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327_1980 AT

327. Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 4 Abs. 1 lit. ii, Art. 6 Abs. 5 und

Art. 14 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens (im folgenden

„die Vertragsparteien" genannt)

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Methoden der Dumpingabwehr

den internationalen Handel

nicht ungerechtfertigt behindern

sollten, und daß Antidumpingzölle

nur dann zum

Schutz gegen Dumping erhoben

werden dürfen, wenn dieses

Dumping eine bedeutende Schädigung

eines bestehenden Wirtschaftszweiges

verursacht oder

zu verursachen droht oder wenn

es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges

erheblich verzögert;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert ist, gerechte

und offene Verfahrensregeln als

Grundlage für eine vollständige

Untersuchung von Dumpingfällen

vorzusehen;

IN ANBETRACHT der besonderen

Handels-, Entwicklungs-

und Finanzbedürfnisse

der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, Artikel

VI des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (im folgenden

„Allgemeines Abkommen"

oder „GATT" genannt)

auszulegen und Vorschriften für

seine Anwendung auszuarbeiten,

um eine größere Einheitlichkeit

und Rechtssicherheit bei seiner

Durchführung zu erreichen; und

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten,

die sich aus die-

sem Übereinkommen ergeben,

schnell, wirksam und gerecht

beizulegen —

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN

TEIL I

ANTIDUMPING-KODEX

Artikel 1

Grundsätze

Die Erhebung eines Antidumpingzolls

ist eine Maßnahme,

die nur unter den in Artikel VI

des Allgemeinen Abkommens

vorgesehenen Umständen und

aufgrund von Untersuchungen

getroffen werden darf, die gemäß

den Bestimmungen dieses Kodex

eingeleitet Der Begriff „eingeleitet" bezeichnet

nachstehend die verfahrensmäßigen

Schritte, durch die eine Vertragspartei

eine Untersuchung nach Artikel 6

Absatz 6 formell beginnt. und durchgeführt

wurden. Die folgenden Bestimmungen

regeln die Anwendung

des Artikels VI des Allgemeinen

Abkommens in den Fällen, in

denen Maßnahmen aufgrund von

Antidumpinggesetzen oder verordnungen

getroffen werden.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

1. Im Sinne dieses Kodex gilt

eine Ware als Gegenstand eines

Dumpings, das heißt, als unter

ihrem normalen Wert auf den

Markt eines Einfuhrlandes gebracht,

wenn ihr Ausfuhrpreis

im Handelsverkehr von einem

Land in ein anderes niedriger

ist als der vergleichbare Preis

einer zum Verbrauch im Ausfuhrland

bestimmten gleichartigen

Ware im normalen Handelsverkehr.

2. In diesem Kodex ist unter

dem Begriff „gleichartige Ware"

("like product", "produit similaire")

eine Ware zu verstehen,

die mit der betreffenden Ware

identisch ist, das heißt, ihr in

jeder Hinsicht gleicht, oder in

Ermangelung einer solchen Ware

eine andere Ware, die zwar der

betreffenden Ware nicht in jeder

Hinsicht gleicht, aber charakteristische

Merkmale aufweist, die

denen der betreffenden Ware

sehr ähnlich sind.

3. Werden Waren nicht unmittelbar

aus dem Ursprungsland

eingeführt, sondern aus

einem Drittland in das Einfuhrland

ausgeführt, so wird der

Preis, zu dem diese Waren vom

Ausfuhrland in das Einfuhrland

verkauft werden, in der Regel

mit dem vergleichbaren Preis

im Ausfuhrland verglichen. Es

kann jedoch auch ein Vergleich

mit dem Preis im Ursprungsland

angestellt werden, zum Beispiel

wenn die Waren durch das

Ausfuhrland nur durchgeführt

oder im Ausfuhrland nicht hergestellt

werden oder wenn es

dort keinen vergleichbaren Preis

für sie gibt.

4. Werden gleichartige Waren

auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes

nicht im. normalen

Handelsverkehr verkauft oder

lassen solche Verkäufe wegen der

besonderen Marktlage keinen

passenden Vergleich zu, so wird

die Dumpingspanne entweder

durch Vergleich mit einem vergleichbaren

Preis der in ein

Drittland ausgeführten gleichartigen

Ware bestimmt, wobei

dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis

sein kann, aber ein

repräsentativer Preis sein sollte,

oder durch Vergleich mit den

Herstellungskosten im Ursprungsland

zuzüglich eines angemessenen

Betrages für Verwaltungs-,

Verkaufs- und sonstige

Kosten sowie für den

Gewinn. In der Regel darf der

Gewinnaufschlag nicht den Gewinn

übersteigen, der üblicher-

weise bei Verkäufen von Waren

der gleichen allgemeinen Art

auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes

erzielt wird.

5. Liegt kein Ausfuhrpreis vor

oder sind die zuständigen Behörden

In diesem Kodex sind unter

„Behörden" solche auf angemessen

höherer Ebene zu verstehen. der Ansicht, daß der

Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen

Verbindung oder

einer Ausgleichsvereinbarung

zwischen dem Exporteur und

dem Importeur oder einem Dritten

keinen zuverlässigen Preisvergleich

gestattet, so kann der

Ausfuhrpreis auf der Grundlage

des Preises errechnet werden,

zu dem die eingeführten Waren

erstmals an einen unabhängigen

Käufer weiterverkauft werden,

oder, wenn die Waren nicht an

einen unabhängigen Käufer oder

nicht in dem Zustand weiterverkauft

werden, in dem sie

eingeführt wurden, auf einer

von den Behörden festzusetzenden

angemessenen Grundlage.

6. Um den Ausfuhrpreis mit

dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes

(oder des Ursprungslandes)

oder gegebenenfalls mit

dem nach Artikel VI Absatz 1 b)

des Allgemeinen Abkommens

festgesetzten Preis richtig vergleichen

zu können, werden

beide Preise auf der gleichen

Handelsstufe miteinander verglichen,

und zwar grundsätzlich

auf der Stufe ab Werk und unter

Zugrundelegung von Verkäufen,

die zu möglichst nahe beieinanderliegenden

Zeitpunkten vorgenommen

wurden. Die Unterschiede

in den Verkaufsbedingungen,

in der Besteuerung und

in den sonstigen die Vergleichbarkeit

der Preise beeinflussenden

Umständen werden jedesmal

nach der Lage des Falles gebührend

berücksichtigt. In den

im Absatz 5 genannten Fällen

sollten auch zwischen Einfuhr

und Weiterverkauf entstandene

Kosten, einschließlich Zölle und

Steuern, sowie anfallende Gewinne

berücksichtigt werden.

