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327_1979 AT

327. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des GSVG durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des GSVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 18. Juni 1979, G 11/79-8, § 66

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 560/1973,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1979 in Kraft.

(3) Frühere Vorschriften treten nicht wieder

in Kraft.

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