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327_1983 AT

327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 169 Zillertal Straße und der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinden Kaltenbach, Aschau im Zillertal, Zellberg, Zell am Ziller und Hainzenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 169 Zillertal Straße und der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinden Kaltenbach, Aschau im Zillertal, Zellberg, Zell am Ziller und Hainzenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 169 Zillertal Straße von

km 13,60 (alt) bis km 26,055 (alt) und der B 165

Gerlos Straße von km 2295 (alt) bis km 3275 (alt)

werden, soweit sie durch die Umlegung auf die

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —

mit Verordnung vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 100,

bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraßen aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Kaltenbach, Aschau im Zillertal,

Zellberg, Zell am Ziller und Hainzenberg aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu

ersehen.

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