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327_1981 AT

327. Verordnung: Messerschmied-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Verordnung: Messerschmied-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Messerschmiede einschließlich

der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen

(§ 94 Z 53 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meister-

arbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Bohren,

4. Flachfeilen,

5. Glühen,

6. Hämmern,

7. Einfaches Schmieden,

8. Fassonieren,

'9. Formen und Richten,

10. Hohl- und Balligschleifen,

1.1. Härten,

12. Hohl- und Balligpolieren,

13. Beschalen,

14. Glänzen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach neun Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils

in eineinhalb Stunden erwartet wenden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu

erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächen-, Inhalts- und Körpenberechnungen,

b) Drehzahl- und Übersetzungsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Materialkostenermittlung,

Preisberechnung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung

mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten

zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und

anderen Metallen; Herstellung von Stahl,

von anderen Metallen und Metallegierungen

sowie von Kunststoffen,

3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten

und Anlassen,

4. Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,

5. Kunststoffe, die im Handwerk der Messerschmiede

einschließlich der Erzeuger von

Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden,

6. Holzarten, die im Handwerk der Messerschmiede

einschließlich der Erzeuger von

Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

2. Schleifmittel (Arten, Aufbau und Eigenschaften),

3. Oberflächenbehandlung der Metalle und der

Kunststoffe,

4. Löten (Weich- und Hartlöten),

5. Aufbau, Funktion und Reparatur der gebräuchlichsten

Schneidwerkzeuge,

6. Schleifvorgänge,

7. Ein- und Ausbauen sowie Justieren von

Messern, Schneidsätzen und Scheren,

8. Warten und Instandhalten von Schneidwerkzeugen,

-geräten und -maschinen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

sicherheitstechnische Vorschriften für die Aufstellung

und die Inbetriebnahme von Maschinen und

Geräten und über sonstige einschlägige Sicherheitsvorschriften

der Unfallverhütung und des

Arbeitsschutzes zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf

das Handwerk der Messerschmiede einschließlich

der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf

des 31. Juli 1981 außer Kraft.

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