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327_1963 AT

327. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 327. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 29 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955,

BGBl. Nr. 149, hat zu lauten

„(3) Im Falle einer Hauptveranlagung der

Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in

denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes

ein neuer. Steuerbescheid zu erlassen ist

(§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung

des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten

gemäß Abs, 1 und 2 entsprechende

Vorauszahlungen Unter Zugrundelegung des

zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.

Ändert sich der Hebesatz (§ 27) für das mit dem

Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr

um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten

Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag

unter Zugrundelegung des zuletzt

gültigen Grundsteuermeßbetrages und des

geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der

festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für

die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung

des neuen Steuerbescheides."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1963 in Kraft. Für das Kalenderjahr

1963 können in Anwendung der im Art. I

vorgesehenen Bestimmungen Vorauszahlungsbeträge

rückwirkend festgesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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