327. Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 4 Abs. 1 lit. ii, Art. 6 Abs. 5 und
Art. 14 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens (im folgenden
„die Vertragsparteien" genannt)
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Methoden der Dumpingabwehr
den internationalen Handel
nicht ungerechtfertigt behindern
sollten, und daß Antidumpingzölle
nur dann zum
Schutz gegen Dumping erhoben
werden dürfen, wenn dieses
Dumping eine bedeutende Schädigung
eines bestehenden Wirtschaftszweiges
verursacht oder
zu verursachen droht oder wenn
es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges
erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert ist, gerechte
und offene Verfahrensregeln als
Grundlage für eine vollständige
Untersuchung von Dumpingfällen
vorzusehen;
IN ANBETRACHT der besonderen
Handels-, Entwicklungs-
und Finanzbedürfnisse
der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, Artikel
VI des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (im folgenden
„Allgemeines Abkommen"
oder „GATT" genannt)
auszulegen und Vorschriften für
seine Anwendung auszuarbeiten,
um eine größere Einheitlichkeit
und Rechtssicherheit bei seiner
Durchführung zu erreichen; und
IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten,
die sich aus die-
sem Übereinkommen ergeben,
schnell, wirksam und gerecht
beizulegen —
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
TEIL I
ANTIDUMPING-KODEX
Artikel 1
Grundsätze
Die Erhebung eines Antidumpingzolls
ist eine Maßnahme,
die nur unter den in Artikel VI
des Allgemeinen Abkommens
vorgesehenen Umständen und
aufgrund von Untersuchungen
getroffen werden darf, die gemäß
den Bestimmungen dieses Kodex
eingeleitet Der Begriff „eingeleitet" bezeichnet
nachstehend die verfahrensmäßigen
Schritte, durch die eine Vertragspartei
eine Untersuchung nach Artikel 6
Absatz 6 formell beginnt. und durchgeführt
wurden. Die folgenden Bestimmungen
regeln die Anwendung
des Artikels VI des Allgemeinen
Abkommens in den Fällen, in
denen Maßnahmen aufgrund von
Antidumpinggesetzen oder verordnungen
getroffen werden.
Artikel 2
Feststellung des Dumpings
1. Im Sinne dieses Kodex gilt
eine Ware als Gegenstand eines
Dumpings, das heißt, als unter
ihrem normalen Wert auf den
Markt eines Einfuhrlandes gebracht,
wenn ihr Ausfuhrpreis
im Handelsverkehr von einem
Land in ein anderes niedriger
ist als der vergleichbare Preis
einer zum Verbrauch im Ausfuhrland
bestimmten gleichartigen
Ware im normalen Handelsverkehr.
2. In diesem Kodex ist unter
dem Begriff „gleichartige Ware"
("like product", "produit similaire")
eine Ware zu verstehen,
die mit der betreffenden Ware
identisch ist, das heißt, ihr in
jeder Hinsicht gleicht, oder in
Ermangelung einer solchen Ware
eine andere Ware, die zwar der
betreffenden Ware nicht in jeder
Hinsicht gleicht, aber charakteristische
Merkmale aufweist, die
denen der betreffenden Ware
sehr ähnlich sind.
3. Werden Waren nicht unmittelbar
aus dem Ursprungsland
eingeführt, sondern aus
einem Drittland in das Einfuhrland
ausgeführt, so wird der
Preis, zu dem diese Waren vom
Ausfuhrland in das Einfuhrland
verkauft werden, in der Regel
mit dem vergleichbaren Preis
im Ausfuhrland verglichen. Es
kann jedoch auch ein Vergleich
mit dem Preis im Ursprungsland
angestellt werden, zum Beispiel
wenn die Waren durch das
Ausfuhrland nur durchgeführt
oder im Ausfuhrland nicht hergestellt
werden oder wenn es
dort keinen vergleichbaren Preis
für sie gibt.
4. Werden gleichartige Waren
auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes
nicht im. normalen
Handelsverkehr verkauft oder
lassen solche Verkäufe wegen der
besonderen Marktlage keinen
passenden Vergleich zu, so wird
die Dumpingspanne entweder
durch Vergleich mit einem vergleichbaren
Preis der in ein
Drittland ausgeführten gleichartigen
Ware bestimmt, wobei
dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis
sein kann, aber ein
repräsentativer Preis sein sollte,
oder durch Vergleich mit den
Herstellungskosten im Ursprungsland
zuzüglich eines angemessenen
Betrages für Verwaltungs-,
Verkaufs- und sonstige
Kosten sowie für den
Gewinn. In der Regel darf der
Gewinnaufschlag nicht den Gewinn
übersteigen, der üblicher-
weise bei Verkäufen von Waren
der gleichen allgemeinen Art
auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes
erzielt wird.
5. Liegt kein Ausfuhrpreis vor
oder sind die zuständigen Behörden
In diesem Kodex sind unter
„Behörden" solche auf angemessen
höherer Ebene zu verstehen. der Ansicht, daß der
Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen
Verbindung oder
einer Ausgleichsvereinbarung
zwischen dem Exporteur und
dem Importeur oder einem Dritten
keinen zuverlässigen Preisvergleich
gestattet, so kann der
Ausfuhrpreis auf der Grundlage
des Preises errechnet werden,
zu dem die eingeführten Waren
erstmals an einen unabhängigen
Käufer weiterverkauft werden,
oder, wenn die Waren nicht an
einen unabhängigen Käufer oder
nicht in dem Zustand weiterverkauft
werden, in dem sie
eingeführt wurden, auf einer
von den Behörden festzusetzenden
angemessenen Grundlage.
6. Um den Ausfuhrpreis mit
dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes
(oder des Ursprungslandes)
oder gegebenenfalls mit
dem nach Artikel VI Absatz 1 b)
des Allgemeinen Abkommens
festgesetzten Preis richtig vergleichen
zu können, werden
beide Preise auf der gleichen
Handelsstufe miteinander verglichen,
und zwar grundsätzlich
auf der Stufe ab Werk und unter
Zugrundelegung von Verkäufen,
die zu möglichst nahe beieinanderliegenden
Zeitpunkten vorgenommen
wurden. Die Unterschiede
in den Verkaufsbedingungen,
in der Besteuerung und
in den sonstigen die Vergleichbarkeit
der Preise beeinflussenden
Umständen werden jedesmal
nach der Lage des Falles gebührend
berücksichtigt. In den
im Absatz 5 genannten Fällen
sollten auch zwischen Einfuhr
und Weiterverkauf entstandene
Kosten, einschließlich Zölle und
Steuern, sowie anfallende Gewinne
berücksichtigt werden.
