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327_1986 AT

327. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Abschnittes XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, Sonderregelungen über die Anrechnung der Zinsertragsteuer sowie Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 und des Vermögensteuergesetzes 1954

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Abschnittes XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, Sonderregelungen über die Anrechnung der Zinsertragsteuer sowie Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 und des Vermögensteuergesetzes 1954

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Zinsertragsteuer

Artikel I

Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung

einer Zinsertragsteuer, BGBl.

Nr. 587/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 531/1984 tritt nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen außer Kraft

Die Zinsertragsteuer ist letztmalig zu erheben

1. von Zinserträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1

des Bundesgesetzes über die Einführung einer

Zinserträgsteuer, die auf Zeiträume bis zum

30. Juni 1986 entfallen,

2. von Zinserträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2

des Bundesgesetzes über die Einführung einer

Zinsertragsteuer, die bis zum 30. Juni 1987

fällig werden. Der Steuersatz vermindert sich

für Zinserträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2,

die fällig werden im

3. Kalendervierteljahr 1986 auf 4 vH,

4. Kalendervierteljahr 1986 auf 3 vH,

1. Kalendervierteljahr 1987 auf 2 vH,

2. Kalendervierteljahr 1987 auf 1 vH.

Artikel II

1. Die Zinsertragsteuer ist insoweit nicht auf die

Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer

anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte entfällt.

2. Zinserträge, die der Zinsertragsteuer unterliegen,

gelten nicht als Steuerabzugspflichtige Einkünfte

im Sinne der §§ 41 und 42 EStG 1972.

3. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach den §§ 39 und 41 EStG 1972 nicht gegeben,

findet auf Antrag eine Veranlagung statt,

wenn die von den steuerpflichtigen Einkünften aus

Kapitalvermögen einbehaltene Zinsertragsteuer den

Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis

zum 31. Dezember 1987 gestellt werden.

Artikel III

Wurde die Zinsertragsteuer als Betriebsausgabe

oder als Werbungskosten berücksichtigt, sind

davon berührte Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen,

sofern die anzurechnende Zinsertragsteuer

den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag

kann bis 31. Dezember 1987 gestellt werden. Die

als Folge einer Wiederaufnahme im Sinne dieses

Artikels ergehenden neuen Sachentscheidungen

sowie dadurch ausgelöste Maßnahmen gemäß den

§§ 295 und 296 BAO dürfen nur Änderungen

berücksichtigen, die mit der Zinsertragsteuer im

Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen

der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Artikel II ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr

1984 anzuwenden.

ABSCHNITT II

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der

Einheitswerte des Grundvermögens

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in

Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom

23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit

Abschnitt XII Art. I des Abgabenänderungsgesetzes

1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung

der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten

des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke

im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes

1955, sowie der Gewerbeberechtigungen

ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen,

wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955

sinngemäß anzuwenden ist.

ABSCHNITT III

Bewertungsgesetz 1955

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 231/1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971,

276/1971, 447/1972, 17/1975, 143/1976,

318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/1978, der

Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,

620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982,

587/1983 und 266/1984 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. § 62 lautet

„§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen

gehörige Wirtschaftsgüter

(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht

1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften

des Vermögensteuergesetzes oder anderer

Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;

2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Abs. 1 Z 4

nicht zum sonstigen Vermögen gehören;

3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,

soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen

zu verhindern, zu beseitigen oder zu

verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht

werden oder diesen beeinträchtigen,

und deren Anschaffung oder Herstellung

gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen

Interesse erforderlich war;

4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl.

Nr. 546;

5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4

fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven

nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen

bestimmt sind;

6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und

unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen

dienen, wenn der volkswirtschaftliche

Wert der betreffenden Erfindung durch eine

Bescheinigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie nachgewiesen

wird.

(2) Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter

anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.

(3) Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven

im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und

Meldegesetzes 1982 handelt."

3. § 63 Abs. 2 lautet

„(2) Erhöht sich eine Schachtelbeteiligung innerhalb

eines Wirtschaftsjahres durch Übernahme neu

ausgegebener Aktien oder Anteile auf Grund einer

Kapitalerhöhung der Untergesellschaft, ist Abs. 1

zweiter Satz hinsichtlich der Erhöhung insoweit

nicht anzuwenden, als der Nennwert der erworbenen

neuen Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz

der Beteiligung zu Beginn des dem Feststellungszeitpunkt

vorangegangenen Wirtschaftsjahres

nicht übersteigt."

4. § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c und d lautet

„c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,

andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben

bei Genossenschaften; junge Aktien

im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 gehören, solange sie bei

einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt

sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen,

als ihr Wert insgesamt 100000 S

übersteigt;

d) Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes

gehören, solange sie bei

einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt

sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen,

als ihr Wert insgesamt 100000 S

übersteigt;"

5. § 70 Z 10 lautet

„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3

bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend

bezeichnet sind."

6. § 78 Abs. 3 lautet

„(3) Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c

und d und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten

Vermögens so oft zu gewähren, als Personen

vorhanden sind, deren Vermögen gemäß

Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen ist."

Artikel II

1. Art. I Z 1 ist erstmalig auf Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1986 liegen oder

eintreten.

2. Art. I 22 und 3 ist erstmalig auf nach dem

31. Dezember 1985 liegende Feststellungszeitpunkte

anzuwenden.

3. Art. I Z 4 und 6 ist erstmalig auf nach dem

31. Dezember 1986 liegende Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden.

4. Art. I Z 5 ist erstmalig auf nach dem

31. Dezember 1985 liegende Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Vermögensteuergesetz 1954

Artikel I

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,

302/1968, 278/1969, 448/1972, 665/1976,

645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 563/1980,

111/1982 und 570/1982 wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. a) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung

mit Elektrizität, Gas, Wasser

oder Wärme oder dem öffentlichen Verkehr

dienen, wenn an ihnen unmittelbar

oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften

beteiligt sind und die Erträge

ausschließlich diesen Körperschaften

zufließen, hinsichtlich des den genannten

Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens.

Im Gesamtvermögen der im ersten Satz

genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen

an anderen Unternehmen der

genannten Art zählen im Ausmaß der

Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum

begünstigten Teil des Gesamtvermögens;

b) außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,

BGBl.

Nr. 260/1975, hinsichtlich des der Stromabgabe

an Dritte dienenden Teiles des

Vermögens;"

Artikel II

Art. I ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte,

die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.

ABSCHNITT V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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