Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327_1965 AT

327. Bundesgesetz: 8. Marktordnungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: 8. Marktordnungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr.

276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl. Nr. 168/

1961, BGBl. Nr. 220/1962, BGBl. Nr. 81/1963,

BGBl. Nr. 182/1963 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die

Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum 31. Dezember 1966 auch hinsichtlich

der Regelungen Bundessache, hinsichtlich

derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene

verfassungsgesetzliche Grundlage für Regelungen

auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft

(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

nicht mehr gegeben ist.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl. Nr.

168/1961, BGBl. Nr. 220/1962, BGBl. Nr. 81/

1963 und BGBl. Nr. 182/1963, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von

Preisausgleichsbeiträgen trifft

1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Ereugern

und Sammelstellen angelieferten Milchmengen

bis zur Höhe des jeweiligen Preises der

angelieferten Fetteinheiten;

2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger für veräußerte

Milch (§ 2 Abs. 1) bis zu einem Höchstbetrag

von 50 v. H. des Erzeugerpreises für den

Liter;

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für

veräußerte Erzeugnisse aus Milch (§ 2 Abs. 2)

bis zu einem Höchstbetrag von 5 S für das Kilogramm."

2. § 4 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) für Milchlieferungen von einem Bearbeitungs-,

Verarbeitungs- oder Milchgroßhandelsbetrieb

an einen anderen Betrieb dieser

Art mit Ausnahme der Milchlieferungen an

Dauermilchwerke;"

3. § 7 a Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern

allmonatlich Zuschüsse in der

Höhe der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge

auszubezahlen."

4. § 7 a Abs. 6 ist zu streichen.

5. Im § 22 Abs. 3 hat der fünfte Satz zu lauten

„Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag

zu bewilligen; er hat jedoch die Bewilligung

nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von

einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn

seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen

in den für diese Aufforderung maßgebenden

Voraussetzungen — insbesondere hinsichtlich

der Bedarfs- oder der Preislage — eingetreten

sind."

6. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot und

Mehl einerseits und aus der Verschiedenheit der

Preise für Roggen und Weizen anderseits sich

ergebenden Differenzbeträge sind in der Weise

auszugleichen, daß bei der Vermahlung von Weizen

und inländischem sowie von entsprechend

den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 6 eingeführtem

Roggen Ausgleichsbeiträge von den Handelsmühlen

an den Fonds zu leisten beziehungsweise

Ausgleichszuschüsse an die Handelsmühlen

vom Fonds zu gewähren sind, deren Höhe unter

Zugrundelegung der behördlich bestimmten

Preise für Brotgetreide und Mehl vom Fonds allgemein

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 oder im Einzelfall durch Bescheid

festzusetzen ist."

7. § 24 Abs. 2 ist zu streichen.

8. Dem § 39 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Gemäß Abs. 1 zur Einstellung Verpflichtete

sowie Zuckerfabriksunternehmungen haben

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

über Verlangen wahrheitsgemäß alle

Angaben zu machen, die für die Beurteilung der

Einstellverpflichtungen notwendig sind."

9. Im § 41 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz

einzufügen

„Auf das Dienstverhältnis der Fondsbediensteten

finden das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden

Fassung und die für Dienstnehmer in der

privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften

Anwendung."

10. Dem § 51 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Gebarung der Fonds unterliegt der

Prüfung durch den Rechnungshof."

11. Im § 52 Abs. 3 hat lit. a zu lauten

„a) in den Angelegenheiten des Abs. 2 letzter

Satz,"

12. § 53 Abs. 1 erster Unterabsatz hat zu lauten

„Wer den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 zweiter

Satz, § 14 Abs. 1, 2 erster oder zweiter Satz

oder 3, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 1, 2 oder 4, § 35

Abs. 7, § 38 Abs. 6 bis 8 oder § 39 Abs. 5,"

13. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu

lauten

„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember

1966."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →