326. Verordnung: 10. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen
für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 269/1998, wird wie folgt geändert
§ 11 samt Überschrift lautet
„Kosten
§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben
entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die
Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der
Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“