7. Dieser Artikel gilt unbeschadet
der in Anlage I zum
Allgemeinen Abkommen enthaltenen
zweiten ergänzenden
Bestimmung zu dessen Artikel VI
Absatz 1.
Artikel 3
Feststellung der Schädigung Soweit nichts anderes bestimmt
ist, bedeutet der Begriff „Schädigung"
im Sinne dieses Kodex, daß
ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend
geschädigt wird oder bedeutend
geschädigt zu werden droht
oder daß die Errichtung eines inländischen
Wirtschaftszweiges erheblich
verzögert wird, und ist gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
1. Die Feststellung, daß eine
Schädigung im Sinne des Artikels
VI des Allgemeinen Abkommens
vorliegt, wird auf
positive Beweise gestützt und
erfordert eine objektive Prüfung
a) des Umfanges der Dumpingeinfuhren
und ihrer Auswirkung
auf die Preise gleichartiger Waren
auf dem Inlandsmarkt und b)
der Folgen der Einfuhren für die
inländischen Erzeuger dieser Waren.
2. Bezüglich des Umfanges der
Dumpingeinfuhren prüfen die
untersuchenden Behörden, ob
eine erhebliche Erhöhung dieser
Einfuhren entweder absolut oder
im Verhältnis zur Erzeugung
oder zum Verbrauch im Einfuhrland
stattgefunden hat. Bezüglich
der Auswirkung der
Dumpingeinfuhren auf die Preise
prüfen die untersuchenden Behörden,
ob eine erhebliche Preisunterschreitung
dutch die Dumpingeinfuhren
im Vergleich zum
Preis einer gleichartigen Ware
des Einfuhrlandes eingetreten
ist oder ob diese Einfuhren in
anderer Form einen erheblichen
Druck auf die Preise bewirken
oder wesentlich zur Verhinderung
von Preiserhöhungen beitragen,
die sonst eingetreten
wären. Weder eines noch mehrere
dieser Kriterien sind notwendigerweise
für die Beurteilung
maßgebend.
3. Die Prüfung der Auswirkungen
auf den betroffenen Wirtschaftszweig
umfaßt eine Beurteilung
aller relevanten Wirtschaftsfaktoren
und -indizes, die
die Lage dieses Wirtschaftszweiges
beeinflussen, wie tatsächliche
und potentielle Verringerung
der Erzeugung, des
Absatzes, des Marktanteils, der
Gewinne, der Produktivität, der
Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung;
Faktoren, die
die inländischen Preise beeinflussen;
tatsächliche und potentielle
negative Auswirkungen auf
Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung,
Löhne, Wachstum,
Investirions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
Diese Liste
ist nicht erschöpfend, und weder
eines noch mehrere dieser Kriterien
sind notwendigerweise für
die Entscheidung ausschlaggebend.
4. Es muß nachgewiesen werden,
daß die Dumpingeinfuhren
durch die Auswirkungen Gemäß Absatz 2 und 3. des
Dumpings eine Schädigung im
Sinne dieses Kodex verursachen.
Es kann andere Faktoren Zu diesen Faktoten gehören
unter anderem Umfang und Preise
der nicht zu Dumpingpreisen erfolgenden
Einfuhren, Rückgang der
Nachfrage oder Änderungen in den
Verbrauchsgewohnheiten, restriktive
Handelspraktiken der inländischen und
ausländischen Erzeuger und Wettbewerb
zwischen inländischen und
ausländischen Erzeugern, Entwicklung
in der Technologie und Ausruhrleistung
und Produktivität des inländischen
Wirtschaftszweiges. geben,
die gleichzeitig den Wirtschaftszweig
schädigen, und die
Schädigungen, die durch andere
Faktoren verursacht werden, dürfen
nicht den Dumpingeinfuhren
zur Last gelegt werden.
5. Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren
wird in bezug
auf die inländische Erzeugung
der gleichartigen Ware bewertet,
wenn die verfügbaren Unterlagen
eine Abgrenzung dieser
Produktion anhand von Kriterien,
wie Produktionsverfahren,
Produktionsleistung oder Gewinn,
erlauben. Läßt sich die
inländische Erzeugung der gleichartigen
Ware nicht nach diesen
Kriterien abgrenzen, so wird die
Auswirkung der Dumpingeinfuhren
an ihrem Einfluß auf
die Erzeugung der kleinsten,
die gleichartige Ware miteinschließenden
Gruppe oder Reihe
von Waren gemessen, für die
die erforderlichen Angaben erhältlich
sind.
6. Die Feststellung, daß eine
Schädigung droht, muß auf Tatsachen
und nicht lediglich auf
Behauptungen, Vermutungen
oder entfernten Möglichkeiten
beruhen. Das Eintreten von
Umständen, unter denen das
Dumping eine Schädigung verursachen
würde, muß klar vorauszusehen
sein und unmittelbar
bevorstehen Ein Beispiel, wenn auch kein
entscheidendes, ist gegeben, wenn
überzeugende Gründe für die Annahme
bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft
die Einfuhren der betreffenden Ware
zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen
werden..
7. In den Fällen, in denen
Dumpingeinfuhren eine Schädigung
zu verursachen drohen,
ist die Frage der Anwendung
von Antidumpingmaßnahmen
mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen
und zu entscheiden.
Artikel 4
Bestimmung des Begriffes
„Wirtschaftszweig"
1. Bei der Feststellung einer
Schädigung bezeichnet der Begriff
„inländischer Wirtschaftszweig"
alle inländischen Erzeuger
gleichartiger Waren oder
diejenigen unter ihnen, deren
Erzeugung insgesamt einen erheblichen
Anteil an der gesamten
Inlandsproduktdon dieser Ware
ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes
i) sind Erzeuger mit den
Exporteuren oder Importeuren
geschäftlich verbunden Die Vertragsparteien sollten sich
auf eine einheitliche Auslegung des
Begriffes „geschäftlich verbunden",
wie er in diesem Übereinkommen
verwendet wird, einigen.
oder selbst Importeur
der Ware, die angeblich
Gegenstand eines
Dumpings ist, so ist es
zulässig, unter dem Begriff
„Wirtschaftszweig" nur die
übrigen Erzeuger zu verstehen;
ii) unter außergewöhnlichen
Umständen kann das Gebiet
einer Vertragspartei
hinsichtlich der betreffenden
Erzeugung in zwei
oder mehrere Wettbewerbsmärkte
eingeteilt und können
die Erzeuger in jedem
einzelnen Markt als ein
eigener Wirtschaftszweig
angesehen werden, wenn
a) die Erzeuger in einem
solchen Markt die Gesamtheit
oder fast die Gesamtheit
ihrer Erzeugung der
betreffenden Ware auf diesem
Markt absetzen und
b) die Nachfrage auf diesem
Markt nicht zu einem wesentlichen
Teil von Erzeugern
der betreffenden
Ware gedeckt wird, die
ihren Standort in einem
anderen Teil des Gebietes
haben. Unter diesen Umständen
kann die Feststellung
einer Schädigung
sogar getroffen werden,
wenn ein wesentlicher Teil
des gesamten inländischen
Wirtschaftszweiges nicht
geschädigt wird, sofern es
zu einer Konzentration von
Dumpingeinfuhren in einem
solchen isolierten Markt
kommt und sofern die
Dumpingeinfuhren eine
Schädigung der Erzeuger
der gesamten oder fast
der gesamten Erzeugung
in einem solchen Markt
verursachen.