7. Dieser Artikel gilt unbeschadet

der in Anlage I zum

Allgemeinen Abkommen enthaltenen

zweiten ergänzenden

Bestimmung zu dessen Artikel VI

Absatz 1.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung Soweit nichts anderes bestimmt

ist, bedeutet der Begriff „Schädigung"

im Sinne dieses Kodex, daß

ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend

geschädigt wird oder bedeutend

geschädigt zu werden droht

oder daß die Errichtung eines inländischen

Wirtschaftszweiges erheblich

verzögert wird, und ist gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

1. Die Feststellung, daß eine

Schädigung im Sinne des Artikels

VI des Allgemeinen Abkommens

vorliegt, wird auf

positive Beweise gestützt und

erfordert eine objektive Prüfung

a) des Umfanges der Dumpingeinfuhren

und ihrer Auswirkung

auf die Preise gleichartiger Waren

auf dem Inlandsmarkt und b)

der Folgen der Einfuhren für die

inländischen Erzeuger dieser Waren.

2. Bezüglich des Umfanges der

Dumpingeinfuhren prüfen die

untersuchenden Behörden, ob

eine erhebliche Erhöhung dieser

Einfuhren entweder absolut oder

im Verhältnis zur Erzeugung

oder zum Verbrauch im Einfuhrland

stattgefunden hat. Bezüglich

der Auswirkung der

Dumpingeinfuhren auf die Preise

prüfen die untersuchenden Behörden,

ob eine erhebliche Preisunterschreitung

dutch die Dumpingeinfuhren

im Vergleich zum

Preis einer gleichartigen Ware

des Einfuhrlandes eingetreten

ist oder ob diese Einfuhren in

anderer Form einen erheblichen

Druck auf die Preise bewirken

oder wesentlich zur Verhinderung

von Preiserhöhungen beitragen,

die sonst eingetreten

wären. Weder eines noch mehrere

dieser Kriterien sind notwendigerweise

für die Beurteilung

maßgebend.

3. Die Prüfung der Auswirkungen

auf den betroffenen Wirtschaftszweig

umfaßt eine Beurteilung

aller relevanten Wirtschaftsfaktoren

und -indizes, die

die Lage dieses Wirtschaftszweiges

beeinflussen, wie tatsächliche

und potentielle Verringerung

der Erzeugung, des

Absatzes, des Marktanteils, der

Gewinne, der Produktivität, der

Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung;

Faktoren, die

die inländischen Preise beeinflussen;

tatsächliche und potentielle

negative Auswirkungen auf

Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung,

Löhne, Wachstum,

Investirions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

Diese Liste

ist nicht erschöpfend, und weder

eines noch mehrere dieser Kriterien

sind notwendigerweise für

die Entscheidung ausschlaggebend.

4. Es muß nachgewiesen werden,

daß die Dumpingeinfuhren

durch die Auswirkungen Gemäß Absatz 2 und 3. des

Dumpings eine Schädigung im

Sinne dieses Kodex verursachen.

Es kann andere Faktoren Zu diesen Faktoten gehören

unter anderem Umfang und Preise

der nicht zu Dumpingpreisen erfolgenden

Einfuhren, Rückgang der

Nachfrage oder Änderungen in den

Verbrauchsgewohnheiten, restriktive

Handelspraktiken der inländischen und

ausländischen Erzeuger und Wettbewerb

zwischen inländischen und

ausländischen Erzeugern, Entwicklung

in der Technologie und Ausruhrleistung

und Produktivität des inländischen

Wirtschaftszweiges. geben,

die gleichzeitig den Wirtschaftszweig

schädigen, und die

Schädigungen, die durch andere

Faktoren verursacht werden, dürfen

nicht den Dumpingeinfuhren

zur Last gelegt werden.

5. Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren

wird in bezug

auf die inländische Erzeugung

der gleichartigen Ware bewertet,

wenn die verfügbaren Unterlagen

eine Abgrenzung dieser

Produktion anhand von Kriterien,

wie Produktionsverfahren,

Produktionsleistung oder Gewinn,

erlauben. Läßt sich die

inländische Erzeugung der gleichartigen

Ware nicht nach diesen

Kriterien abgrenzen, so wird die

Auswirkung der Dumpingeinfuhren

an ihrem Einfluß auf

die Erzeugung der kleinsten,

die gleichartige Ware miteinschließenden

Gruppe oder Reihe

von Waren gemessen, für die

die erforderlichen Angaben erhältlich

sind.

6. Die Feststellung, daß eine

Schädigung droht, muß auf Tatsachen

und nicht lediglich auf

Behauptungen, Vermutungen

oder entfernten Möglichkeiten

beruhen. Das Eintreten von

Umständen, unter denen das

Dumping eine Schädigung verursachen

würde, muß klar vorauszusehen

sein und unmittelbar

bevorstehen Ein Beispiel, wenn auch kein

entscheidendes, ist gegeben, wenn

überzeugende Gründe für die Annahme

bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft

die Einfuhren der betreffenden Ware

zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen

werden..

7. In den Fällen, in denen

Dumpingeinfuhren eine Schädigung

zu verursachen drohen,

ist die Frage der Anwendung

von Antidumpingmaßnahmen

mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen

und zu entscheiden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffes

„Wirtschaftszweig"

1. Bei der Feststellung einer

Schädigung bezeichnet der Begriff

„inländischer Wirtschaftszweig"

alle inländischen Erzeuger

gleichartiger Waren oder

diejenigen unter ihnen, deren

Erzeugung insgesamt einen erheblichen

Anteil an der gesamten

Inlandsproduktdon dieser Ware

ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes

i) sind Erzeuger mit den

Exporteuren oder Importeuren

geschäftlich verbunden Die Vertragsparteien sollten sich

auf eine einheitliche Auslegung des

Begriffes „geschäftlich verbunden",

wie er in diesem Übereinkommen

verwendet wird, einigen.

oder selbst Importeur

der Ware, die angeblich

Gegenstand eines

Dumpings ist, so ist es

zulässig, unter dem Begriff

„Wirtschaftszweig" nur die

übrigen Erzeuger zu verstehen;

ii) unter außergewöhnlichen

Umständen kann das Gebiet

einer Vertragspartei

hinsichtlich der betreffenden

Erzeugung in zwei

oder mehrere Wettbewerbsmärkte

eingeteilt und können

die Erzeuger in jedem

einzelnen Markt als ein

eigener Wirtschaftszweig

angesehen werden, wenn

a) die Erzeuger in einem

solchen Markt die Gesamtheit

oder fast die Gesamtheit

ihrer Erzeugung der

betreffenden Ware auf diesem

Markt absetzen und

b) die Nachfrage auf diesem

Markt nicht zu einem wesentlichen

Teil von Erzeugern

der betreffenden

Ware gedeckt wird, die

ihren Standort in einem

anderen Teil des Gebietes

haben. Unter diesen Umständen

kann die Feststellung

einer Schädigung

sogar getroffen werden,

wenn ein wesentlicher Teil

des gesamten inländischen

Wirtschaftszweiges nicht

geschädigt wird, sofern es

zu einer Konzentration von

Dumpingeinfuhren in einem

solchen isolierten Markt

kommt und sofern die

Dumpingeinfuhren eine

Schädigung der Erzeuger

der gesamten oder fast

der gesamten Erzeugung

in einem solchen Markt

verursachen.

