327. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Das Bundesministerium für Verkehr der Republik
Österreich und der Außenminister der türkischen
Republik sind wie folgt übereingekommen
I. Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert
Paragraph 2 des Artikels 6 entfällt.
Paragraph 3 des Artikels 6 hat zu lauten
2. Bin Ausweis eines Staates berechtigt zur
Ausübung von Beförderungen nach und aus
dem anderen Staat sowie zum Transit durch
diesen Staat.
Paragraph 4 des Artikels 6 erhält die Bezeichnung
Paragraph 3.
II. Artikel 9 wird wie folgt geändert
Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen
Güter im anderen Land aufgenommen
werden, die für das eigene Land bestimmt
sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter
vom eigenen Land in das andere Land befördert
worden sind.
Wenn beabsichtigt list, mit dem Fahrzeug des
einen Landes Güter vom anderen Land in
dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung
der zuständigen Behörde des
anderen Landes erforderlich.
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Abkommen kann entsprechend Artikel
16 des Abkommens zwischen dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
dem Außenminister der türkischen Republik
über den internationalen Straßentransport gekündigt
werden.
Geschehen in Ankara am 6. Mai 1976, in
zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Der Leiter der österreichischen Delegation
Dr. Herbert Metzner eh.
Der Leiter der türkischen Delegation
Behiç Hazar eh.
Das Abkommen tritt gemäß seinem drittletzten Absatz am 5. Juli 1976 in Kraft.