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326_1997 AT

326. Verordnung: Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren

Auf Grund des § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der

Fassung BGBl. I Nr. 123/1997 wird verordnet

§ 1. Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren

normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über

eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-

Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung –

abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung – auf

– 25 Stück Zigaretten oder

– 5 Stück Zigarren oder

– 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

– 25 Gramm Rauchtabak oder

– eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm

beschränkt.

§ 2. Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet

Samnauntal eingeführt werden.

§ 3. Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Umsatzsteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-

Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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