2. Werden die Erzeuger eines

bestimmten Gebietes, das heißt

eines Marktes im Sinne des

Absatzes 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig

angesehen, so werden

Antidumpingzölle nur auf

die zum Endverbrauch in diesem

Gebiet bestimmten Waren erhoben In diesem Kodex bedeutet der

Ausdruck „erheben" die endgültige

oder abschließende Festsetzung oder

Einhebung eines Zolles oder einer

Abgabe..

Ist nach den verfassungsrechtlichen

Bestimmungen

des Einfuhrlandes die Erhebung

von Antidumpingzöllen auf dieser

Grundlage nicht zulässig,

so darf die einführende Vertragspartei

Antidumpingzölle

ohne Beschränkung nur erheben,

wenn 1. den Exporteuren Gelegenheit

gegeben worden ist,

die Ausfuhren zu Dumpingpreisen

in das betreffende Gebiet

einzustellen oder Zusicherungen

nach Artikel 7 abzugeben, und

derartige Zusicherungen nicht

innerhalb kürzester Frist und

in ausreichender Form erfolgt

sind, und 2. wenn diese Zölle

nicht allein auf Waren bestimmter

Produzenten, die das betreffende

Gebiet beliefern, erhoben

werden können.

3. Haben zwei oder mehr Länder

im Rahmen des Artikels

XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen

Abkommens einen solchen

Integrationsgrad erreicht,

daß sie die Merkmale eines

einzigen einheitlichen Marktes

aufweisen, so gelten die Produzenten

des gesamten Integrationsgebietes

als Wirtschaftszweig

im Sinne des Absatzes 1.

4. Artikel 3 Absatz 5 findet

auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens

und anschließende Prüfung

1. Eine Untersuchung zur Feststellung

des Vorliegens, des

Ausmaßes und der Auswirkung

eines behaupteten Dumpings

wird normalerweise aufgrund

eines schriftlichen Antrages eingeleitet,

der von dem betroffenen

Wirtschaftszweig Wie im Artikel 4 definiert. oder in seinem

Namen gestellt wird. Der

Antrag muß ausreichende Beweismittel

für das Vorliegen a)

eines Dumpings, b) einer Schädigung

im Sinne des Artikels VI

des Allgemeinen Abkommens in

der Auslegung durch diesen

Kodex und c) eines Kausalzusammenhanges

zwischen den

Dumpingeinfuhren und der behaupteten

Schädigung enthalten.

Beschließen unter besonderen

Umständen die betreffenden Behörden,

eine Untersuchung einzuleiten,

ohne daß ein solcher

Antrag gestellt worden ist, so

führen sie diese nur dann durch,

wenn sie genügend Beweise zu

allen unter a) bis c) genannten

Punkten haben.

2. Bei der Einleitung und im

Verlauf einer Untersuchung sollten

die Beweismittel für das

Dumping und die dadurch verursachte

Schädigung gleichzeitig

geprüft werden. In jedem Fall

sind die Beweismittel für das

Vorliegen eines Dumpings und

einer Schädigung gleichzeitig zu

prüfen a) bei der Entscheidung

über die Einleitung einer Untersuchung

und b) danach im

Verlauf der Untersuchung, beginnend

in einem Zeitpunkt,

der nicht nach dem frühesten

Zeitpunkt liegen darf, von dem

an gemäß diesem Kodex vorläufige

Maßnahmen angewendet

werden dürfen, ausgenommen

in den im Artikel 10 Absatz 3

vorgesehenen Fällen, in denen

die Behörden dem Antrag der

Exporteure stattgeben.

3. Sind die zuständigen Behörden

überzeugt, daß die Beweise

für das Dumping oder

für die Schädigung nicht ausreichen,

um die Fortsetzung

des Verfahrens zu rechtfertigen,

so wird der Antrag umgehend

abgewiesen und die Untersuchung

umgehend eingestellt.

Ist die Dumpingspanne oder

der Umfang der tatsächlichen

oder möglichen Dumpingeinfuhren

oder die Schädigung

geringfügig, so sollte die Untersuchung

umgehend eingestellt

werden.

4. Ein Antidumpingverfahren

steht der Zollabfertigung nicht

entgegen.

5. Wenn keine besonderen Umstände

eintreten, werden Untersuchungen

innerhalb eines Jahres

nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 6

Beweise

1. Ausländische Lieferer und

alle anderen interessierten Parteien

erhalten ausreichend Gelegenheit,

schriftlich alle Beweismittel

vorzulegen, deren Verwendung

in der anhängigen

Antidumping-Untersuchung sie

für zweckdienlich halten. Sie

haben auch Anspruch darauf,

sofern besondere Gründe dies

rechtfertigen, ihre Beweismittel

mündlich vorzubringen.

2. Die betreffenden Behörden

geben dem Antragsteller, den

bekanntermaßen betroffenen Importeuren

und Exporteuren sowie

den Regierungen der Ausfuhrländer

Gelegenheit, alle für

die Darlegung ihres Standpunktes

erheblichen Unterlagen einzusehen,

die von den Behörden

in einer Antidumping-Untersuchung

verwendet werden und

nicht im Sinne des Absatzes 3

vertraulich sind, sowie aufgrund

dieser Unterlagen Stellungnahmen

vorzubereiten.