2. Werden die Erzeuger eines
bestimmten Gebietes, das heißt
eines Marktes im Sinne des
Absatzes 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig
angesehen, so werden
Antidumpingzölle nur auf
die zum Endverbrauch in diesem
Gebiet bestimmten Waren erhoben In diesem Kodex bedeutet der
Ausdruck „erheben" die endgültige
oder abschließende Festsetzung oder
Einhebung eines Zolles oder einer
Abgabe..
Ist nach den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen
des Einfuhrlandes die Erhebung
von Antidumpingzöllen auf dieser
Grundlage nicht zulässig,
so darf die einführende Vertragspartei
Antidumpingzölle
ohne Beschränkung nur erheben,
wenn 1. den Exporteuren Gelegenheit
gegeben worden ist,
die Ausfuhren zu Dumpingpreisen
in das betreffende Gebiet
einzustellen oder Zusicherungen
nach Artikel 7 abzugeben, und
derartige Zusicherungen nicht
innerhalb kürzester Frist und
in ausreichender Form erfolgt
sind, und 2. wenn diese Zölle
nicht allein auf Waren bestimmter
Produzenten, die das betreffende
Gebiet beliefern, erhoben
werden können.
3. Haben zwei oder mehr Länder
im Rahmen des Artikels
XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen
Abkommens einen solchen
Integrationsgrad erreicht,
daß sie die Merkmale eines
einzigen einheitlichen Marktes
aufweisen, so gelten die Produzenten
des gesamten Integrationsgebietes
als Wirtschaftszweig
im Sinne des Absatzes 1.
4. Artikel 3 Absatz 5 findet
auf diesen Artikel Anwendung.
Artikel 5
Einleitung des Verfahrens
und anschließende Prüfung
1. Eine Untersuchung zur Feststellung
des Vorliegens, des
Ausmaßes und der Auswirkung
eines behaupteten Dumpings
wird normalerweise aufgrund
eines schriftlichen Antrages eingeleitet,
der von dem betroffenen
Wirtschaftszweig Wie im Artikel 4 definiert. oder in seinem
Namen gestellt wird. Der
Antrag muß ausreichende Beweismittel
für das Vorliegen a)
eines Dumpings, b) einer Schädigung
im Sinne des Artikels VI
des Allgemeinen Abkommens in
der Auslegung durch diesen
Kodex und c) eines Kausalzusammenhanges
zwischen den
Dumpingeinfuhren und der behaupteten
Schädigung enthalten.
Beschließen unter besonderen
Umständen die betreffenden Behörden,
eine Untersuchung einzuleiten,
ohne daß ein solcher
Antrag gestellt worden ist, so
führen sie diese nur dann durch,
wenn sie genügend Beweise zu
allen unter a) bis c) genannten
Punkten haben.
2. Bei der Einleitung und im
Verlauf einer Untersuchung sollten
die Beweismittel für das
Dumping und die dadurch verursachte
Schädigung gleichzeitig
geprüft werden. In jedem Fall
sind die Beweismittel für das
Vorliegen eines Dumpings und
einer Schädigung gleichzeitig zu
prüfen a) bei der Entscheidung
über die Einleitung einer Untersuchung
und b) danach im
Verlauf der Untersuchung, beginnend
in einem Zeitpunkt,
der nicht nach dem frühesten
Zeitpunkt liegen darf, von dem
an gemäß diesem Kodex vorläufige
Maßnahmen angewendet
werden dürfen, ausgenommen
in den im Artikel 10 Absatz 3
vorgesehenen Fällen, in denen
die Behörden dem Antrag der
Exporteure stattgeben.
3. Sind die zuständigen Behörden
überzeugt, daß die Beweise
für das Dumping oder
für die Schädigung nicht ausreichen,
um die Fortsetzung
des Verfahrens zu rechtfertigen,
so wird der Antrag umgehend
abgewiesen und die Untersuchung
umgehend eingestellt.
Ist die Dumpingspanne oder
der Umfang der tatsächlichen
oder möglichen Dumpingeinfuhren
oder die Schädigung
geringfügig, so sollte die Untersuchung
umgehend eingestellt
werden.
4. Ein Antidumpingverfahren
steht der Zollabfertigung nicht
entgegen.
5. Wenn keine besonderen Umstände
eintreten, werden Untersuchungen
innerhalb eines Jahres
nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Artikel 6
Beweise
1. Ausländische Lieferer und
alle anderen interessierten Parteien
erhalten ausreichend Gelegenheit,
schriftlich alle Beweismittel
vorzulegen, deren Verwendung
in der anhängigen
Antidumping-Untersuchung sie
für zweckdienlich halten. Sie
haben auch Anspruch darauf,
sofern besondere Gründe dies
rechtfertigen, ihre Beweismittel
mündlich vorzubringen.
2. Die betreffenden Behörden
geben dem Antragsteller, den
bekanntermaßen betroffenen Importeuren
und Exporteuren sowie
den Regierungen der Ausfuhrländer
Gelegenheit, alle für
die Darlegung ihres Standpunktes
erheblichen Unterlagen einzusehen,
die von den Behörden
in einer Antidumping-Untersuchung
verwendet werden und
nicht im Sinne des Absatzes 3
vertraulich sind, sowie aufgrund
dieser Unterlagen Stellungnahmen
vorzubereiten.
