327. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,
218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/
1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/
1969, 350/1970, 316/1971 und 163/1972 wird
wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten
„(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der
beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-,
Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert,
wenn und insoweit er während der
beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung
in diesen Versicherungen unterliegt.
Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der
Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der
Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen
der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955 sinngemäß. Soll die berufliche
Ausbildung mindestens fünf Monate dauern,
so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl.
Nr. 199, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert,
wenn er nicht bereits auf Grund der
Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für
die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem
Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt."
2. Im § 22 Abs. 4 haben nach dem Wort
„Wochengeld" der Beistrich und das folgende
Wort „Stillgeld" zu entfallen.
3. Der Abs. 5 des § 22 hat zu lauten
„(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach
Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher
Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils
aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages.
Für die Höhe der Versicherungsbeiträge
sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 und 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
maßgebend."
4. Der Abs. 3 des § 35 hat zu lauten
„(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von
der im Abs. 6 enthaltenen Regelung — auf
Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das
monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe ohne
Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen
Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf
Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 erster
Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955 nicht erreicht; diese Grenze erhöht
sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für
das die Witwe zu sorgen hat, um den jeweiligen
im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen
Betrag."
5. Im § 42 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck
„gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b" durch
den Ausdruck „gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz
lit. b" zu ersetzen.
5 a. Die Abs. 1 und 2 des § 51 haben zu
lauten
„(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse
gemäß § 14 werden mit dem Monat
fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens jedoch mit
dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht
wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a) wird mit dem Monat fällig, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt
sind. Zusatzrenten (§ 12) sowie die Zulagen (Beihilfe)
gemäß §§ 16 bis 20 werden mit dem Monat
fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens jedoch mit
dem dritten Monat vor der Geltendmachung des
Anspruches.
(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen
gemäß §§ 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse
gemäß § 46 b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2,
§ 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat
fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,
der auf den Sterbetag der Person folgt, nach
der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn
der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach
diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die
Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein.
Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen
gemäß §§ 35 a und 46 a zu einer bereits zuerkannten
Grundrente, die Zulage gemäß § 46 a
zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36
Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) oder zu einer bereits
zuerkannten Elternrente sind frühestens vom
dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches
an zu leisten."
6. Die Abs. 1 und 2 des § 71 haben zu lauten
„(1) Die Versicherung der Versicherungspflichtigen
Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt wird, mit dem ersten
Tage des Monates, der auf die Zustellung des die
Hinterbliebenenrente zusprechenden Bescheides
folgt. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt
mit dem ersten Tage des Monates, der auf die
Anmeldung des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer
Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber
berechtigt, gleichzeitig oder nachher
die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige
Krankenversicherung zu beantragen.
Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete
Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das
zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung
darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung
vorläufig mit dem Ersten des Monates
beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt
wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller
als auch dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht
besteht nicht, wenn und insolange der Versor-
gungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei
einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist. Die Ausstellung oder die
Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein
Rechtsmittel nicht angefochten werden."
7. § 72 hat zu lauten
„§ 72. Die Versicherten erhalten alle für
Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
1955 vorgesehenen gesetzlichen
und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme
des Kranken-, Familien-, Tag- und
Wochengeldes. Der Bestattungskostenbeitrag
gebührt jedoch lediglich in der jeweiligen Höhe
des im § 171 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955 festgesetzten Mindestausmaßes."
Artikel II
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 48/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,
352/1970 und 164/1972 wird wie folgt geändert
Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten
„(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der
Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die
Vorschriften der §§ 51 bis 54 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sinngemäß."
Artikel III
(1) Die Z. 5 a, 6 und 7 des Art. I sowie Art. II
treten mit 1. Juli 1973, alle übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend
mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.