3. Alle Auskünfte, die ihrer

Natur nach vertraulich sind (beispielsweise

weil ihre Preisgabe

einem Konkurrenten erhebliche

Wettbewerbsvorteile verschaffen

würde oder für den Auskunftgeber

oder die Person, von der

er die Auskünfte erhalten hat,

von erheblichem Nachteil wäre)

oder von den Parteien für eine

Antidumping-Untersuchung vertraulich

zur Verfügung gestellt

werden, sind bei entsprechender

Begründung von den untersuchenden

Behörden vertraulich

zu behandeln. Diese Auskünfte

dürfen nicht ohne die ausdrückliche

Genehmigung der Partei,

die sie erteilt hat, preisgegeben

werden Die Vertragsparteien sind sich

bewußt, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien

die Preisgabe aufgrund

von enggefaßten Schutzbestimmungen

verlangt werden kann.. Parteien, die vertrauliche

Auskünfte erteilen,

können ersucht werden, eine

nichtvertrauliche Zusammenfassung

dieser Auskünfte zur Verfügung

zu stellen. Erklären diese

Parteien, daß sich die Auskünfte

nicht für eine Zusammenfassung

eignen, so sind die Gründe

anzugeben, die eine Zusammenfassung

unmöglich machen.

4. Ist jedoch nach Ansicht der

betreffenden Behörden ein Antrag

auf vertrauliche Behandlung

nicht gerechtfertigt und ist der

Auskunftgeber weder bereit, die

Angaben bekanntzugeben noch

ihrer Bekanntgabe in großen

Zügen oder in gekürzter Form

zuzustimmen, so können die

Behörden diese Angaben unberücksichtigt

lassen, sofern ihnen

nicht aus geeigneter Quelle überzeugend

nachgewiesen wird, daß

sie zutreffen Die Vertragsparteien sind sich

darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche

Behandlung von Auskünften

nicht willkürlich abgelehnt werden

sollten..

5. Zur Nachprüfung oder Ergänzung

der erhaltenen Angaben

können die Behörden

erforderlichenfalls in anderen

Ländern Untersuchungen anstellen,

vorausgesetzt, daß sie die

Zustimmung der betroffenen

Unternehmen erhalten, die Vertreter

der Regierung des betroffenen

Landes offiziell unterrichten

und diese keine Einwendungen

gegen die Untersuchung

erheben.

6. Sind die zuständigen Behörden

davon überzeugt, daß die

Beweismittel ausreichen, um die

Einleitung einer Antidumping-

Untersuchung nach Artikel 5

zu rechtfertigen, so erhalten

die Vertragsparteien, deren Waren

Gegenstand einer solchen

Untersuchung sind, und die

Importeure und Exporteure, von

denen den untersuchenden Behörden

bekannt ist, daß sie an

der Untersuchung interessiert

sind, sowie die Beschwerdeführer

eine Mitteilung, und es

wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.

7. Während der Antidumping-

Untersuchung haben alle Parteien

uneingeschränkt Gelegenheit,

ihre Interessen zu verteidigen.

Zu diesem Zweck geben

die zuständigen Behörden allen

unmittelbar interessierten Parteien

auf Antrag Gelegenheit,

mit den Parteien zusammenzutreffen,

die entgegengesetzte

Interessen vertreten, damit

widersprechende Ansichten geäußert

und Gegenargumente vorgebracht

werden können. Dabei

ist der notwendigen Vertraulichkeit

und den praktischen

Bedürfnissen der Parteien Rechnung

zu tragen. Eine Partei ist

nicht verpflichtet, an einer solchen

Zusammenkunft teilzunehmen,

und ihre Abwesenheit ist

ihrer Sache nicht abträglich.

8. Verweigert eine interessierte

Partei den Zugang zu erforderlichen

Angaben oder stellt sie

erforderliche Angaben nicht innerhalb

eines angemessenen Zeitraums

zur Verfügung oder behindert

sie erheblich das Verfahren,

so können vorläufige

und endgültige Feststellungen Wegen der unterschiedlichen

Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher

Systeme in einzelnen

Ländern verwendet werden, wird der

Ausdruck „Feststellung" („finding")

nachstehend in der Bedeutung von

formelle Entscheidung oder formelle

Feststellung gebraucht.

bejahender oder verneinender

Art aufgrund der verfügbaren

Tatsachen getroffen werden.

9. Die Bestimmungen dieses

Artikels sollen die Behörden

einer Vertragspartei nicht daran

hindern, gemäß den einschlägigen

Bestimmungen dieses Kodex,

ohne Verzögerung Untersuchungen

einzuleiten, vorläufige oder

endgültige Feststellungen bejahender

oder verneinender Art

zu treffen oder vorläufige oder

endgültige Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezüglich

der Preise

1. Ein Verfahren kann Das Wort „kann" ist nicht so

auszulegen, daß eine Fortsetzung des

Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung

von Preisverpflichtungen gestattet ist;

ausgenommen sind Fälle, in denen

Absatz 3 gilt. ohne

Anwendung von vorläufigen

Maßnahmen oder Antidumpingzöllen

ausgesetzt oder beendet

werden, wenn sich der Exporteur

freiwillig und in zufriedenstellender

Form verpflichtet, seine

Preise zu ändern odes die

Ausfuhr zu Dumpingpreisen in

das betreffende Gebiet zu unterlassen,

sodaß die untersuchenden

Behörden überzeugt sind, daß

die schädigende Auswirkung des

Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen

aufgrund solches

Verpflichtungen dürfen nur so

hoch sein, wie dies zum Ausgleich

der Dumpingspanne notwendig

ist.

2. Preisverpflichtungen dürfen

von den Exporteuren weder

verlangt noch angenommen werden,

sofern die Behörden des

Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung

gemäß Artikel 5 dieses

Kodex eingeleitet haben. Angebotene

Verpflichtungen brauchen

nicht angenommen zu werden,

wenn die Behörden die Annahme

für schwer durchführbar halten,

zum Beispiel wenn die Zahl

der tatsächlichen oder möglichen

Exporteure zu groß ist, oder

wenn andere Gründe dagegensprechen.

3. Werden Verpflichtungen angenommen,

so ist die Untersuchung

der Schädigung trotzdem

abzuschließen, wenn der

Exporteur dies wünscht oder

die Behörden dies beschließen.

Wird in einem solchen Fall

festgestellt, daß keine Schädigung

vorliegt oder droht, so

wird die Verpflichtung automatisch

hinfällig, sofern nicht

die Feststellung, daß keine Schädigung

droht, weitgehend auf

das Bestehen einer Preisverpflichtung

zurückzuführen ist;

in solchen Fällen können die

betreffenden Behörden verlangen,

daß eine Verpflichtung über

einen angemessenen Zeitraum

im Einklang mit diesem Kodex

aufrechterhalten wird.

