327. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Abschnittes XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, Sonderregelungen über die Anrechnung der Zinsertragsteuer sowie Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 und des Vermögensteuergesetzes 1954
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Zinsertragsteuer
Artikel I
Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung
einer Zinsertragsteuer, BGBl.
Nr. 587/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 531/1984 tritt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen außer Kraft
Die Zinsertragsteuer ist letztmalig zu erheben
1. von Zinserträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
des Bundesgesetzes über die Einführung einer
Zinserträgsteuer, die auf Zeiträume bis zum
30. Juni 1986 entfallen,
2. von Zinserträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
des Bundesgesetzes über die Einführung einer
Zinsertragsteuer, die bis zum 30. Juni 1987
fällig werden. Der Steuersatz vermindert sich
für Zinserträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2,
die fällig werden im
3. Kalendervierteljahr 1986 auf 4 vH,
4. Kalendervierteljahr 1986 auf 3 vH,
1. Kalendervierteljahr 1987 auf 2 vH,
2. Kalendervierteljahr 1987 auf 1 vH.
Artikel II
1. Die Zinsertragsteuer ist insoweit nicht auf die
Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer
anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte entfällt.
2. Zinserträge, die der Zinsertragsteuer unterliegen,
gelten nicht als Steuerabzugspflichtige Einkünfte
im Sinne der §§ 41 und 42 EStG 1972.
3. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach den §§ 39 und 41 EStG 1972 nicht gegeben,
findet auf Antrag eine Veranlagung statt,
wenn die von den steuerpflichtigen Einkünften aus
Kapitalvermögen einbehaltene Zinsertragsteuer den
Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis
zum 31. Dezember 1987 gestellt werden.
Artikel III
Wurde die Zinsertragsteuer als Betriebsausgabe
oder als Werbungskosten berücksichtigt, sind
davon berührte Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen,
sofern die anzurechnende Zinsertragsteuer
den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag
kann bis 31. Dezember 1987 gestellt werden. Die
als Folge einer Wiederaufnahme im Sinne dieses
Artikels ergehenden neuen Sachentscheidungen
sowie dadurch ausgelöste Maßnahmen gemäß den
§§ 295 und 296 BAO dürfen nur Änderungen
berücksichtigen, die mit der Zinsertragsteuer im
Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Artikel II ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
1984 anzuwenden.
ABSCHNITT II
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der
Einheitswerte des Grundvermögens
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in
Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom
23. Oktober 1968, BGBl. Nr. 393/1968, sowie mit
Abschnitt XII Art. I des Abgabenänderungsgesetzes
1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung
der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten
des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke
im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes
1955, sowie der Gewerbeberechtigungen
ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen,
wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955
sinngemäß anzuwenden ist.
ABSCHNITT III
Bewertungsgesetz 1955
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971,
276/1971, 447/1972, 17/1975, 143/1976,
318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/1978, der
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,
620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982,
587/1983 und 266/1984 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
2. § 62 lautet
„§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen
gehörige Wirtschaftsgüter
(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
des Vermögensteuergesetzes oder anderer
Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Abs. 1 Z 4
nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,
soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu
verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht
werden oder diesen beeinträchtigen,
und deren Anschaffung oder Herstellung
gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen
Interesse erforderlich war;
4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl.
Nr. 546;
5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4
fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven
nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen
bestimmt sind;
6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und
unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen
dienen, wenn der volkswirtschaftliche
Wert der betreffenden Erfindung durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie nachgewiesen
wird.
(2) Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter
anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
(3) Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven
im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und
Meldegesetzes 1982 handelt."
3. § 63 Abs. 2 lautet
„(2) Erhöht sich eine Schachtelbeteiligung innerhalb
eines Wirtschaftsjahres durch Übernahme neu
ausgegebener Aktien oder Anteile auf Grund einer
Kapitalerhöhung der Untergesellschaft, ist Abs. 1
zweiter Satz hinsichtlich der Erhöhung insoweit
nicht anzuwenden, als der Nennwert der erworbenen
neuen Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz
der Beteiligung zu Beginn des dem Feststellungszeitpunkt
vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht übersteigt."
4. § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c und d lautet
„c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,
andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften; junge Aktien
im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 gehören, solange sie bei
einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt
sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen,
als ihr Wert insgesamt 100000 S
übersteigt;
d) Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes
gehören, solange sie bei
einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt
sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen,
als ihr Wert insgesamt 100000 S
übersteigt;"
5. § 70 Z 10 lautet
„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3
bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend
bezeichnet sind."
6. § 78 Abs. 3 lautet
„(3) Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c
und d und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten
Vermögens so oft zu gewähren, als Personen
vorhanden sind, deren Vermögen gemäß
Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen ist."
Artikel II
1. Art. I Z 1 ist erstmalig auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1986 liegen oder
eintreten.
2. Art. I 22 und 3 ist erstmalig auf nach dem
31. Dezember 1985 liegende Feststellungszeitpunkte
anzuwenden.
3. Art. I Z 4 und 6 ist erstmalig auf nach dem
31. Dezember 1986 liegende Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden.
4. Art. I Z 5 ist erstmalig auf nach dem
31. Dezember 1985 liegende Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Vermögensteuergesetz 1954
Artikel I
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,
302/1968, 278/1969, 448/1972, 665/1976,
645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 563/1980,
111/1982 und 570/1982 wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. a) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme oder dem öffentlichen Verkehr
dienen, wenn an ihnen unmittelbar
oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften
beteiligt sind und die Erträge
ausschließlich diesen Körperschaften
zufließen, hinsichtlich des den genannten
Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens.
Im Gesamtvermögen der im ersten Satz
genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen
an anderen Unternehmen der
genannten Art zählen im Ausmaß der
Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum
begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
b) außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,
BGBl.
Nr. 260/1975, hinsichtlich des der Stromabgabe
an Dritte dienenden Teiles des
Vermögens;"
Artikel II
Art. I ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte,
die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.
ABSCHNITT V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.