3. Alle Auskünfte, die ihrer
Natur nach vertraulich sind (beispielsweise
weil ihre Preisgabe
einem Konkurrenten erhebliche
Wettbewerbsvorteile verschaffen
würde oder für den Auskunftgeber
oder die Person, von der
er die Auskünfte erhalten hat,
von erheblichem Nachteil wäre)
oder von den Parteien für eine
Antidumping-Untersuchung vertraulich
zur Verfügung gestellt
werden, sind bei entsprechender
Begründung von den untersuchenden
Behörden vertraulich
zu behandeln. Diese Auskünfte
dürfen nicht ohne die ausdrückliche
Genehmigung der Partei,
die sie erteilt hat, preisgegeben
werden Die Vertragsparteien sind sich
bewußt, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien
die Preisgabe aufgrund
von enggefaßten Schutzbestimmungen
verlangt werden kann.. Parteien, die vertrauliche
Auskünfte erteilen,
können ersucht werden, eine
nichtvertrauliche Zusammenfassung
dieser Auskünfte zur Verfügung
zu stellen. Erklären diese
Parteien, daß sich die Auskünfte
nicht für eine Zusammenfassung
eignen, so sind die Gründe
anzugeben, die eine Zusammenfassung
unmöglich machen.
4. Ist jedoch nach Ansicht der
betreffenden Behörden ein Antrag
auf vertrauliche Behandlung
nicht gerechtfertigt und ist der
Auskunftgeber weder bereit, die
Angaben bekanntzugeben noch
ihrer Bekanntgabe in großen
Zügen oder in gekürzter Form
zuzustimmen, so können die
Behörden diese Angaben unberücksichtigt
lassen, sofern ihnen
nicht aus geeigneter Quelle überzeugend
nachgewiesen wird, daß
sie zutreffen Die Vertragsparteien sind sich
darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche
Behandlung von Auskünften
nicht willkürlich abgelehnt werden
sollten..
5. Zur Nachprüfung oder Ergänzung
der erhaltenen Angaben
können die Behörden
erforderlichenfalls in anderen
Ländern Untersuchungen anstellen,
vorausgesetzt, daß sie die
Zustimmung der betroffenen
Unternehmen erhalten, die Vertreter
der Regierung des betroffenen
Landes offiziell unterrichten
und diese keine Einwendungen
gegen die Untersuchung
erheben.
6. Sind die zuständigen Behörden
davon überzeugt, daß die
Beweismittel ausreichen, um die
Einleitung einer Antidumping-
Untersuchung nach Artikel 5
zu rechtfertigen, so erhalten
die Vertragsparteien, deren Waren
Gegenstand einer solchen
Untersuchung sind, und die
Importeure und Exporteure, von
denen den untersuchenden Behörden
bekannt ist, daß sie an
der Untersuchung interessiert
sind, sowie die Beschwerdeführer
eine Mitteilung, und es
wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.
7. Während der Antidumping-
Untersuchung haben alle Parteien
uneingeschränkt Gelegenheit,
ihre Interessen zu verteidigen.
Zu diesem Zweck geben
die zuständigen Behörden allen
unmittelbar interessierten Parteien
auf Antrag Gelegenheit,
mit den Parteien zusammenzutreffen,
die entgegengesetzte
Interessen vertreten, damit
widersprechende Ansichten geäußert
und Gegenargumente vorgebracht
werden können. Dabei
ist der notwendigen Vertraulichkeit
und den praktischen
Bedürfnissen der Parteien Rechnung
zu tragen. Eine Partei ist
nicht verpflichtet, an einer solchen
Zusammenkunft teilzunehmen,
und ihre Abwesenheit ist
ihrer Sache nicht abträglich.
8. Verweigert eine interessierte
Partei den Zugang zu erforderlichen
Angaben oder stellt sie
erforderliche Angaben nicht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums
zur Verfügung oder behindert
sie erheblich das Verfahren,
so können vorläufige
und endgültige Feststellungen Wegen der unterschiedlichen
Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher
Systeme in einzelnen
Ländern verwendet werden, wird der
Ausdruck „Feststellung" („finding")
nachstehend in der Bedeutung von
formelle Entscheidung oder formelle
Feststellung gebraucht.
bejahender oder verneinender
Art aufgrund der verfügbaren
Tatsachen getroffen werden.
9. Die Bestimmungen dieses
Artikels sollen die Behörden
einer Vertragspartei nicht daran
hindern, gemäß den einschlägigen
Bestimmungen dieses Kodex,
ohne Verzögerung Untersuchungen
einzuleiten, vorläufige oder
endgültige Feststellungen bejahender
oder verneinender Art
zu treffen oder vorläufige oder
endgültige Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 7
Verpflichtungen bezüglich
der Preise
1. Ein Verfahren kann Das Wort „kann" ist nicht so
auszulegen, daß eine Fortsetzung des
Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung
von Preisverpflichtungen gestattet ist;
ausgenommen sind Fälle, in denen
Absatz 3 gilt. ohne
Anwendung von vorläufigen
Maßnahmen oder Antidumpingzöllen
ausgesetzt oder beendet
werden, wenn sich der Exporteur
freiwillig und in zufriedenstellender
Form verpflichtet, seine
Preise zu ändern odes die
Ausfuhr zu Dumpingpreisen in
das betreffende Gebiet zu unterlassen,
sodaß die untersuchenden
Behörden überzeugt sind, daß
die schädigende Auswirkung des
Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen
aufgrund solches
Verpflichtungen dürfen nur so
hoch sein, wie dies zum Ausgleich
der Dumpingspanne notwendig
ist.
2. Preisverpflichtungen dürfen
von den Exporteuren weder
verlangt noch angenommen werden,
sofern die Behörden des
Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung
gemäß Artikel 5 dieses
Kodex eingeleitet haben. Angebotene
Verpflichtungen brauchen
nicht angenommen zu werden,
wenn die Behörden die Annahme
für schwer durchführbar halten,
zum Beispiel wenn die Zahl
der tatsächlichen oder möglichen
Exporteure zu groß ist, oder
wenn andere Gründe dagegensprechen.
3. Werden Verpflichtungen angenommen,
so ist die Untersuchung
der Schädigung trotzdem
abzuschließen, wenn der
Exporteur dies wünscht oder
die Behörden dies beschließen.
Wird in einem solchen Fall
festgestellt, daß keine Schädigung
vorliegt oder droht, so
wird die Verpflichtung automatisch
hinfällig, sofern nicht
die Feststellung, daß keine Schädigung
droht, weitgehend auf
das Bestehen einer Preisverpflichtung
zurückzuführen ist;
in solchen Fällen können die
betreffenden Behörden verlangen,
daß eine Verpflichtung über
einen angemessenen Zeitraum
im Einklang mit diesem Kodex
aufrechterhalten wird.
4. Preisverpflichtungen können
von den Behörden des Einfuhrlandes
vorgeschlagen werden,
aber kein Exporteur ist gezwungen,
eine solche Verpflichtung
einzugehen. Die Tatsache, daß
die Exporteure solche Verpflichtungen
nicht anbieten oder einer
Aufforderung zu solchen Verpflichtungen
nicht nachkommen,
darf sich nicht nachteilig auf
die Prüfung des Falls auswirken.