4. Preisverpflichtungen können

von den Behörden des Einfuhrlandes

vorgeschlagen werden,

aber kein Exporteur ist gezwungen,

eine solche Verpflichtung

einzugehen. Die Tatsache, daß

die Exporteure solche Verpflichtungen

nicht anbieten oder einer

Aufforderung zu solchen Verpflichtungen

nicht nachkommen,

darf sich nicht nachteilig auf

die Prüfung des Falls auswirken.

Den Behörden steht es jedoch

frei, festzustellen, daß eine drohende

Schädigung eher eintreten

wird, wenn die Dumpingeinfuhren

andauern.

5. Die Behörden eines Einfuhrlandes

können von jedem

Exporteur, dessen Verpflichtungen

sie angenommen haben,

verlangen, daß er regelmäßig

Angaben über die Erfüllung

dieser Verpflichtungen macht

und die Nachprüfung sachdienlicher

Daten zuläßt. Bei Nichterfüllung

der Verpflichtungen

können die Behörden des Einfuhrlandes

aufgrund dieses

Kodex und in Übereinstimmung

mit seinen Bestimmungen ohne

Verzögerung Maßnahmen treffen,

die in der umgehenden

Anwendung von vorläufigen

Maßnahmen auf der Grundlage

der besten zur Verfügung stehenden

Angaben bestehen können.

In solchen Fällen können

gemäß diesem Kodex auf Waren,

die nicht mehr als 90 Tage vor

Anwendung solcher vorläufigen

Maßnahmen zum freien Verkehr

abgefertigt worden sind, endgültige

Zölle erhoben werden;

die rückwirkende Zollfestsetzung

gilt jedoch nicht für Einfuhren,

die vor der Nichterfüllung der

Verpflichtung abgefertigt worden

sind.

6. Die Dauer der Verpflichtungen

darf die nach diesem

Kodex mögliche Dauer der Erhebung

von Antidumpingzöllen

nicht überschreiten. Die Behörden

eines Einfuhrlandes überprüfen

die Notwendigkeit der

Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung

gegebenenfalls von

sich aus oder auf Antrag interessierter

Importeure oder Exporteure

der betreffenden Ware,

wenn diese den Nachweis für

die Notwendigkeit einer Überprüfung

erbringen.

7. Jede Aussetzung oder Beendigung

einer Antidumping-

Untersuchung nach Absatz 1

und jede Beendigung einer Verpflichtung

wird offiziell notifiziert

und muß veröffentlicht

werden. Solche Bekanntmachungen

enthalten zumindest die

wesentlichen Schlußfolgerungen

und eine Zusammenfassung der

Gründe.

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung

von Antidumpingzöllen

1. Die Entscheidung darüber,

ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen

ein Antidumpingzoll

festgesetzt werden soll und

ob ein solcher in voller Höhe

der Dumpingspanne oder niedriger

festzusetzen ist, obliegt

den Behörden des Einfuhrlandes

oder Einfuhrzollgebiets. Es ist

wünschenswert, daß in allen

Ländern oder Zollgebieten, die

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind, die Festsetzung

fakultativ und der Zoll niedriger

als die Dumpingspanne ist, wenn

dieser niedrigere Zoll ausreicht,

um die Schädigung des inländischen

Wirtschaftszweiges zu

beseitigen.

2. Der für eine Ware festgesetzte

Antidumpingzoll wird in

der jedem Einzelfall angemessenen

Höhe ohne Diskriminierung

auf alle Einfuhren dieser Ware,

gleich welcher Herkunft, erhoben,

sofern festgestellt wird,

daß sie Gegenstand eines Dumpings

sind und eine Schädigung

verursachen, ausgenommen Einfuhren

aus solchen Quellen, von

denen aufgrund der Bestimmungen

dieses Kodex Verpflichtungen

bezüglich der Preise angenommen

worden sind. Die Behörden

nennen den oder die

Lieferer der betreffenden Ware.

Sind jedoch mehrere Lieferer

desselben Landes betroffen und

ist es aus praktischen Gründen

nicht möglich, alle Lieferer zu

nennen, so können die Behörden

das Lieferland nennen. Sind

mehrere Lieferer aus mehreren

Ländern betroffen, so können

die Behörden entweder alle betroffenen

Lieferer oder, wenn

dies aus praktischen Gründen

nicht möglich ist, alle beteiligten

Lieferländer nennen.

3. Der Betrag des Antidumpingzolles

darf die nach Artikel

2 festgestellte Dumpingspanne

nicht überschreiten. Wird

nach Anwendung des Antidumpingzolles

festgestellt, daß

der erhobene Zoll die tatsächliche

Dumpingspanne überschreitet,

so wird der die Spanne

überschreitende Teil des Zollbeträges

so rasch wie möglich

erstattet.

4. Im Rahmen eines Basispreissystems

gelten die folgenden

Regeln, sofern ihre Anwendung

mit den sonstigen Bestimmungen

dieses Kodex vereinbar ist.

Sind mehrere Lieferer aus

einem oder mehreren Ländern

betroffen, so können hinsichtlich

der aus diesem Land oder diesen

Ländern erfolgenden Einfuhren

der betreffenden Ware, von, der

festgestellt wurde, daß sie Gegenstand

eines Dumpings ist

und eine Schädigung verursacht,

Antidumpingzölle festgesetzt

werden; der Zoll hat dem Betrag

zu entsprechen, um den der

Ausfuhrpreis unter dem zu diesem

Zweck festgesetzten Basispreis

liegt, der nicht höher sein

darf als der niedrigste normale

Preis in dem oder den Lieferländern,

in denen normale Wettbewerbsbedingungen

herrschen.

Für Waren, die unter diesem

bereits festgesetzten Basispreis

verkauft werden, wird in jedem,

Einzelfall eine neue Antidumping-

Untersuchung durchgeführt,

wenn die interessierten

Parteien es beantragen und der

Antrag sich auf einschlägige

Beweismittel stützt. In den Fällen,

in denen kein Dumping

festgestellt wird, weiden die

erhobenen Antidumpingzölle so

rasch wie möglich rückerstattet.

Kann festgestellt werden, daß

der erhobene Zoll die tatsächliche

Dumpingspanne überschreitet,

so wird der die Spanne

überschreitende Teil des Zollbetrages

ebenfalls so rasch wie

möglich rückerstattet.

5. Jede vorläufige oder endgültige

Feststellung bejahender

oder verneinender Art sowie

die Aufhebung einer Feststellung

wird bekanntgemacht.

Bei einer bejahenden Feststellung

enthält die Bekanntmachung die

Feststellungen und Schlußfolgerungen

in. bezug auf alle von

den untersuchenden Behörden

als erheblich erachteten Sach-

und Rechtsfragen sowie die

Gründe und Grundlagen dafür.

