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327_1976 AT

327. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister

(Übersetzung)

Das Bundesministerium für Verkehr der Republik

Österreich und der Außenminister der türkischen

Republik sind wie folgt übereingekommen

I. Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert

Paragraph 2 des Artikels 6 entfällt.

Paragraph 3 des Artikels 6 hat zu lauten

2. Bin Ausweis eines Staates berechtigt zur

Ausübung von Beförderungen nach und aus

dem anderen Staat sowie zum Transit durch

diesen Staat.

Paragraph 4 des Artikels 6 erhält die Bezeichnung

Paragraph 3.

II. Artikel 9 wird wie folgt geändert

Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen

Güter im anderen Land aufgenommen

werden, die für das eigene Land bestimmt

sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter

vom eigenen Land in das andere Land befördert

worden sind.

Wenn beabsichtigt list, mit dem Fahrzeug des

einen Landes Güter vom anderen Land in

dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung

der zuständigen Behörde des

anderen Landes erforderlich.

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

Unterzeichnung in Kraft.

Dieses Abkommen kann entsprechend Artikel

16 des Abkommens zwischen dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

dem Außenminister der türkischen Republik

über den internationalen Straßentransport gekündigt

werden.

Geschehen in Ankara am 6. Mai 1976, in

zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Der Leiter der österreichischen Delegation

Dr. Herbert Metzner eh.

Der Leiter der türkischen Delegation

Behiç Hazar eh.

Das Abkommen tritt gemäß seinem drittletzten Absatz am 5. Juli 1976 in Kraft.

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