetz nicht
angeführt sind."
2. § 4 Abs. 4 entfällt.
3. Im § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kapitel 73,
84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes" durch
„Kapitel 72, 73, 84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes"
ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Liefer-
oder Abnehmerland" durch „Handelsland"
ersetzt.
5. Die Anlage A 1 lautet
„Anlage A 1
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR
Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.
6. Die Anlage A 2 lautet
„Anlage A 2
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR
Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus.
7. Die Anlage B 1 lautet
„Anlage B 1
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE EINFUHR
Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.
8. Die Anlage B 2 lautet
„Anlage B 2
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE EINFUHR
Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus
Artikel II
In Anpassung an das Bundesgesetz vom
24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz
1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und
das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden,
BGBl. Nr. 78/1987, wird
1. in den §§ 3 Abs. 3 und 5, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und
2, 6 lit. a, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 1,
11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 bis 3, 13, 14 Abs. 4, 16
Abs. 1 und 23 Abs. 1 bis 6 und 8 der Ausdruck
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie"
durch „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten",
2. im § 14 Abs. 1 der Ausdruck „Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie" durch
„Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt, lautet
3. § 15 Abs. 1 Z 1
„1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter
des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien
für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft und für Arbeit
und Soziales," und wird
4. im § 23 Abs. 8 der Ausdruck „Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz" durch „Bundeskanzler"
ersetzt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem „Internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren" Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem sich aus
Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes
1984 in der Fassung des Artikels II
dieses Bundesgesetzes.