327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 169 Zillertal Straße und der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinden Kaltenbach, Aschau im Zillertal, Zellberg, Zell am Ziller und Hainzenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 169 Zillertal Straße von
km 13,60 (alt) bis km 26,055 (alt) und der B 165
Gerlos Straße von km 2295 (alt) bis km 3275 (alt)
werden, soweit sie durch die Umlegung auf die
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —
mit Verordnung vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 100,
bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraßen aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Kaltenbach, Aschau im Zillertal,
Zellberg, Zell am Ziller und Hainzenberg aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu
ersehen.