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327_1968 AT

327. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

§ 1. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan

für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche

Frauenberufe wird (mit Ausnahme der darin

unter III wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht) mit 1. September 1968 in

Kraft gesetzt.

§ 2. Das Unterrichtsjahr umfaßt beim ersten,

zweiten, vierten und fünften Jahrgang

40 Wochen, beim dritten Jahrgang 30 Wochen.

§ 3. (1) Zwischen dem ersten und zweiten

Jahrgang haben die Schülerinnen im Schulbetrieb

ein Praktikum in der Dauer von einem Monat

zu absolvieren.

(2) Zwischen dem dritten und vierten Jahrgang

haben die Schülerinnen in einem geeigneten

landwirtschaftlichen Betrieb ein Praktikum in der

Dauer von dreieinhalb Monaten zu absolvieren.

Artikel II

Die unter III der. Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBl. Nr. 185,

bekanntgemacht.

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