327. Bundesgesetz: 8. Marktordnungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr.
276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl. Nr. 168/
1961, BGBl. Nr. 220/1962, BGBl. Nr. 81/1963,
BGBl. Nr. 182/1963 und des Artikels II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die
Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bis zum 31. Dezember 1966 auch hinsichtlich
der Regelungen Bundessache, hinsichtlich
derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene
verfassungsgesetzliche Grundlage für Regelungen
auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft
(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
nicht mehr gegeben ist.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl. Nr.
168/1961, BGBl. Nr. 220/1962, BGBl. Nr. 81/
1963 und BGBl. Nr. 182/1963, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Preisausgleichsbeiträgen trifft
1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Ereugern
und Sammelstellen angelieferten Milchmengen
bis zur Höhe des jeweiligen Preises der
angelieferten Fetteinheiten;
2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger für veräußerte
Milch (§ 2 Abs. 1) bis zu einem Höchstbetrag
von 50 v. H. des Erzeugerpreises für den
Liter;
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für
veräußerte Erzeugnisse aus Milch (§ 2 Abs. 2)
bis zu einem Höchstbetrag von 5 S für das Kilogramm."
2. § 4 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) für Milchlieferungen von einem Bearbeitungs-,
Verarbeitungs- oder Milchgroßhandelsbetrieb
an einen anderen Betrieb dieser
Art mit Ausnahme der Milchlieferungen an
Dauermilchwerke;"
3. § 7 a Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern
allmonatlich Zuschüsse in der
Höhe der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge
auszubezahlen."
4. § 7 a Abs. 6 ist zu streichen.
5. Im § 22 Abs. 3 hat der fünfte Satz zu lauten
„Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag
zu bewilligen; er hat jedoch die Bewilligung
nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von
einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn
seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen
in den für diese Aufforderung maßgebenden
Voraussetzungen — insbesondere hinsichtlich
der Bedarfs- oder der Preislage — eingetreten
sind."
6. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot und
Mehl einerseits und aus der Verschiedenheit der
Preise für Roggen und Weizen anderseits sich
ergebenden Differenzbeträge sind in der Weise
auszugleichen, daß bei der Vermahlung von Weizen
und inländischem sowie von entsprechend
den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 6 eingeführtem
Roggen Ausgleichsbeiträge von den Handelsmühlen
an den Fonds zu leisten beziehungsweise
Ausgleichszuschüsse an die Handelsmühlen
vom Fonds zu gewähren sind, deren Höhe unter
Zugrundelegung der behördlich bestimmten
Preise für Brotgetreide und Mehl vom Fonds allgemein
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 oder im Einzelfall durch Bescheid
festzusetzen ist."
7. § 24 Abs. 2 ist zu streichen.
8. Dem § 39 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Gemäß Abs. 1 zur Einstellung Verpflichtete
sowie Zuckerfabriksunternehmungen haben
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
über Verlangen wahrheitsgemäß alle
Angaben zu machen, die für die Beurteilung der
Einstellverpflichtungen notwendig sind."
9. Im § 41 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz
einzufügen
„Auf das Dienstverhältnis der Fondsbediensteten
finden das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden
Fassung und die für Dienstnehmer in der
privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften
Anwendung."
10. Dem § 51 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Gebarung der Fonds unterliegt der
Prüfung durch den Rechnungshof."
11. Im § 52 Abs. 3 hat lit. a zu lauten
„a) in den Angelegenheiten des Abs. 2 letzter
Satz,"
12. § 53 Abs. 1 erster Unterabsatz hat zu lauten
„Wer den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 zweiter
Satz, § 14 Abs. 1, 2 erster oder zweiter Satz
oder 3, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 1, 2 oder 4, § 35
Abs. 7, § 38 Abs. 6 bis 8 oder § 39 Abs. 5,"
13. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu
lauten
„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember
1966."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.