327. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 29 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955,
BGBl. Nr. 149, hat zu lauten
„(3) Im Falle einer Hauptveranlagung der
Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in
denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes
ein neuer. Steuerbescheid zu erlassen ist
(§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung
des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten
gemäß Abs, 1 und 2 entsprechende
Vorauszahlungen Unter Zugrundelegung des
zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
Ändert sich der Hebesatz (§ 27) für das mit dem
Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr
um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten
Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag
unter Zugrundelegung des zuletzt
gültigen Grundsteuermeßbetrages und des
geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der
festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für
die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung
des neuen Steuerbescheides."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1963 in Kraft. Für das Kalenderjahr
1963 können in Anwendung der im Art. I
vorgesehenen Bestimmungen Vorauszahlungsbeträge
rückwirkend festgesetzt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.