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327_1987 AT

327. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Durchführung des

Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz

1984), BGBl. Nr. 184/1984, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1985, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73

und 78 bis 89 des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988,

BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung,

im Wert von mehr als 10000 S, sowie Rechtsgeschäfte

oder Handlungen über gebrauchte

Waren der vorgenannten Kapitel, hinsichtlich derer

eine beförderungsmäßige Zusammenfassung auf

Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben

Exporteurs erfolgt, zum Gegenstand haben,

sind auch bewilligungspflichtig, wenn diese Waren

in der Anlage A 1 zu diesem Bundesgesetz nicht

angeführt sind."

2. § 4 Abs. 4 entfällt.

3. Im § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kapitel 73,

84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes" durch

„Kapitel 72, 73, 84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes"

ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Liefer-

oder Abnehmerland" durch „Handelsland"

ersetzt.

5. Die Anlage A 1 lautet

„Anlage A 1

BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR

Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.

6. Die Anlage A 2 lautet

„Anlage A 2

BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR

Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus.

7. Die Anlage B 1 lautet

„Anlage B 1

BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE EINFUHR

Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.

8. Die Anlage B 2 lautet

„Anlage B 2

BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE EINFUHR

Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus

Artikel II

In Anpassung an das Bundesgesetz vom

24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz

1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und

das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden,

BGBl. Nr. 78/1987, wird

1. in den §§ 3 Abs. 3 und 5, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und

2, 6 lit. a, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 1,

11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 bis 3, 13, 14 Abs. 4, 16

Abs. 1 und 23 Abs. 1 bis 6 und 8 der Ausdruck

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie"

durch „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten",

2. im § 14 Abs. 1 der Ausdruck „Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie" durch

„Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt, lautet

3. § 15 Abs. 1 Z 1

„1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter

des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien

für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft und für Arbeit

und Soziales," und wird

4. im § 23 Abs. 8 der Ausdruck „Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz" durch „Bundeskanzler"

ersetzt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem „Internationalen Übereinkommen über das

Harmonisierte System zur Bezeichnung und

Kodierung der Waren" Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem sich aus

Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes

1984 in der Fassung des Artikels II

dieses Bundesgesetzes.

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