Bei einer ablehnenden Feststellung

enthält die Bekanntmachung zumindest

die wesentlichen Schlußfolgerungen

und eine Zusammenfassung

der Gründe. Alle

Bekanntmachungen von Feststellungen

werden der oder den

Vertragsparteien, deren Waren

Gegenstand der Feststellung sind,

und den Exporteuren, von denen

bekannt ist, daß sie daran interessiert

sind, übermittelt.

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

1. Ein Antidumpingzoll bleibt

nur so lange und nur in dem

Umfang in Kraft, wie dies

notwendig ist, um das schädigende

Dumping unwirksam zu

machen.

2. Die untersuchenden Behörden

überprüfen gegebenenfalls

die Notwendigkeit der weiteren

Erhebung eines Zolles von sich

aus oder auf Antrag der interessierten

Parteien, wenn diese den

Nachweis für die Notwendigkeit

einer Überprüfung erbringen.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen

nur getroffen werden, wenn

eine bejahende vorläufige Feststellung

ergeben hat, daß ein

Dumping vorliegt und im Sinne

des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c)

eine Schädigung hinreichend bewiesen

ist. Vorläufige Maßnahmen

dürfen nur angewendet

werden, wenn die zuständigen

Behörden sie für notwendig

halten, um eine Schädigung

während der Dauer des Verfahrens

zu verhindern.

2. Vorläufige Maßnahmen können

darin bestehen, daß ein

vorläufiger Zoll erhoben oder,

was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung

durch Barhinterlegung

oder Bürgschaft in Höhe des

vorläufig geschätzten Antidumpingzolles

gefordert wird, wobei

die vorläufig geschätzte Dumpingspanne

nicht überschritten

werden darf. Die Aussetzung

der endgültigen Verzollung ist

eine angemessene vorläufige

Maßnahme, sofern der tarifmäßige

Zoll und der geschätzte

Betrag des Antidumpingzolles

angegeben werden und die Aussetzung

der endgültigen Verzollung

denselben Bedingungen

unterliegt wie andere vorläufige

Maßnahmen.

3. Vorläufige Maßnahmen sind

auf einen möglichst kurzen Zeitraum

zu beschränken; dieser

darf vier Monate oder — wenn

die zuständigen Behörden auf

Antrag von Exporteuren, die

einen wesentlichen Prozentsatz

des betroffenen Handels bestreiten,

dies beschließen — sechs

Monate nicht überschreiten.

4. Bei der Anwendung vorläufiger

Maßnahmen werden die

einschlägigen Bestimmungen des

Artikels 8 befolgt.

Artikel 11

Rückwirkung

1. Antidumpingzölle und vorläufige

Maßnahmen werden nur

auf Waren angewendet, die nach

dem Zeitpunkt, zu dem die

nach Artikel 8 Absatz 1 bzw.

Artikel 10 Absatz 1 getroffene

Entscheidung in Kraft tritt, zum

freien Verkehr abgefertigt werden;

es gilt jedoch folgendes

i) Wird endgültig festgestellt,

daß eine Schädigung (jedoch

nicht eine drohende

Schädigung oder eine erhebliche

Verzögerung der

Errichtung eines Wirtschaftszweigs)

vorliegt,

oder hätten im Falle der

endgültigen Feststellung

einer drohenden Schädigung

die Auswirkungen

der Dumpingeinfuhren zur

Feststellung einer Schädigung

geführt, wenn die

vorläufigen Maßnahmen

unterblieben wären, so können

Antidumpingzölle rückwirkend

für den Zeitraum

erhoben werden, in dem

etwaige vorläufige Maßnahmen

angewendet worden

sind.

Ist der durch endgültige

Entscheidung festgesetzte

Antidumpingzoll höher als

der vorläufig entrichtete

Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag

nicht erhoben.

Ist der durch endgültige

Entscheidung festgesetzte

Zoll niedriger als

der vorläufig entrichtete

Zoll oder als der zum

Zweck der Sicherheitsleistung

geschätzte Betrag,

so wird, je nach Lage des

Falles, der Unterschiedsbetrag

erstattet oder der Zoll

neu berechnet.

ii) Stellen die Behörden hinsichtlich

einer Dumpingware

fest,

a) daß schon früher Dumpingeinfuhren

eine Schädigung

verursacht haben

oder daß der Importeur

wußte oder hätte wissen

müssen, daß der Exporteur

Dumping betreibt

und daß dies eine Schädigung

verursachen würde,

und

b) daß die Schädigung

durch sporadisches

Dumping (massive

Dumpingeinfuhren einer

Ware in einem verhältnismäßig

kurzen Zeitraum)

von solchem Ausmaß

verursacht wurde,

daß es zur Verhütung

von Wiederholungen

notwendig erscheint, auf

diese Einfuhren rückwirkend

einen Antidumpingzoll

zu erheben,

so kann der Zoll auf Waren

erhoben werden, die innerhalb

von 90 Tagen vor

Anwendung der vorläufigen

Maßnahmen zum freien

Verkehr abgefertigt worden

sind.

2. Außer bei Anwendung des

Absatzes 1 darf bei Feststellung

einer drohenden Schädigung

oder einer wesentlichen Verzögerung

(ohne daß eine Schädigung

schon eingetreten wäre) ein endgültiger

Antidumpingzoll erst

ab dem Zeitpunkt der Feststellung

einer drohenden Schädigung

oder einer wesentlichen

Verzögerung erhoben werden;

während der Anwendungsdauer

der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte

Beträge werden ohne

Verzögerung erstattet oder Bürgschaften

ohne Verzögerung freigegeben.

3. Im Falle einer endgültigen

verneinenden Feststellung werden

während der Anwendungsdauer

der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte

Beträge ohne Verzögerung

erstattet oder Bürgschaften

ohne Verzögerung freigegeben.

Artikel 12

Antidumpingmaßnahmen

zugunsten eines Drittlandes

1. Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen

zugunsten eines

Drittlandes wird von den Behörden

des die Maßnahmen

beantragenden Drittlandes gestellt.

2. Ein solcher Antrag wird

auf Preisangaben gestützt, aus

denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren

getätigt werden, sowie

auf ins einzelne gehende Angaben

darüber, daß das behauptete

Dumping eine Schädigung des

betroffenen Wirtschaftszweiges

im Drittland verursacht. Die

Regierung des Drittlandes gewährt

den Behörden des Einfuhrlandes

jede Unterstützung

bei der Beschaffung aller weiteren

Angaben, die sie für notwendig

halten.

