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327_1973 AT

327. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,

218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/

1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/

1969, 350/1970, 316/1971 und 163/1972 wird

wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten

„(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der

beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-,

Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert,

wenn und insoweit er während der

beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund

anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung

in diesen Versicherungen unterliegt.

Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der

Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der

Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen

der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955 sinngemäß. Soll die berufliche

Ausbildung mindestens fünf Monate dauern,

so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl.

Nr. 199, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert,

wenn er nicht bereits auf Grund der

Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für

die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem

Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt."

2. Im § 22 Abs. 4 haben nach dem Wort

„Wochengeld" der Beistrich und das folgende

Wort „Stillgeld" zu entfallen.

3. Der Abs. 5 des § 22 hat zu lauten

„(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach

Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet.

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher

Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils

aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages.

Für die Höhe der Versicherungsbeiträge

sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 und 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

maßgebend."

4. Der Abs. 3 des § 35 hat zu lauten

„(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von

der im Abs. 6 enthaltenen Regelung — auf

Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das

monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe ohne

Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen

Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf

Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 erster

Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955 nicht erreicht; diese Grenze erhöht

sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für

das die Witwe zu sorgen hat, um den jeweiligen

im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen

Betrag."

5. Im § 42 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck

„gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b" durch

den Ausdruck „gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz

lit. b" zu ersetzen.

5 a. Die Abs. 1 und 2 des § 51 haben zu

lauten

„(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse

gemäß § 14 werden mit dem Monat

fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens jedoch mit

dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht

wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a) wird mit dem Monat fällig, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt

sind. Zusatzrenten (§ 12) sowie die Zulagen (Beihilfe)

gemäß §§ 16 bis 20 werden mit dem Monat

fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens jedoch mit

dem dritten Monat vor der Geltendmachung des

Anspruches.

(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen

gemäß §§ 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse

gemäß § 46 b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2,

§ 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat

fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,

der auf den Sterbetag der Person folgt, nach

der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn

der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach

diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die

Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein.

Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen

gemäß §§ 35 a und 46 a zu einer bereits zuerkannten

Grundrente, die Zulage gemäß § 46 a

zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36

Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) oder zu einer bereits

zuerkannten Elternrente sind frühestens vom

dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches

an zu leisten."

6. Die Abs. 1 und 2 des § 71 haben zu lauten

„(1) Die Versicherung der Versicherungspflichtigen

Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt wird, mit dem ersten

Tage des Monates, der auf die Zustellung des die

Hinterbliebenenrente zusprechenden Bescheides

folgt. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt

mit dem ersten Tage des Monates, der auf die

Anmeldung des Beitrittes folgt.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer

Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber

berechtigt, gleichzeitig oder nachher

die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige

Krankenversicherung zu beantragen.

Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete

Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das

zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung

darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung

vorläufig mit dem Ersten des Monates

beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt

wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller

als auch dem zuständigen Träger der

Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht

besteht nicht, wenn und insolange der Versor-

gungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher

Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei

einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

versichert ist. Die Ausstellung oder die

Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein

Rechtsmittel nicht angefochten werden."

7. § 72 hat zu lauten

„§ 72. Die Versicherten erhalten alle für

Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1955 vorgesehenen gesetzlichen

und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme

des Kranken-, Familien-, Tag- und

Wochengeldes. Der Bestattungskostenbeitrag

gebührt jedoch lediglich in der jeweiligen Höhe

des im § 171 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955 festgesetzten Mindestausmaßes."

Artikel II

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 48/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,

352/1970 und 164/1972 wird wie folgt geändert

Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten

„(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der

Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die

Vorschriften der §§ 51 bis 54 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sinngemäß."

Artikel III

(1) Die Z. 5 a, 6 und 7 des Art. I sowie Art. II

treten mit 1. Juli 1973, alle übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend

mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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