Den Behörden steht es jedoch
frei, festzustellen, daß eine drohende
Schädigung eher eintreten
wird, wenn die Dumpingeinfuhren
andauern.
5. Die Behörden eines Einfuhrlandes
können von jedem
Exporteur, dessen Verpflichtungen
sie angenommen haben,
verlangen, daß er regelmäßig
Angaben über die Erfüllung
dieser Verpflichtungen macht
und die Nachprüfung sachdienlicher
Daten zuläßt. Bei Nichterfüllung
der Verpflichtungen
können die Behörden des Einfuhrlandes
aufgrund dieses
Kodex und in Übereinstimmung
mit seinen Bestimmungen ohne
Verzögerung Maßnahmen treffen,
die in der umgehenden
Anwendung von vorläufigen
Maßnahmen auf der Grundlage
der besten zur Verfügung stehenden
Angaben bestehen können.
In solchen Fällen können
gemäß diesem Kodex auf Waren,
die nicht mehr als 90 Tage vor
Anwendung solcher vorläufigen
Maßnahmen zum freien Verkehr
abgefertigt worden sind, endgültige
Zölle erhoben werden;
die rückwirkende Zollfestsetzung
gilt jedoch nicht für Einfuhren,
die vor der Nichterfüllung der
Verpflichtung abgefertigt worden
sind.
6. Die Dauer der Verpflichtungen
darf die nach diesem
Kodex mögliche Dauer der Erhebung
von Antidumpingzöllen
nicht überschreiten. Die Behörden
eines Einfuhrlandes überprüfen
die Notwendigkeit der
Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung
gegebenenfalls von
sich aus oder auf Antrag interessierter
Importeure oder Exporteure
der betreffenden Ware,
wenn diese den Nachweis für
die Notwendigkeit einer Überprüfung
erbringen.
7. Jede Aussetzung oder Beendigung
einer Antidumping-
Untersuchung nach Absatz 1
und jede Beendigung einer Verpflichtung
wird offiziell notifiziert
und muß veröffentlicht
werden. Solche Bekanntmachungen
enthalten zumindest die
wesentlichen Schlußfolgerungen
und eine Zusammenfassung der
Gründe.
Artikel 8
Festsetzung und Erhebung
von Antidumpingzöllen
1. Die Entscheidung darüber,
ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen
ein Antidumpingzoll
festgesetzt werden soll und
ob ein solcher in voller Höhe
der Dumpingspanne oder niedriger
festzusetzen ist, obliegt
den Behörden des Einfuhrlandes
oder Einfuhrzollgebiets. Es ist
wünschenswert, daß in allen
Ländern oder Zollgebieten, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, die Festsetzung
fakultativ und der Zoll niedriger
als die Dumpingspanne ist, wenn
dieser niedrigere Zoll ausreicht,
um die Schädigung des inländischen
Wirtschaftszweiges zu
beseitigen.
2. Der für eine Ware festgesetzte
Antidumpingzoll wird in
der jedem Einzelfall angemessenen
Höhe ohne Diskriminierung
auf alle Einfuhren dieser Ware,
gleich welcher Herkunft, erhoben,
sofern festgestellt wird,
daß sie Gegenstand eines Dumpings
sind und eine Schädigung
verursachen, ausgenommen Einfuhren
aus solchen Quellen, von
denen aufgrund der Bestimmungen
dieses Kodex Verpflichtungen
bezüglich der Preise angenommen
worden sind. Die Behörden
nennen den oder die
Lieferer der betreffenden Ware.
Sind jedoch mehrere Lieferer
desselben Landes betroffen und
ist es aus praktischen Gründen
nicht möglich, alle Lieferer zu
nennen, so können die Behörden
das Lieferland nennen. Sind
mehrere Lieferer aus mehreren
Ländern betroffen, so können
die Behörden entweder alle betroffenen
Lieferer oder, wenn
dies aus praktischen Gründen
nicht möglich ist, alle beteiligten
Lieferländer nennen.
3. Der Betrag des Antidumpingzolles
darf die nach Artikel
2 festgestellte Dumpingspanne
nicht überschreiten. Wird
nach Anwendung des Antidumpingzolles
festgestellt, daß
der erhobene Zoll die tatsächliche
Dumpingspanne überschreitet,
so wird der die Spanne
überschreitende Teil des Zollbeträges
so rasch wie möglich
erstattet.
4. Im Rahmen eines Basispreissystems
gelten die folgenden
Regeln, sofern ihre Anwendung
mit den sonstigen Bestimmungen
dieses Kodex vereinbar ist.
Sind mehrere Lieferer aus
einem oder mehreren Ländern
betroffen, so können hinsichtlich
der aus diesem Land oder diesen
Ländern erfolgenden Einfuhren
der betreffenden Ware, von, der
festgestellt wurde, daß sie Gegenstand
eines Dumpings ist
und eine Schädigung verursacht,
Antidumpingzölle festgesetzt
werden; der Zoll hat dem Betrag
zu entsprechen, um den der
Ausfuhrpreis unter dem zu diesem
Zweck festgesetzten Basispreis
liegt, der nicht höher sein
darf als der niedrigste normale
Preis in dem oder den Lieferländern,
in denen normale Wettbewerbsbedingungen
herrschen.
Für Waren, die unter diesem
bereits festgesetzten Basispreis
verkauft werden, wird in jedem,
Einzelfall eine neue Antidumping-
Untersuchung durchgeführt,
wenn die interessierten
Parteien es beantragen und der
Antrag sich auf einschlägige
Beweismittel stützt. In den Fällen,
in denen kein Dumping
festgestellt wird, weiden die
erhobenen Antidumpingzölle so
rasch wie möglich rückerstattet.
Kann festgestellt werden, daß
der erhobene Zoll die tatsächliche
Dumpingspanne überschreitet,
so wird der die Spanne
überschreitende Teil des Zollbetrages
ebenfalls so rasch wie
möglich rückerstattet.
5. Jede vorläufige oder endgültige
Feststellung bejahender
oder verneinender Art sowie
die Aufhebung einer Feststellung
wird bekanntgemacht.
Bei einer bejahenden Feststellung
enthält die Bekanntmachung die
Feststellungen und Schlußfolgerungen
in. bezug auf alle von
den untersuchenden Behörden
als erheblich erachteten Sach-
und Rechtsfragen sowie die
Gründe und Grundlagen dafür.
