326. Verordnung: Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 13 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit einer Lehrzeit von
dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik (§ 2 Abs. 2 und § 3
Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit vier Jahre.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektrobetriebstechniker oder
Elektrobetriebstechnikerin) zu bezeichnen. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt
wird, ist dies nach der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Elektrobetriebstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme
anwenden,
4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards
und Umweltstandards ausführen,
5. erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
6. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen,
7. Anlagen der Energieversorgung und Energieverteilung, Steuerungstechnik, Meßtechnik und
Regelungstechnik sowie Antriebstechnik zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb
nehmen und warten,
8. Bauteile und Baugruppen der Pneumatik, Elektromechanik und Elektronik instandsetzen, prüfen
und tauschen,
9. Vorrichtungen und Ersatzteile für betriebliche Geräte, Maschinen und Anlagen anfertigen und
tauschen,
10. elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
11. Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Baugruppen, Geräten, Maschinen und Anlagen
aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
12. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen,
wiederherstellen und dokumentieren,
13. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
(2) Wenn der Lehrling auch im Schwerpunkt Prozeßleittechnik ausgebildet wird, soll er befähigt
werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen
zu können
1. Anlagen der Energieversorgung und Energieverteilung, Steuerungstechnik, Meßtechnik und
Regelungstechnik sowie Antriebstechnik programmieren, einstellen und parametrieren,
2. Bauteile und Baugruppen der Regelungstechnik instandsetzen, prüfen und tauschen,
3. Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe
und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.
(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an
einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Feilen,
4. Sägen,
5. Bohren,
6. Gewindeschneiden von Hand,
7. Zusammenbauen.
(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten
nachzuweisen
1. Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montageplänen
und Bauschaltplänen,
2. Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich
abschließender Funktionskontrolle,
3. Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten; Messen von elektrischen Größen,
4. Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe ist eine freiprogrammierbare Steuerung zu
programmieren.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in zehn Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird in der Regel
in zwölf Stunden, durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine
Dauer von drei Stunden, der elektrotechnischen Prüfarbeit (Abs. 3) eine Dauer von fünf Stunden und der
steuerungstechnischen Prüfarbeit (Abs. 4) eine Dauer von zwei Stunden, sofern auch der Schwerpunkt
Prozeßleittechnik vermittelt wird von vier Stunden, zugrunde zu legen.
(6) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt
wird nach 14 Stunden, zu beenden.
(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. bei der mechanischen Arbeitsprobe
a) Maßhaltigkeit,
b) Winkeligkeit und Ebenheit,
c) fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
d) funktionsgerechter Zusammenbau.
2. bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe
a) richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,
b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
c) richtige Funktionsfähigkeit,
d) fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte,
e) richtige Meßergebnisse und Prüfergebnisse.
3. bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe
a) fachgerechte Arbeitsweise,
b) richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
c) richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Maschinen, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe
oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind
miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
2. Elemente des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,
3. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
4. Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),
5. elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
6. Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,
2. grundlegende Rechnungen aus Gleichstromtechnik,
3. grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
4. grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
5. Meßtechnik,
6. grundlegende Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen und Anlagen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen
1. Fertigungszeichnung eines einfaches Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik oder im
Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozeßleittechnik)
abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen − Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................... zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebselektriker, BGBl. Nr. 171/1972, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002
außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker, BGBl.
Nr. 666/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 339/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des
30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Betriebselektriker ausgebildet werden, sind gemäß
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden
und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in
Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betriebselektriker entsprechend den in Abs. 1 angeführten
Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik
voll anzurechnen.