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326_1998 AT

326. Verordnung: 10. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: 10. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen

für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 269/1998, wird wie folgt geändert

§ 11 samt Überschrift lautet

„Kosten

§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben

entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die

Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der

Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“

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