Bei einer ablehnenden Feststellung
enthält die Bekanntmachung zumindest
die wesentlichen Schlußfolgerungen
und eine Zusammenfassung
der Gründe. Alle
Bekanntmachungen von Feststellungen
werden der oder den
Vertragsparteien, deren Waren
Gegenstand der Feststellung sind,
und den Exporteuren, von denen
bekannt ist, daß sie daran interessiert
sind, übermittelt.
Artikel 9
Geltungsdauer von Antidumpingzöllen
1. Ein Antidumpingzoll bleibt
nur so lange und nur in dem
Umfang in Kraft, wie dies
notwendig ist, um das schädigende
Dumping unwirksam zu
machen.
2. Die untersuchenden Behörden
überprüfen gegebenenfalls
die Notwendigkeit der weiteren
Erhebung eines Zolles von sich
aus oder auf Antrag der interessierten
Parteien, wenn diese den
Nachweis für die Notwendigkeit
einer Überprüfung erbringen.
Artikel 10
Vorläufige Maßnahmen
1. Vorläufige Maßnahmen dürfen
nur getroffen werden, wenn
eine bejahende vorläufige Feststellung
ergeben hat, daß ein
Dumping vorliegt und im Sinne
des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c)
eine Schädigung hinreichend bewiesen
ist. Vorläufige Maßnahmen
dürfen nur angewendet
werden, wenn die zuständigen
Behörden sie für notwendig
halten, um eine Schädigung
während der Dauer des Verfahrens
zu verhindern.
2. Vorläufige Maßnahmen können
darin bestehen, daß ein
vorläufiger Zoll erhoben oder,
was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung
durch Barhinterlegung
oder Bürgschaft in Höhe des
vorläufig geschätzten Antidumpingzolles
gefordert wird, wobei
die vorläufig geschätzte Dumpingspanne
nicht überschritten
werden darf. Die Aussetzung
der endgültigen Verzollung ist
eine angemessene vorläufige
Maßnahme, sofern der tarifmäßige
Zoll und der geschätzte
Betrag des Antidumpingzolles
angegeben werden und die Aussetzung
der endgültigen Verzollung
denselben Bedingungen
unterliegt wie andere vorläufige
Maßnahmen.
3. Vorläufige Maßnahmen sind
auf einen möglichst kurzen Zeitraum
zu beschränken; dieser
darf vier Monate oder — wenn
die zuständigen Behörden auf
Antrag von Exporteuren, die
einen wesentlichen Prozentsatz
des betroffenen Handels bestreiten,
dies beschließen — sechs
Monate nicht überschreiten.
4. Bei der Anwendung vorläufiger
Maßnahmen werden die
einschlägigen Bestimmungen des
Artikels 8 befolgt.
Artikel 11
Rückwirkung
1. Antidumpingzölle und vorläufige
Maßnahmen werden nur
auf Waren angewendet, die nach
dem Zeitpunkt, zu dem die
nach Artikel 8 Absatz 1 bzw.
Artikel 10 Absatz 1 getroffene
Entscheidung in Kraft tritt, zum
freien Verkehr abgefertigt werden;
es gilt jedoch folgendes
i) Wird endgültig festgestellt,
daß eine Schädigung (jedoch
nicht eine drohende
Schädigung oder eine erhebliche
Verzögerung der
Errichtung eines Wirtschaftszweigs)
vorliegt,
oder hätten im Falle der
endgültigen Feststellung
einer drohenden Schädigung
die Auswirkungen
der Dumpingeinfuhren zur
Feststellung einer Schädigung
geführt, wenn die
vorläufigen Maßnahmen
unterblieben wären, so können
Antidumpingzölle rückwirkend
für den Zeitraum
erhoben werden, in dem
etwaige vorläufige Maßnahmen
angewendet worden
sind.
Ist der durch endgültige
Entscheidung festgesetzte
Antidumpingzoll höher als
der vorläufig entrichtete
Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag
nicht erhoben.
Ist der durch endgültige
Entscheidung festgesetzte
Zoll niedriger als
der vorläufig entrichtete
Zoll oder als der zum
Zweck der Sicherheitsleistung
geschätzte Betrag,
so wird, je nach Lage des
Falles, der Unterschiedsbetrag
erstattet oder der Zoll
neu berechnet.
ii) Stellen die Behörden hinsichtlich
einer Dumpingware
fest,
a) daß schon früher Dumpingeinfuhren
eine Schädigung
verursacht haben
oder daß der Importeur
wußte oder hätte wissen
müssen, daß der Exporteur
Dumping betreibt
und daß dies eine Schädigung
verursachen würde,
und
b) daß die Schädigung
durch sporadisches
Dumping (massive
Dumpingeinfuhren einer
Ware in einem verhältnismäßig
kurzen Zeitraum)
von solchem Ausmaß
verursacht wurde,
daß es zur Verhütung
von Wiederholungen
notwendig erscheint, auf
diese Einfuhren rückwirkend
einen Antidumpingzoll
zu erheben,
so kann der Zoll auf Waren
erhoben werden, die innerhalb
von 90 Tagen vor
Anwendung der vorläufigen
Maßnahmen zum freien
Verkehr abgefertigt worden
sind.
2. Außer bei Anwendung des
Absatzes 1 darf bei Feststellung
einer drohenden Schädigung
oder einer wesentlichen Verzögerung
(ohne daß eine Schädigung
schon eingetreten wäre) ein endgültiger
Antidumpingzoll erst
ab dem Zeitpunkt der Feststellung
einer drohenden Schädigung
oder einer wesentlichen
Verzögerung erhoben werden;
während der Anwendungsdauer
der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte
Beträge werden ohne
Verzögerung erstattet oder Bürgschaften
ohne Verzögerung freigegeben.
3. Im Falle einer endgültigen
verneinenden Feststellung werden
während der Anwendungsdauer
der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte
Beträge ohne Verzögerung
erstattet oder Bürgschaften
ohne Verzögerung freigegeben.
Artikel 12
Antidumpingmaßnahmen
zugunsten eines Drittlandes
1. Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen
zugunsten eines
Drittlandes wird von den Behörden
des die Maßnahmen
beantragenden Drittlandes gestellt.
2. Ein solcher Antrag wird
auf Preisangaben gestützt, aus
denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren
getätigt werden, sowie
auf ins einzelne gehende Angaben
darüber, daß das behauptete
Dumping eine Schädigung des
betroffenen Wirtschaftszweiges
im Drittland verursacht. Die
Regierung des Drittlandes gewährt
den Behörden des Einfuhrlandes
jede Unterstützung
bei der Beschaffung aller weiteren
Angaben, die sie für notwendig
halten.
