327. Verordnung: Messerschmied-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Messerschmiede einschließlich
der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen
(§ 94 Z 53 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meister-
arbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Bohren,
4. Flachfeilen,
5. Glühen,
6. Hämmern,
7. Einfaches Schmieden,
8. Fassonieren,
'9. Formen und Richten,
10. Hohl- und Balligschleifen,
1.1. Härten,
12. Hohl- und Balligpolieren,
13. Beschalen,
14. Glänzen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach neun Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils
in eineinhalb Stunden erwartet wenden können.
Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu
erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächen-, Inhalts- und Körpenberechnungen,
b) Drehzahl- und Übersetzungsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Materialkostenermittlung,
Preisberechnung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung
mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten
zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und
anderen Metallen; Herstellung von Stahl,
von anderen Metallen und Metallegierungen
sowie von Kunststoffen,
3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten
und Anlassen,
4. Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,
5. Kunststoffe, die im Handwerk der Messerschmiede
einschließlich der Erzeuger von
Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden,
6. Holzarten, die im Handwerk der Messerschmiede
einschließlich der Erzeuger von
Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
2. Schleifmittel (Arten, Aufbau und Eigenschaften),
3. Oberflächenbehandlung der Metalle und der
Kunststoffe,
4. Löten (Weich- und Hartlöten),
5. Aufbau, Funktion und Reparatur der gebräuchlichsten
Schneidwerkzeuge,
6. Schleifvorgänge,
7. Ein- und Ausbauen sowie Justieren von
Messern, Schneidsätzen und Scheren,
8. Warten und Instandhalten von Schneidwerkzeugen,
-geräten und -maschinen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
sicherheitstechnische Vorschriften für die Aufstellung
und die Inbetriebnahme von Maschinen und
Geräten und über sonstige einschlägige Sicherheitsvorschriften
der Unfallverhütung und des
Arbeitsschutzes zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf
das Handwerk der Messerschmiede einschließlich
der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf
des 31. Juli 1981 außer Kraft.