3. Bei der Prüfung eines solchen

Antrages berücksichtigen

die Behörden des Einfuhrlandes

die Auswirkungen, die das behauptete

Dumping im Drittland

auf den betroffenen Wirtschaftszweig

insgesamt hat; mit anderen

Worten wird die Schädigung

weder lediglich nach der Auswirkung,

die das behauptete

Dumping auf die Ausfuhren

des Wirtschaftszweiges in das

Einfuhrland hat, noch allein

nach ihrer Auswirkung auf die

Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges

beurteilt.

4. Die Entscheidung, ob ein

Prüfungsverfahren eingeleitet

werden soll, liegt beim Einfuhrland.

Ist dieses bereit, Maßnahmen

zu ergreifen, so obliegt es

ihm, die Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN

einzuholen.

Artikel 13

Entwicklungsländer

Es wird anerkannt, daß die

entwickelten Länder, wenn sie

Antidumpingmaßnahmen aufgrund

dieses Übereinkommens

erwägen, die spezifische Lage

der Entwicklungsländer besonders

in Betracht ziehen. Vor

Anwendung von Antidumpingzöllen,

die die wesentlichen Interessen

der Entwicklungsländer

berühren würden, sind die Möglichkeiten

von konstruktiven Abhilfen,

die im Rahmen dieses

Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.

TEIL II

Artikel 14

Komitee für Antidumpingpraktiken

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens

wird ein „Komitee

für Antidumpingpraktiken" (im

folgenden „das Komitee" genannt)

eingesetzt, das aus Vertretern

jeder Vertragspartei dieses

Übereinkommens besteht. Das

Komitee wählt seinen Vorsitzenden.

Es tritt mindestens zweimal

im Jahr sowie auf Antrag einer

Vertragspartei nach Maßgabe

dieses Übereinkommens zusammen.

Das Komitee erfüllt die

Aufgaben, die ihm aufgrund

dieses Übereinkommens übertragen

oder von den Vertragsparteien

zugewiesen werden, und

bietet den Vertragsparteien Gelegenheit,

über alle das Funktionieren

dieses Übereinkommens

oder die Verfolgung seiner Ziele

betreffenden Fragen zu beraten.

Die Sekretariatsgeschäfte des

Komitees werden vom GATT-

Sekretariat wahrgenommen.

2. Das Komitee kann gegebenenfalls

Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben können das Komitee

und die Untergruppen sich mit

jeder ihnen geeignet erscheinenden

Stelle beraten und von

dieser Auskünfte einholen. Bevor

jedoch das Komitee oder eine

Untergruppe Auskünfte von

einer Stelle im Gebiet einer

Vertragspartei einholt, wird die

betreffende Vertragspartei davon

in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung

der Vertragspartei und

des jeweiligen Unternehmens,

das befragt werden soll, wird

eingeholt.

4. Die Vertragsparteien berichten

dem Komitee unverzüglich

über alle von ihnen getroffenen

vorläufigen oder endgültigen

Antidumpingmaßnahmen. Diese

Berichte liegen im GATT-Sekretariat

Regierungsvertretern zur

Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien

unterbreiten fernes

Halbjahresberichte über die während

der vorangegangenen sechs

Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.

Artikel 15 Treten zwischen den Vertragsparteien

Streitigkeiten bezüglich der

Rechte und Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen auf, so sollten ' die

Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Möglichkeiten

der Streitbeilegung ausschöpfen,

bevor sie Rechte in Anspruch nehmen,

die ihnen aus dem GATT zustehen.

Konsultation, Schlichtung

und Streitbeilegung

1. Jede Vertragspartei prüft

wohlwollend die Vorstellungen

einer anderen Vertragspartei zu

allen das Funktionieren dieses

Kodex betreffenden Fragen und

bietet ausreichend Gelegenheit

zu Konsultationen hierüber.

2. Ist eine Vertragspartei der

Auffassung, daß durch eine

andere Vertragspartei oder durch

andere Vertragsparteien ein ihr

aus diesem Übereinkommen mittelbar

oder unmittelbar-erwachsender

Vorteil zunichte gemacht

oder geschmälert oder die Erreichung

eines Ziels des Übereinkommens

behindert wird, so

kann sie im Hinblick auf eine

allseits zufriedenstellende Lösung

der Frage schriftlich um Konsultationen

mit der betreffenden

Vertragspartei bzw. den betreffenden

Vertragsparteien ersuchen.

Jede Vertragspartei prüft

wohlwollend das Konsultationserstichen

einer anderen Vertragspartei.

Die betroffenen Vertragsparteien

leiten innerhalb

kürzester Frist Konsultationen

ein.

3. Ist eine Vertragspartei der

Auffassung, daß die Konsultationen

nach Absatz 2. keine

einvernehmliche Lösung erbracht

haben, und wurden von den

Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes

endgültige Maßnahmen

betreffend die Erhebung

endgültiger Antidumpingzölle

oder die Annahme von Verpflichtungen

bezüglich der Preise

getroffen, so kann sie die Angelegenheit

zur Schlichtung dem

Komitee unterbreiten. Hat eine

vorläufige Maßnahme wesentliche

Auswirkungen und ist die

Vertragspartei der Auffassung,

daß die getroffene Maßnahme

gegen Artikel 10 Absatz 1 verstößt,

so kann die Vertragspartei

eine solche Angelegenheit ebenfalls

zur Schlichtung dem Komitee

unterbreiten. Werden dem

Komitee Angelegenheiten zur

Schlichtung unterbreitet, so tritt

es binnen dreißig Tagen zu deren

Prüfung zusammen und versucht

durch seine guten Dienste

die beteiligten Vertragsparteien

zu einer allseits annehmbaren

Lösung zu bewegen In diesem Zusammenhang kann

das Komitee die Vertragsparteien auf

Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht

nach die vorgebrachten Behauptungen

nicht vernünftig begründet

sind..

4. Die Vertragsparteien bemühen

sich während der Dauer der

Schlichtung nach besten Kräften,

eine allseits zufriedenstellende

Lösung zu erzielen.

5. Kommt nach genauer Prüfung

durch das Komitee nach

Absatz 3 binnen drei Monaten

nach dem Schlichtungsersuchen

keine einvernehmliche Lösung

zustande, so setzt das Komitee

auf Antrag einer Streitpartei

eine Sondergruppe ("panel") ein,

die die Angelegenheit prüft,

aufgrund

a) einer schriftlichen Erklärung

der antragstellenden

Partei, in der sie anführt,

in welcher Form ein ihr

aus diesem Übereinkommen

mittelbar oder unmittelbar

erwachsender

Vorteil zunichte gemacht

oder geschmälert wurde,

oder daß die Erreichung

der Ziele des Übereinkommens

behindert wird, und

b) der den Behörden des Einfuhrlandes

in Übereinstimmung

mit den einschlägigen

inländischen Verfahren zur

Verfügung gestellten Angaben

zum Sachverhalt.

