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327_1974 AT

327. Bundesgesetz: Änderung des Anmeldegesetzes Polen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: Änderung des Anmeldegesetzes Polen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 1971, BGBl.

Nr. 235, über die Anmeldung von Vermögensverlusten

in Polen (Anmeldegesetz Polen) wird

wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz

sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis

zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage

des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung

bei einer anderen Finanzlandesdirektion

oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht

eingebracht wird."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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