327. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
§ 1. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan
für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche
Frauenberufe wird (mit Ausnahme der darin
unter III wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht) mit 1. September 1968 in
Kraft gesetzt.
§ 2. Das Unterrichtsjahr umfaßt beim ersten,
zweiten, vierten und fünften Jahrgang
40 Wochen, beim dritten Jahrgang 30 Wochen.
§ 3. (1) Zwischen dem ersten und zweiten
Jahrgang haben die Schülerinnen im Schulbetrieb
ein Praktikum in der Dauer von einem Monat
zu absolvieren.
(2) Zwischen dem dritten und vierten Jahrgang
haben die Schülerinnen in einem geeigneten
landwirtschaftlichen Betrieb ein Praktikum in der
Dauer von dreieinhalb Monaten zu absolvieren.
Artikel II
Die unter III der. Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBl. Nr. 185,
bekanntgemacht.