326. Verordnung: Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der
Fassung BGBl. I Nr. 123/1997 wird verordnet
§ 1. Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren
normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über
eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-
Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung –
abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung – auf
– 25 Stück Zigaretten oder
– 5 Stück Zigarren oder
– 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
– 25 Gramm Rauchtabak oder
– eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
beschränkt.
§ 2. Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet
Samnauntal eingeführt werden.
§ 3. Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Umsatzsteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-
Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.