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327_1978 AT

327. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der

Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 86/1976 und BGBl.

Nr. 521/1976 wird geändert wie folgt

1. Der § 2 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

§ 2. Die Sprengel der nach § 9 Abs. 1 und 2

des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von

Freiheitsstrafen zuständigen Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel

des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz mit

der Maßgabe, daß für die Einleitung und Durchführung

des Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten

hinsichtlich der in der Anlage III zu

dieser Verordnung genannten Gerichtshofsprengel

die Zuständigkeit der dort angeführten Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe allgemein angeordnet

wird."

2. Nach der Anlage II wird folgende Anlage III

angefügt

„Anlage III

Strafvollzug an weiblichen Verurteilten in

Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe

Für die Einleitung und Durchführung des

Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten sind

die nachstehend angeführten Gefangenenhäuser

hinsichtlich der im folgenden angeführten Gerichtssprengel

zuständig

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in

Kraft.

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