327. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der
Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 86/1976 und BGBl.
Nr. 521/1976 wird geändert wie folgt
1. Der § 2 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
§ 2. Die Sprengel der nach § 9 Abs. 1 und 2
des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von
Freiheitsstrafen zuständigen Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel
des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz mit
der Maßgabe, daß für die Einleitung und Durchführung
des Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten
hinsichtlich der in der Anlage III zu
dieser Verordnung genannten Gerichtshofsprengel
die Zuständigkeit der dort angeführten Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe allgemein angeordnet
wird."
2. Nach der Anlage II wird folgende Anlage III
angefügt
„Anlage III
Strafvollzug an weiblichen Verurteilten in
Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe
Für die Einleitung und Durchführung des
Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten sind
die nachstehend angeführten Gefangenenhäuser
hinsichtlich der im folgenden angeführten Gerichtssprengel
zuständig
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in
Kraft.