3. Bei der Prüfung eines solchen
Antrages berücksichtigen
die Behörden des Einfuhrlandes
die Auswirkungen, die das behauptete
Dumping im Drittland
auf den betroffenen Wirtschaftszweig
insgesamt hat; mit anderen
Worten wird die Schädigung
weder lediglich nach der Auswirkung,
die das behauptete
Dumping auf die Ausfuhren
des Wirtschaftszweiges in das
Einfuhrland hat, noch allein
nach ihrer Auswirkung auf die
Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges
beurteilt.
4. Die Entscheidung, ob ein
Prüfungsverfahren eingeleitet
werden soll, liegt beim Einfuhrland.
Ist dieses bereit, Maßnahmen
zu ergreifen, so obliegt es
ihm, die Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN
einzuholen.
Artikel 13
Entwicklungsländer
Es wird anerkannt, daß die
entwickelten Länder, wenn sie
Antidumpingmaßnahmen aufgrund
dieses Übereinkommens
erwägen, die spezifische Lage
der Entwicklungsländer besonders
in Betracht ziehen. Vor
Anwendung von Antidumpingzöllen,
die die wesentlichen Interessen
der Entwicklungsländer
berühren würden, sind die Möglichkeiten
von konstruktiven Abhilfen,
die im Rahmen dieses
Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.
TEIL II
Artikel 14
Komitee für Antidumpingpraktiken
1. Im Rahmen dieses Übereinkommens
wird ein „Komitee
für Antidumpingpraktiken" (im
folgenden „das Komitee" genannt)
eingesetzt, das aus Vertretern
jeder Vertragspartei dieses
Übereinkommens besteht. Das
Komitee wählt seinen Vorsitzenden.
Es tritt mindestens zweimal
im Jahr sowie auf Antrag einer
Vertragspartei nach Maßgabe
dieses Übereinkommens zusammen.
Das Komitee erfüllt die
Aufgaben, die ihm aufgrund
dieses Übereinkommens übertragen
oder von den Vertragsparteien
zugewiesen werden, und
bietet den Vertragsparteien Gelegenheit,
über alle das Funktionieren
dieses Übereinkommens
oder die Verfolgung seiner Ziele
betreffenden Fragen zu beraten.
Die Sekretariatsgeschäfte des
Komitees werden vom GATT-
Sekretariat wahrgenommen.
2. Das Komitee kann gegebenenfalls
Untergruppen einsetzen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben können das Komitee
und die Untergruppen sich mit
jeder ihnen geeignet erscheinenden
Stelle beraten und von
dieser Auskünfte einholen. Bevor
jedoch das Komitee oder eine
Untergruppe Auskünfte von
einer Stelle im Gebiet einer
Vertragspartei einholt, wird die
betreffende Vertragspartei davon
in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung
der Vertragspartei und
des jeweiligen Unternehmens,
das befragt werden soll, wird
eingeholt.
4. Die Vertragsparteien berichten
dem Komitee unverzüglich
über alle von ihnen getroffenen
vorläufigen oder endgültigen
Antidumpingmaßnahmen. Diese
Berichte liegen im GATT-Sekretariat
Regierungsvertretern zur
Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien
unterbreiten fernes
Halbjahresberichte über die während
der vorangegangenen sechs
Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.
Artikel 15 Treten zwischen den Vertragsparteien
Streitigkeiten bezüglich der
Rechte und Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen auf, so sollten ' die
Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Möglichkeiten
der Streitbeilegung ausschöpfen,
bevor sie Rechte in Anspruch nehmen,
die ihnen aus dem GATT zustehen.
Konsultation, Schlichtung
und Streitbeilegung
1. Jede Vertragspartei prüft
wohlwollend die Vorstellungen
einer anderen Vertragspartei zu
allen das Funktionieren dieses
Kodex betreffenden Fragen und
bietet ausreichend Gelegenheit
zu Konsultationen hierüber.
2. Ist eine Vertragspartei der
Auffassung, daß durch eine
andere Vertragspartei oder durch
andere Vertragsparteien ein ihr
aus diesem Übereinkommen mittelbar
oder unmittelbar-erwachsender
Vorteil zunichte gemacht
oder geschmälert oder die Erreichung
eines Ziels des Übereinkommens
behindert wird, so
kann sie im Hinblick auf eine
allseits zufriedenstellende Lösung
der Frage schriftlich um Konsultationen
mit der betreffenden
Vertragspartei bzw. den betreffenden
Vertragsparteien ersuchen.
Jede Vertragspartei prüft
wohlwollend das Konsultationserstichen
einer anderen Vertragspartei.
Die betroffenen Vertragsparteien
leiten innerhalb
kürzester Frist Konsultationen
ein.
3. Ist eine Vertragspartei der
Auffassung, daß die Konsultationen
nach Absatz 2. keine
einvernehmliche Lösung erbracht
haben, und wurden von den
Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes
endgültige Maßnahmen
betreffend die Erhebung
endgültiger Antidumpingzölle
oder die Annahme von Verpflichtungen
bezüglich der Preise
getroffen, so kann sie die Angelegenheit
zur Schlichtung dem
Komitee unterbreiten. Hat eine
vorläufige Maßnahme wesentliche
Auswirkungen und ist die
Vertragspartei der Auffassung,
daß die getroffene Maßnahme
gegen Artikel 10 Absatz 1 verstößt,
so kann die Vertragspartei
eine solche Angelegenheit ebenfalls
zur Schlichtung dem Komitee
unterbreiten. Werden dem
Komitee Angelegenheiten zur
Schlichtung unterbreitet, so tritt
es binnen dreißig Tagen zu deren
Prüfung zusammen und versucht
durch seine guten Dienste
die beteiligten Vertragsparteien
zu einer allseits annehmbaren
Lösung zu bewegen In diesem Zusammenhang kann
das Komitee die Vertragsparteien auf
Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht
nach die vorgebrachten Behauptungen
nicht vernünftig begründet
sind..
4. Die Vertragsparteien bemühen
sich während der Dauer der
Schlichtung nach besten Kräften,
eine allseits zufriedenstellende
Lösung zu erzielen.
5. Kommt nach genauer Prüfung
durch das Komitee nach
Absatz 3 binnen drei Monaten
nach dem Schlichtungsersuchen
keine einvernehmliche Lösung
zustande, so setzt das Komitee
auf Antrag einer Streitpartei
eine Sondergruppe ("panel") ein,
die die Angelegenheit prüft,
aufgrund
a) einer schriftlichen Erklärung
der antragstellenden
Partei, in der sie anführt,
in welcher Form ein ihr
aus diesem Übereinkommen
mittelbar oder unmittelbar
erwachsender
Vorteil zunichte gemacht
oder geschmälert wurde,
oder daß die Erreichung
der Ziele des Übereinkommens
behindert wird, und
b) der den Behörden des Einfuhrlandes
in Übereinstimmung
mit den einschlägigen
inländischen Verfahren zur
Verfügung gestellten Angaben
zum Sachverhalt.
