327_1974
AT
327. Bundesgesetz: Änderung des Anmeldegesetzes Polen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 327. Bundesgesetz: Änderung des Anmeldegesetzes Polen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 1971, BGBl.
Nr. 235, über die Anmeldung von Vermögensverlusten
in Polen (Anmeldegesetz Polen) wird
wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz
sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis
zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage
des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung
bei einer anderen Finanzlandesdirektion
oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht
eingebracht wird."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.