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326_2001 AT

326. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an

Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 284/2000, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von

13,76 S, das sind 1,00 €.“

2. § 6 lautet

„§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2001 tritt am 1. September 2001 in

Kraft.“

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