6. Die der Sondergruppe erteilten
vertraulichen Auskünfte
dürfen ohne formelle Zustimmung
seitens der diese Auskünfte
liefernden Person oder Behörde
nicht preisgegeben werden.
Werden derartige Auskünfte von
der Sondergruppe verlangt und
wird ihrer Preisgabe durch die
Sondergruppe nicht zugestimmt,
so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung
dieser Angaben
vorgelegt, der die Person oder
Behörde, die die Auskünfte liefert,
zugestimmt hat.
7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6
gelten für die Streitbeilegung
sinngemäß die Bestimmungen
der Vereinbarung über Notifikation,
Konsultation, Streitbeilegung
und Überwachung.
Die Mitglieder der Sondergruppe
sollen einschlägige Erfahrungen
besitzen; sie werden aus dem
Kreis der nicht zu den Streitparteien
gehörenden Vertragsparteien
ausgewählt.
TEIL III
Artikel 16
Schlußbestimmungen
1. Spezifische Maßnahmen gegen
Dumping von Ausfuhren
einer anderen Vertragspartei
können nur gemäß den Bestim-
mungen des Allgemeinen Abkommens
in der Auslegung
durch dieses Übereinkommen
getroffen werden. Dies schließt jedoch geeignete
Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens gegebenenfalls
nicht aus.
Annahme und Beitritt
2. a) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
VERTRAGSPARTEIEN
des GATT sind, sowie der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung oder
in anderer Form auf.
b) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
dem GATT vorläufig beigetreten
sind, zur Annahme
durch Unterzeichnung oder
in anderer Form unter Bedingungen
hinsichtlich der
tatsächlichen Anwendung
der Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
auf, die den
Rechten und Verpflichtungen
in den Urkunden über
ihren vorläufigen Beitritt
Rechnung tragen.
c) Jede andere Regierung kann
diesem Übereinkommen
unter Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen
Anwendung der Rechte und
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen beitreten,
die zwischen der betreffenden
Regierung und den
Vertragsparteien vereinbart
werden, und zwar
durch Hinterlegung einer
die vereinbarten Bedingungen
enthaltenden Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT.
d) In bezug auf die Annahme
gilt Artikel XXVI Absatz
5 a) und b) des Allgemeinen
Abkommens.
Vorbehalte
3. Vorbehalte gegen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
dürfen nicht ohne Zustimmung
der anderen Vertragsparteien gemacht
werden.
Inkrafttreten
4. Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Jänner 1980 für die Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff „Regierung" auch
die zuständigen Organe der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft.,
die es bis zu
diesem Zeitpunkt angenommen
haben oder ihm beigetreten sind,
in Kraft. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten Tage
nach dem Zeitpunkt der Annahme
oder des Beitritts in
Kraft.
Kündigung des Übereinkommens
von 1967
5. Für die Vertragsparteien des
Übereinkommens zur Durchführung
von Artikel VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens,
das in Genf am
30. Juni 1967 unterzeichnet
wurde und am 1. Juli 1968 in
Kraft trat, bedeutet die Annahme
dieses Übereinkommens gleichzeitig
die Kündigung des Übereinkommens
aus dem Jahre 1967.
Eine solche Kündigung wird für
jede Vertragspartei dieses Übereinkommens
zu dem Zeitpunkt
wirksam, an dem es für sie in
Kraft tritt.
Innerstaatliche
Rechtsvorschriften
6. a) Jede Regierung, die dieses
Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, unternimmt
alle erforderlichen
Sehritte allgemeiner oder
besonderer Art, um sicherzustellen,
daß spätestens
in dem Zeitpunkt, in dem
dieses Übereinkommen für
sie in Kraft tritt, ihre Ge-
setze, Verordnungen und
Verwaltungsverfahren mit
den Bestimmungen dieses
Übereinkommens, soweit
diese auf die betreffende
Vertragspartei Anwendung
finden, übereinstimmen.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet
das Komitee über
alle Änderungen ihrer Gesetze
und Verordnungen in
bezug auf dieses Übereinkommen
sowie alle Änderungen
in ihrer Anwendung.
Überprüfung
7. Das Komitee überprüft jährlich
unter Berücksichtigung der
Ziele dieses Übereinkommens
dessen Durchführung und Funktionieren.
Das Komitee unterrichtet
die VERTRAGSPARTEIEN
des GATT jährlich über
die Entwicklungen während des
Überprüfungszeitraumes.
Änderungen
8. Die Vertragsparteien können
dieses Übereinkommen unter anderem
aufgrund der bei seiner
Durchführung gewonnenen Erfahrungen
ändern. Eine Änderung,
der die Vertragsparteien
gemäß den vom Komitee festgelegten
Verfahren zugestimmt
haben, tritt für jede Vertragspartei
erst in Kraft, wenn sie von
ihr angenommen worden ist.
Rücktritt
9. Jede Vertragspartei kann
von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Der Rücktritt wird
mit Ablauf von sechzig Tagen
nach Eingang der schriftlichen
Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens
wirksam. Jede Vertragspartei
kann im Falle einer
solchen Notifikation verlangen,
daß das Komitee umgehend
zusammentritt.
Nichtanwendung dieses
Übereinkommens zwischen
bestimmten Vertragsparteien
10. Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung zwischen
zwei Vertragsparteien, wenn eine
der beiden Vertragsparteien zu
dem Zeitpunkt, in dem eine von
ihnen das Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, dee
Anwendung seine Zustimmung
versagt.
Sekretariat
11. Die Sekretariatsgeschäfte
für dieses Übereinkommen werden
vom GATT-Sekretariat
wahrgenommen.
Hinterlegung
12. Dieses Übereinkommen
wird beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei
dieses Übereinkommens
und jeder Vertragspartei
des GATT innerhalb kürzester
Frist eine beglaubigte Abschrift
dieses Übereinkommens und jeder
Änderung desselben nach
Absatz 8 übermittelt sowie jede
Annahme dieses Übereinkommens
oder jeden Beitritt hiezu
nach Absatz 2 und jeden Rücktritt
von diesem Übereinkommen
nach Absatz 9 notifiziert.
Registrierung
13. Dieses Übereinkommen
wird gemäß den Bestimmungen
von Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am
12. April neunzehnhundertneunundsiebzig
in einer Urschrift in
englischer, französischer und spanischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommein ist gemäß seinem Art. 16 Z. 4
für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.