6. Die der Sondergruppe erteilten

vertraulichen Auskünfte

dürfen ohne formelle Zustimmung

seitens der diese Auskünfte

liefernden Person oder Behörde

nicht preisgegeben werden.

Werden derartige Auskünfte von

der Sondergruppe verlangt und

wird ihrer Preisgabe durch die

Sondergruppe nicht zugestimmt,

so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung

dieser Angaben

vorgelegt, der die Person oder

Behörde, die die Auskünfte liefert,

zugestimmt hat.

7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6

gelten für die Streitbeilegung

sinngemäß die Bestimmungen

der Vereinbarung über Notifikation,

Konsultation, Streitbeilegung

und Überwachung.

Die Mitglieder der Sondergruppe

sollen einschlägige Erfahrungen

besitzen; sie werden aus dem

Kreis der nicht zu den Streitparteien

gehörenden Vertragsparteien

ausgewählt.

TEIL III

Artikel 16

Schlußbestimmungen

1. Spezifische Maßnahmen gegen

Dumping von Ausfuhren

einer anderen Vertragspartei

können nur gemäß den Bestim-

mungen des Allgemeinen Abkommens

in der Auslegung

durch dieses Übereinkommen

getroffen werden. Dies schließt jedoch geeignete

Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens gegebenenfalls

nicht aus.

Annahme und Beitritt

2. a) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

VERTRAGSPARTEIEN

des GATT sind, sowie der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung oder

in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

dem GATT vorläufig beigetreten

sind, zur Annahme

durch Unterzeichnung oder

in anderer Form unter Bedingungen

hinsichtlich der

tatsächlichen Anwendung

der Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

auf, die den

Rechten und Verpflichtungen

in den Urkunden über

ihren vorläufigen Beitritt

Rechnung tragen.

c) Jede andere Regierung kann

diesem Übereinkommen

unter Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen

Anwendung der Rechte und

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen beitreten,

die zwischen der betreffenden

Regierung und den

Vertragsparteien vereinbart

werden, und zwar

durch Hinterlegung einer

die vereinbarten Bedingungen

enthaltenden Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT.

d) In bezug auf die Annahme

gilt Artikel XXVI Absatz

5 a) und b) des Allgemeinen

Abkommens.

Vorbehalte

3. Vorbehalte gegen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

dürfen nicht ohne Zustimmung

der anderen Vertragsparteien gemacht

werden.

Inkrafttreten

4. Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Jänner 1980 für die Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff „Regierung" auch

die zuständigen Organe der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft.,

die es bis zu

diesem Zeitpunkt angenommen

haben oder ihm beigetreten sind,

in Kraft. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten Tage

nach dem Zeitpunkt der Annahme

oder des Beitritts in

Kraft.

Kündigung des Übereinkommens

von 1967

5. Für die Vertragsparteien des

Übereinkommens zur Durchführung

von Artikel VI des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens,

das in Genf am

30. Juni 1967 unterzeichnet

wurde und am 1. Juli 1968 in

Kraft trat, bedeutet die Annahme

dieses Übereinkommens gleichzeitig

die Kündigung des Übereinkommens

aus dem Jahre 1967.

Eine solche Kündigung wird für

jede Vertragspartei dieses Übereinkommens

zu dem Zeitpunkt

wirksam, an dem es für sie in

Kraft tritt.

Innerstaatliche

Rechtsvorschriften

6. a) Jede Regierung, die dieses

Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, unternimmt

alle erforderlichen

Sehritte allgemeiner oder

besonderer Art, um sicherzustellen,

daß spätestens

in dem Zeitpunkt, in dem

dieses Übereinkommen für

sie in Kraft tritt, ihre Ge-

setze, Verordnungen und

Verwaltungsverfahren mit

den Bestimmungen dieses

Übereinkommens, soweit

diese auf die betreffende

Vertragspartei Anwendung

finden, übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet

das Komitee über

alle Änderungen ihrer Gesetze

und Verordnungen in

bezug auf dieses Übereinkommen

sowie alle Änderungen

in ihrer Anwendung.

Überprüfung

7. Das Komitee überprüft jährlich

unter Berücksichtigung der

Ziele dieses Übereinkommens

dessen Durchführung und Funktionieren.

Das Komitee unterrichtet

die VERTRAGSPARTEIEN

des GATT jährlich über

die Entwicklungen während des

Überprüfungszeitraumes.

Änderungen

8. Die Vertragsparteien können

dieses Übereinkommen unter anderem

aufgrund der bei seiner

Durchführung gewonnenen Erfahrungen

ändern. Eine Änderung,

der die Vertragsparteien

gemäß den vom Komitee festgelegten

Verfahren zugestimmt

haben, tritt für jede Vertragspartei

erst in Kraft, wenn sie von

ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

9. Jede Vertragspartei kann

von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Der Rücktritt wird

mit Ablauf von sechzig Tagen

nach Eingang der schriftlichen

Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens

wirksam. Jede Vertragspartei

kann im Falle einer

solchen Notifikation verlangen,

daß das Komitee umgehend

zusammentritt.

Nichtanwendung dieses

Übereinkommens zwischen

bestimmten Vertragsparteien

10. Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung zwischen

zwei Vertragsparteien, wenn eine

der beiden Vertragsparteien zu

dem Zeitpunkt, in dem eine von

ihnen das Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, dee

Anwendung seine Zustimmung

versagt.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte

für dieses Übereinkommen werden

vom GATT-Sekretariat

wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen

wird beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei

dieses Übereinkommens

und jeder Vertragspartei

des GATT innerhalb kürzester

Frist eine beglaubigte Abschrift

dieses Übereinkommens und jeder

Änderung desselben nach

Absatz 8 übermittelt sowie jede

Annahme dieses Übereinkommens

oder jeden Beitritt hiezu

nach Absatz 2 und jeden Rücktritt

von diesem Übereinkommen

nach Absatz 9 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen

wird gemäß den Bestimmungen

von Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am

12. April neunzehnhundertneunundsiebzig

in einer Urschrift in

englischer, französischer und spanischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommein ist gemäß seinem Art. 16 Z. 4

für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

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